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W128 1429478-1 ECLI:AT:BVWG:2014:W128.1429478.1.00 KI-generiert

Recognition of refugee status based on well-founded fear of Taliban persecution due to refusal of forced recruitment.

Geschäftsnummer W128 1429478-1
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court granted the complaint, overturning the lower authority’s decision and recognizing the minor Afghan applicant as a refugee under § 3 Abs. 1 of the Asylum Act 2005, while deeming the revision inadmissible. The dispute concerned the credibility of the applicant’s asylum claim, specifically whether he faced a well-founded fear of persecution from the Taliban after refusing recruitment into a religious school and subsequent training for suicide attacks, which the first-instance authority had deemed implausible due to inconsistencies in his identity data and timeline. The court reversed this assessment by validating the authenticity of his identity document over his initial erroneous oral statements and finding his detailed account of targeted threats against him and his father credible. Legally, the court found that the applicant’s refusal constituted a manifestation of political opinion under the Geneva Convention, the state lacked the capacity to protect him from non-state actors, and no internal flight alternative existed, thereby satisfying the criteria for refugee status based on well-founded fear of persecution.

Legislator-Regeste

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§ 3 Abs. 1 AsylG 2005; § 3 Abs. 5 AsylG 2005: The status of a refugee is granted when the applicant's fear of persecution is well-founded and no safe internal relocation is available.

Schlagwörter

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Afghan minor asylum Taliban persecution threat internal relocation alternative credibility assessment BVG refugee status Asylgesuch einer afghanischen Familie Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan subjektive Nachfluchtgründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 3 Abs. 1 AsylG 2005
The legal basis cited in the operative order for granting the applicant the status of being entitled to asylum.
§ 3 Abs. 5 AsylG 2005
The legal basis cited in the operative order for the statutory determination that the applicant possesses refugee status.
Art. 133 Abs. 4 B-VG
The constitutional provision cited in the operative order to declare the revision inadmissible.
§ 25a Abs. 1 VwGG
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art.
Art. 1 Abs. D, F GFK
XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Art. 1 Abs. C GFK
XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3 Abs. 1 AsylG
XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Art 133 Abs. 4 B-VG
The constitutional provision cited in the operative order to declare the revision inadmissible.
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG
1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 10 Abs. 1 Z 2 AsylG
dieses Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0503
VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und vom 25.11.1999, 98/20/0523).
VwGH vom 25.11.1999, 98/20/0523
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 3 Abs. 1 AsylG 2005

The legal basis cited in the operative order for granting the applicant the status of being entitled to asylum.

§ 3 Abs. 5 AsylG 2005

The legal basis cited in the operative order for the statutory determination that the applicant possesses refugee status.

Art 133 Abs. 4 B-VG

The constitutional provision cited in the operative order to declare the revision inadmissible.

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Volltext

W128 1429478-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde des mj. XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch: MAG ELF, Amt für Jugend und Familie, diese vertreten durch: RA Mag. Wolfgang AUNER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 6.9.2012, Zl. 11 13.239-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.3.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und mj. XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass mj. XXXX, damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 3.11.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei der Niederschrift der Erstbefragung das Geburtsdatum "XXXX" (vgl. AS 5) zu entnehmen ist.

Eingangs der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, dass er sein Heimatland von der Stadt XXXX aus vor ca. eineinhalb Monaten verlassen habe und über den Iran und weitere, ihm nicht bekannte Länder nach Ungarn gereist sei, wo er von der Polizei angehalten worden sei. Von Ungarn aus sei er schlepperunterstützt nach Österreich gebracht worden.

Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in Afghanistan zur Schule gegangen sei und auch beabsichtigte habe zu studieren, als sein Vater beschlossen habe, ihn in einer Koranschule anzumelden. Dorthin sei er gezwungenermaßen gegangen. Nach ein paar Tagen habe der Lehrer begonnen, die Schüler gegen die Regierung aufzustacheln. Sie hätten für die Taliban arbeiten sollen, was der Beschwerdeführer nicht gewollt und auch seinen Eltern mitgeteilt habe. Sein Vater habe ihn aus der Koranschule herausgenommen. Ca. sechs Tage nachdem er die Koranschule verlassen habe, habe er den ersten Drohbrief der Taliban erhalten, in dem er gefragt wurde, warum er die Koranschule verlassen habe und er aufgefordert worden sei, sich dort wieder einzufinden. Nach einem weiteren Tag habe er den zweiten Drohbrief erhalten, dass ihm die Taliban etwas antun würden, wenn er nicht wieder in die Koranschule ginge und mit den Taliban zusammenarbeite. Daraufhin habe ihm sein Vater gesagt, dass die Taliban ihn nie wieder in Ruhe lassen würden und habe die Flucht organisiert. Bei einer Rückkehr in seine Heimat hätte der Beschwerdeführer Angst vor den Taliban und befürchte, dass er getötet würde.

1.3. Nach Zulassung zum inhaltlichen Verfahren fand am 3.5.2012 in Anwesenheit einer Vertreterin des gesetzlichen Vertreters eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerde-führers vor dem Bundesasylamt statt, in welcher der Beschwerdeführer zunächst seine afghanische Tazkira vorlegte und hierzu angab, dass er diese Tazkira immer bei sich gehabt habe. Auf Vorhalt, dass sich bei der Übersetzung der Tazkira durch den anwesenden Dolmetscher das Geburtsdatum "XXXX" ergeben habe, der Beschwerdeführer jedoch sein Geburtsdatum mit "XXXX", angegeben habe, brachte er vor, dass er das nicht verstanden habe und auch nicht umrechnen habe könne. Er habe falsche Daten angegeben, weil er nicht gewusst habe, dass er hier bleibe. Weiters habe er auch noch falsch angegeben, dass ihn sein Vater gezwungen habe, in die Schule zu gehen. Das habe nicht gestimmt; er sei freiwillig in die Schule gegangen.

Befragt zu seinem Schulbesuch, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er ca. dreieinhalb Monate in diese Koranschule gegangen sei. Die Schule habe sich etwa zehn Minuten außerhalb des Dorfes befunden und er sei mit dem Fahrrad hingefahren. Neun Jahre lang habe er die reguläre Schule besucht. Eine Zeitlang habe er beide Schulen gleichzeitig besucht und zwar am Vormittag die Koranschule und am Nachmittag die reguläre Schule. Die Koranschule habe er besucht, weil er lernen habe wollen, den Koran zu lesen. Damit sei sein Vater einverstanden gewesen. Sein letzter Schultag sei nach dem Jahreswechsel 1390 (= Frühjahr 2011) gewesen; da habe er mit seinem Vater gesprochen und habe dieser gemeint, er solle die Schule nicht mehr besuchen. Die reguläre Schule habe er danach noch ca. zehn oder elf Tage besucht.

Der Beschwerdeführer habe mit seinen Eltern und Brüdern im Dorf XXXX (auch: XXXX) im Distrikt XXXX in der Provinz XXXX gelebt. Seine Familie habe den Lebensunterhalt mit der Landwirtschaft verdient. Sie hätten Felder und Obstbäume bewirtschaftet. Er habe mit seiner Familie in einem eigenen Haus gelebt. Aufgrund der schlechten Sicherheitslage seien viele andere Dorfbewohner weggezogen; es habe immer wieder Explosionen gegeben. Die Taliban hätten die Dorfbewohner nicht in Ruhe gelassen; sie hätten die Leute verwarnt. Ein Dorfoberhaupt oder einen Dorfvorsteher habe es nicht gegeben. Jeder habe sich um seine eigenen Probleme gekümmert. Nachdem er die Koranschule verlassen habe, sei ein Brief hinter das Haus geworfen worden, in dem gestanden sei, wenn jemand die Schule nicht weiter besuche, werde es für ihn Konsequenzen geben. Die Koranschule habe der Beschwerdeführer nicht weiter besucht, da ihm dort gesagt worden sei, dass die Taliban gute Leute seien und die Schüler nach Pakistan gehen könnten, um dort eine Ausbildung zu erhalten. Die Schüler seien auch ständig gegen die Regierung aufgehetzt worden. Der Beschwerdeführer, der ein guter Schüler gewesen sei, sei mit sechs oder sieben Anderen persönlich angesprochen worden, nach Pakistan zu gehen. Der Koranleser habe ihnen gesagt, sie könnten nach Pakistan gehen und dort eine gute Ausbildung bekommen. In Pakistan könnten sie mehr lernen. Er habe auch gegen die Regierung gesprochen. Alle hätten gesagt, sie würden überlegen und mit ihren Familien reden wollen. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Vater gesprochen und ihm erzählt, dass der Koranleser gesagt habe, dass der Beschwerdeführer nach Pakistan gehen solle. Sein Vater sei dagegen gewesen, weil sie ihn dort zum Selbstmordattentäter hätten ausbilden wollen. Daher sei er nicht mehr in die Koranschule gegangen. Ca. sechs Tage später sei der erste Brief gekommen. Dann sei eine zweite Warnung gekommen, in der gestanden sei, dass dem Beschwerdeführer etwas passieren könnte, falls er die Koranschule nicht weiter besuchen würde. Danach habe er sich noch drei Tage zu Hause versteckt und sei in der vierten Nacht geflüchtet.

Auf Vorhalt, dass seine Zeitrechnung nicht stimmen könne, da er, wenn er die Koranschule nach dem Neujahr [gemeint: Frühjahr] 2011 verlassen habe, wenige Tage später die Drohbriefe gekommen seien, seine Reise ca. eineinhalb Monate gedauert habe und er am 3.11.2011 in Österreich angekommen sei, sich nach Beendigung der Koranschule noch ca. ein halbes Jahr im Heimatland aufhalten hätte müssen, gab der Beschwerdeführer an, dass es warm gewesen sei, als diese Ereignisse passiert seien. Vom letzten Schultag der Koranschule bis zur Ausreise seien es ca. elf bis zwölf Tage gewesen und nach dem zweiten Brief habe er sich zu Hause versteckt. Die Frage, ob jemand gekommen sei, um mit seinem Vater persönlich zu sprechen bzw. ob sein Vater diesbezüglich persönlich angesprochen worden sei, verneinte der Beschwerdeführer.

Derzeit habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu seinen Familienangehörigen, da die Taliban die Telefonanschlüsse vernichtet hätten. Beim letzten Telefonat habe ihm sein Vater gesagt, dass es der Familie gut gehe.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würden ihn die Taliban nicht in Ruhe lassen; vielleicht würde er auch geköpft. Die Taliban würden sagen, er sei in ein Land der gottlosen Menschen gegangen und sei gottlos geworden.

Der Beschwerdeführer wolle in Österreich weiter die Schule besuchen, eine Ausbildung machen und Sport betreiben. Er wolle hier in Frieden leben.

Auf die Frage der anwesenden gesetzlichen Vertretung des minderjährigen Beschwerde-führers, ob seinem Vater jemals etwas zugestoßen sei, gab er an, dass sein Vater in der dritten Nacht geschlagen worden sei. Und zwar sei dies auf dem Heimweg vom Bazar geschehen. Als er nach Hause gekommen sei, habe man gesehen, dass er geschlagen worden sei. Er habe gesagt, dass die Leute, die ihn geschlagen hätten, die Gesichter verdeckt gehabt hätten und gesagt hätten, dass es keine weitere Verwarnung gebe. Sein Vater sei zur Zusammenarbeit aufgefordert worden. Der Beschwerdeführer habe zuvor vergessen, das zu erwähnen. Den Vorfall habe sein Vater nicht gemeldet. Er sei auch nicht beraubt, sondern nur zusammengeschlagen worden. Mit "Zusammenarbeit" sei gemeint, dass sein Vater den Beschwerdeführer weiter in die Koranschule schicken solle.

In der Folge wurden der gesetzlichen Vertretung des minderjährigen Beschwerdeführers die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zur Lage in Afghanistan übergeben und ihr eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme eingeräumt. Eine Stellungnahme langte bis dato nicht ein.

1.4. Der deutschen Übersetzung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Tazkira (vgl. AS 103) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am XXXX (= XXXX) geboren wurde und dass diese am 3.3.1390 (= 24.5.2011) ausgestellt wurde. Die weiteren Daten (Wohnort, Name des Vaters) stimmen - soweit leserlich - mit den Angaben des Beschwerdeführers überein.

Gemäß einem Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes vom 9.8.2012 (vgl. AS 121) ist der Formularvordruck der vom Beschwerdeführer vorgelegten Geburtsurkunde bzw. Tazkira nach dem derzeitigen Kenntnisstand authentisch; eine Beurteilung der Ausstellungs-modalitäten ist jedoch nicht möglich.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamts wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und wurde er unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer den Namen XXXX führe und behauptet habe, am XXXX geboren zu sein. Seiner späteren Eingabe, wonach er am XXXX geboren sei, würde kein Glaube geschenkt. Die von ihm vorgelegte Tazkira könne die Glaubhaftmachung seiner Identität nicht unterstützen. Der Beschwerdeführer gehöre der Volksgruppe der Hazara an, stamme aus der Provinz XXXX und sei afghanischer Staatsangehöriger. Er habe in Afghanistan in der familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet, verfüge über eine neunjährige Schulausbildung an einer öffentlichen Schule und sei dreieinhalb Monate an einer Koranschule gewesen.

Er habe bis zu seiner Ausreise etwa Mitte September 2011 mit seinen Eltern und Geschwistern im Dorf XXXX im Bezirk XXXX in der Provinz XXXX gelebt und seine Familie besitze ein eigenes Haus und ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück. Der Beschwerdeführer besuche einen Deutschkurs, sei gesund, nicht straffällig und werde vom Staat versorgt. Eine Integration seiner Person in besonderem Ausmaß liege nicht vor. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft schildern können, dass er bzw. seine Familie von den Taliban belangt worden seien, um seine Schulausbildung in der Koranschule fortzusetzen.

Glaubhaft sei, dass es in seiner Wohnregion zu Belästigungen durch die Taliban bzw. auch zu Explosionen gekommen sei. Es seien keine Umstände amtsbekannt, dass in Afghanistan eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Es hätte zudem nicht festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen wäre oder dass er bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende oder medizinische Notlage gedrängt würde.

Fest stehe, dass er jung und gesund sei und unter normalen wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt habe. Fest stehe, dass seine Eltern und seine drei Geschwister nach wie vor im Heimatdorf leben würden. Es sei ihm als junger, gesunder Mann zumutbar, in den Familienverband zurückzukehren und sich als junger, gesunder Mann wieder in die Gesellschaft zu integrieren bzw. sich eine Arbeit zu suchen. Bei einer Rückkehr würde er befürchten, von den Taliban belangt zu werden. In der Provinz XXXX liege die "US Forward Operating Gase Shank" Basis, in welcher 200-300 tschechische Soldaten stationiert seien, die für die öffentliche Sicherheit, für die Ausbildung der afghanischen Sicherheitskräfte und für den Wiederaufbau der Region zuständig seien.

Das Bundesasylamt traf auf den Seiten 16 bis 49 des angefochtenen Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer als Person völlig unglaubwürdig sei, da er vorsätzlich österreichischen Behörden falsche Angaben präsentiert habe. Seine Identität stehe somit nicht fest, zumal er bis zur Bescheiderlassung keine als echt zu klassifizierende heimatstaatliche Personal-dokumente im Original in Vorlage gebracht habe. Das vorgelegte afghanische Dokument sei wegen der Fälschungsanfälligkeit bzw. wegen der weit verbreiteten Praxis, unwahre Tatsachen auf amtlichen Urkunden zu beurkunden, nicht in der Lage, seine diesbezüglichen Angaben, die er bei seinem Erstkontakt mit österreichischen Behörden getätigt habe, zu entkräften.

Der Beschwerdeführer habe nämlich bei seinem Aufgriff von sich aus sein exaktes Geburtsdatum XXXX genannt und nicht wie bei anderen afghanischen Jugendlichen üblich, nur eine vage Schätzung des Alters. Die Behörde gehe demnach weiter davon aus, dass der Beschwerdeführer - wie von ihm selbst behauptet - am XXXX geboren sei. Hinsichtlich seiner Herkunftsregion, Volksgruppenzugehörigkeit und Staats-angehörigkeit werde seinen Angaben Glauben geschenkt, weil er über die erforderlichen Sprach- und Lokalkenntnisse verfüge. Auch seine Angaben zu seinem persönlichen Umfeld und zu seinem Gesundheitszustand seien glaubhaft.

Dass er nicht straffällig sei, ergebe sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Mit näherer Begründung führte das Bundesasylamt in der Folge aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers aus Sicht des Bundesasylamts nicht die Anforderungen der Bewertung des Fluchtvortrages als hinreichend widerspruchsfrei und detailliert erfülle. Seiner Erstbefragung sei nicht einmal ansatzweise die Problematik mit der Ausbildung in Pakistan zu entnehmen und habe er selbst zu Protokoll gegeben, falsche Angaben vor der Behörde gemacht zu haben. Auch habe er nicht konkretisieren können, welche Art der Ausbildung in Pakistan ihm der Lehrer der Koranschule angeboten habe.

Es stelle sich auch die Frage, warum sofort mit Drohbriefen vorgegangen worden sei, würde man doch annehmen, dass solche Drohbriefe eher verschrecken als weiter mit Begeisterung die Schulbank zu drücken. Die Behörde gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer erstmals vor österreichischen Behörden eine globale konstruierte Geschichte präsentiert habe, die er dann ausgeschmückt, ergänzt und auf seinen persönlichen Fall zugeschnitten habe. Ferner fehle in seiner Zeitrechnung definitiv ein halbes Jahr und habe er keine nachvollziehbare Erklärung dahingehend abliefern können, wo er sich in diesem Zeitraum aufgehalten habe.

Das Vorbringen, wonach sein Vater wegen des Nichtbesuches der Koranschule durch den Beschwerdeführer geschlagen worden sei, sei absolut unglaubwürdig, zumal er diesen Teil der Geschichte mit keinem Wort bei der Erstbefragung noch von sich aus bei der Einvernahme geäußert habe. Die Behörde gehe daher davon aus, dass es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers um ein bloßes Konstrukt gehandelt habe und er nicht die wahren Beweggründe für diese Asylantragstellung dargelegt habe. Zu den Feststellungen der Situation des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr führte das Bundesasylamt beweiswürdigend aus, dass er bei einer Rückkehr in keine die Existenz bedrohende Notlage gedrängt würde, zumal er als gesunder, junger Mann einer Form der Arbeit nachgehen könne.

Es könne auch davon ausgegangen werden, dass ihm seine Verwandten finanzielle Unterstützung zukommen ließen. Auch habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich an die zahlreich tätigen NGOs zu wenden, um die notwendige Unterstützung für die Deckung seiner Grundbedürfnisse zu erhalten. Es werde auch auf die nahe Militärbasis verwiesen, die in der Region für Sicherheit sorge. Seine Rückkehrbefürchtung, von den Taliban belangt zu werden, habe er nicht glaubhaft machen können und könne diese somit nicht zur Gewährung subsidiären Schutzes führen.

In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass der Beschwerdeführer keine seine Person betreffende Verfolgungsgefahr aus Konventionsgründen geltend gemacht habe. Etwaige wirtschaftliche Gründe würden die Anerkennung als Flüchtling nicht rechtfertigen. Die allgemeine schlechte Situation in der Heimat sei nicht als geeignet anzusehen, das Vorliegen begründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen, da dieser sämtliche dort lebende Bewohner ausgesetzt seien.

Auch die Bürgerkriegssituation indiziere nach der ständigen Rechtsprechung für sich alleine nicht die Flüchtlingseigenschaft. Wesentlich für den Flüchtlingsbegriff sei die Furcht vor einer gegen den Asylwerber selbst konkret gerichteten Verfolgungshandlung und nicht die Tatsache, dass es Kämpfe zwischen der Gruppe, der der Asylwerber angehöre und anderen Gruppen im Heimatstaat gebe. Selbst unter Annahme der Glaubhaftigkeit des zwanghaften weiteren Besuchs der Koranschule sei festzuhalten, dass dieses Vorbringen jedenfalls keine Furcht vor Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen darstelle, die von staatlichen Organen ausgingen oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar wären.

Bei dieser behaupteten Gefahr handle es sich weder um eine von einer staatlichen Behörde Afghanistans ausgehende noch um eine dem afghanischen Staat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen allenfalls auch geduldet würde. Maßgebliche Anhaltspunkte dahingehend, dass diese Personen versucht hätten, den Beschwerdeführer aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe als Kämpfer in ihre Reihen zu rekrutieren, seien im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen und auch nicht behauptet worden.

Es sei auch nicht ersichtlich, dass die staatlichen Institutionen Afghanistans im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch einzelne Taliban-Kämpfer tatsächlich im gesamten Staatsgebiet weder schutzfähig noch schutzwillig wären. Eine herausragende persönliche Gefährdung, dass der Beschwerde-führer beispielsweise ein besonders exponierter Gegner der Taliban sei, sei von ihm nicht dargetan worden. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass es der erkennenden Behörde verwehrt gewesen sei, eine Bedrohungssituation festzustellen, da der Beschwerdeführer im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht dargelegt habe, dass konkret er selbst aufgrund in seiner Person gelegenen Merkmale einem erhöhtem Gefährdungsrisiko ausgesetzt wäre.

Weder aus seinen Angaben zu den Asylgründen noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens sei im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorläge, um die Außerlandesschaffung seiner Person als im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen. Davon, dass praktisch jedem, der nach Afghanistan abgeschoben werde, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen würde, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erscheine, könne ebenfalls nicht die Rede sein.

Jedenfalls könne er wieder in seine Heimatprovinz XXXX, die über Kabul problemlos erreichbar sei, zurückkehren, wo er auch wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit keinerlei Nachteile zu befürchten hätte. Es seien auch keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach der Beschwerdeführer in der Heimatprovinz XXXX, wo sich die Sicherheitslage nicht grundsätzlich verschlechtert habe, nicht leben könnte. Der Beschwerdeführer könne auch seine familiäre Situation nutzen, um grundsätzlich eine elementare Lebensversorgung in Anspruch nehmen zu können.

Er sei in Afghanistan aufgewachsen und kenne die dortigen kulturellen Gegebenheiten, sodass er sich auch gut wieder in die dortige Gesellschafts-struktur eingliedern könne. Schließlich habe er auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte. Im gegenständlichen Fall gehe die Behörde davon aus, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht vorlägen, weil unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse (Alter, Gesundheitszustand, Arbeitsfähig-keit, Zumutbarkeit der zumindest vorübergehenden Inanspruchnahme internationaler Hilfe, Familienbezug etc.) nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in eine dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt würde, die ihm eine Rückkehr unzumutbar erscheinen ließe. Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesasylamt in rechtlicher Hinsicht aus, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise gefunden hätten werden können, welche den Schluss zuließen, dass durch die Ausweisung des Beschwerdeführers auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werde.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 7.9.2012, Zl. 11 13.239-BAT, stellte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer amtswegig eine Rechtsberatung zur Seite.

3.1. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner gesetzlichen Vertretung mit Schriftsatz vom 24.9.2012 fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen unrichtiger Beweiswürdigung, unrichtiger rechtlicher Beurteilung unvollständiger Sachverhaltserhebung und unterlassener Einholung maßgeblicher Beweismittel. Angekündigt werde die Einbringung einer Beschwerdeergänzung bis 28.9.2012.

3.2. In seiner Beschwerdeergänzung vom 25.9.2012 brachte der Beschwerdeführer durch seine gesetzliche Vertretung im Wesentlichen und jeweils unter Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen vor, dass es bei der Erstbefragung weder der "Polizei" noch dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sei, dass die angegebenen Fluchtgründe zur Untermauerung der generellen Unglaubwürdigkeit des minderjährigen Asylwerbers in einer späteren Beweiswürdigung herangezogen würden. Erst recht nicht, wenn die Fluchtgründe in der Einvernahme vor der Außenstelle näher erläutert und ausgeführt würden. In der Erstbefragung sei dem Beschwerdeführer gar nicht die Möglichkeit gegeben worden, sein Vorbringen zu konkretisieren, was in der Erstbefragung auch keineswegs erwünscht sei. Als Beweismittel seien lediglich das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Länder-feststellungen, die Tazkira und das urkundliche Gutachten angeführt worden. Es seien keine weiteren Beweise wie direkte Ermittlungen vor Ort erhoben worden und sei ausschließlich auf die Glaubwürdigkeit des minderjährigen Beschwerdeführers abgestellt worden. Aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers obliege der Behörde eine erhöhte Ermittlungspflicht. Es müsse ermittelt werden, inwieweit der Beschwerdeführer einer tatsächlichen Gefährdung unterliege.

In der Folge wurde in der Beschwerde der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes substanziiert entgegengetreten. Ausgeführt wurde, dass dem Beschwerdeführer vorgehalten werde, er sei als Person völlig unglaubwürdig, da er angeblich falsche Angaben zu seinen Personalien gemacht habe. Trotz der nicht erfolgten Beurteilung der Tazkira durch das BKA werde dem Beschwerdeführer vorgehalten, die Unwahrheit gesagt zu haben. Alleine aufgrund nicht bestätigter Tatsachen könne nicht von der Unglaubwürdigkeit einer Person ausgegangen werden. Außerdem werde dem Beschwerdeführer vorgehalten, er habe in der Erstbefragung nichts von einer Ausbildung in Pakistan gesagt. Mit den Taliban zusammenzuarbeiten könne natürlich auch bedeuten, in Pakistan dafür ausgebildet zu werden, um gegen die Regierung gemeinsam mit den Taliban vorzugehen. Es sei Sinn und Zweck der Einvernahme näher auf einzelne Details einzugehen und könne dies dem Beschwerdeführer nicht zum Vorwurf gemacht werden. Hier werde ein gesteigertes Vorbringen mit der ausführlichen Erläuterung des Fluchtgrundes verwechselt. Es entspreche einer notorischen Tatsache, dass die Ausbildung der Kämpfer und Selbstmordattentäter der Taliban in Pakistan erfolge. Weiters hätte der Beschwerdeführer konkretisieren sollen, welche Art der Ausbildung ihn erwartet hätte. Es sei schwer vorstellbar, dass diese Ausbildung den Jugendlichen im Detail erläutert werden würde. Es sei auch nicht nachvollziehbar, seit wann Drohbriefe durch gegen die Regierung kämpfende Gruppen nicht verschrecken sollen oder dürfen. Im weiteren Verfahren zur Rekrutierung von Kämpfern seien einfühlsame Methoden gänzlich unbekannt. Es sei denkbar, dass der Beschwerdeführer erst später aus Afghanistan ausgereist sei. Es entspreche der allgemeinen Kenntnis über die Bewohner des Landes, dass eine zeitliche Orientierung wenig bis überhaupt nicht ausgeprägt sei. Somit könne der gefragte Zeitraum zwischen April und Oktober 2011 liegen und stehe den Angaben des Beschwerdeführers keineswegs entgegen. Der Beschwerdeführer sei in der Einvernahme glaubwürdig gewesen und habe auch seine Angaben nicht abgeändert.

Weiters lasse der Bescheid die gebotene Auseinandersetzung mit der allfälligen Vulnerabilität des minderjährigen Beschwerdeführers vermissen. Die belangte Behörde übersehe, dass sich die finanziellen Ressourcen durch die Finanzierung der Flucht des Beschwerdeführers völlig aufgebraucht haben könnten und auch, dass die UN Kinderrechts-konvention keine Unterschiede zwischen jung und gesund und minderjährig mache. Dem Beschwerdeführer sei es seit Monaten nicht mehr möglich, Kontakt zu seiner Familie aufzunehmen und sei nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde keinerlei Feststellung zu der Situation der rückkehrenden Minderjährigen getroffen habe. Bei der Abweisung des Asylantrages würden die Rechte des Minderjährigen verletzt und würde sein Wohl gefährdet. Außerdem handle es sich um einen minderjährigen Asylwerber, der aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, nämlich aus afghanischer Sicht jener der jungen kampffähigen Männer, Gefahr laufen würde, von bewaffneten Gruppierungen rekrutiert zu werden. Dies sei für die Gewährung von Asyl ausreichend, da der afghanische Staat nicht fähig sei, seine Einwohner selbst zu schützen.

Zum subsidiären Schutz sei auszuführen, dass von einer realen Gefahr einer Bedrohung auszugehen sei, da aufgrund der allgemeinen sicherheitspolitischen und humanitären Lage in Afghanistan zusammen mit der Minderjährigkeit, Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen wäre. Nach Hinweis auf die Länderfeststellungen sowie daher auch auf die Sicherheitslage werde von der Behörde, ohne diese Erkenntnisse in die rechtliche Würdigung miteinzubeziehen, festgestellt, es gebe keine konkreten Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer in der Provinz XXXX nicht leben könne. Dies zeige die absolute Ignoranz notorischer Tatsachen. Aus den Feststellungen ergebe sich, dass die Sicherheitslage im ganzen Land prekär sei und die Regierung die Bürger nicht schützen könne. Auch die Lebensbedingungen und die Versorgungslage seien in praktisch allen Teilen Afghanistans nach wie vor äußerst prekär, sodass für den Beschwerdeführer auch keine inländische Fluchtalternative zur Verfügung stehe. Eine Rückkehr sei dem minderjährigen Beschwerdeführer nicht zuzumuten. Da es sich im Fall des Beschwerde-führers um einen minderjährigen Jugendlichen ohne Familienanschluss in Afghanistan handle, gehöre er der vulnerablen Gruppe der unbegleiteten Minderjährigen an und unterliege deshalb der UN Kinderrechtskonvention. In der Folge zitierte die Beschwerde wörtlich aus den "UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan" vom 17.12.2010 sowie aus einer ACCORD Anfragebeantwortung vom 8.7.2010 und führte hierzu aus, dass bewaffnete Gruppen häufig Kinder rekrutieren würden. Ebenso wurde aus dem "EASO Country of Origin Report, Afghanistan, Taliban strategies-recruitment" vom Juli 2012 wörtlich zitiert und darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer aus XXXX - einer östlich beinahe an Pakistan angrenzenden Provinz - stamme und demnach der Gefahr einer Rekrutierung durch die Taliban ausgesetzt sei. Ferner hätten bereits mehrere vergleichbare Entscheidungen der Behörde auch bei anderen Minderjährigen aus Afghanistan zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten trotz Nichtglaubhaftmachung des Fluchtvorbringens in erster Instanz geführt.

Der Beschwerdeergänzung beigelegt war der Bericht "Taleban Justice Dominant in XXXX Province" des Institute for war peace reporting vom 2.8.2012.

4. Mit e-mail vom 11.10.2012 legte die gesetzliche Vertreterin den "Integrations-Zwischenbericht" des Vereines "menschen.leben" betreffend den Beschwerdeführer vor, dem zusammengefasst zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer mehrere Deutschkurse besucht und erfolgreich abgeschlossen habe. Weiters besuche der Beschwerdeführer einen Basisbildungskurs sowie einen Englischkurs. Er habe sich hervorragend in die österreichische Gesellschaft integriert und sei auch seit einigen Monaten "Boxkämpfer". Er trainiere wöchentlich und habe auch schon Erfolge in den Trainingseinheiten erreicht. Unterstützt werde er hierbei von seinem Paten, XXXX, der in seiner Jugend ebenfalls begeisterter Sportler gewesen sei und darüber hinaus über langjährige Unterrichtserfahrung verfüge. Der Beschwerdeführer habe in den letzten Monaten unglaubliche Integrationsfortschritte gemacht und ein Tempo hinsichtlich des Sprach- und Bildungserwerbs hingelegt, das sich sehen lasse können. Sein langfristiges Ziel sei, nach dem Hauptschulabschluss eine Kfz-Lehre zu machen und danach die Polizeischule zu besuchen.

5. Am 19.10.2012 legte die gesetzliche Vertreterin zwei Empfehlungsschreiben - vom Boxtrainer des Beschwerdeführers und einer Ärztin, die ebenfalls Mitglied im Boxclub des Beschwerdeführers ist, - vor, die den Beschwerdeführer als talentiert beschreiben und als Mitglied im Boxclub schätzen.

6. Mit e-mail vom 23.1.2013 legte die gesetzliche Vertreterin ein weiteres Empfehlungs-schreiben für den Beschwerdeführer vor und zwar von einem "Trainer, Pädagogen, Berater" des "BLITZ - Beratungs-, Lern-, Integrations- und Trainingszentrum", demzufolge der Beschwerdeführer wegen seiner schnellen Auffassungsgabe und seines außergewöhnlichen Sprachtalents positiv aufgefallen sei. Seine Kenntnis der deutschen Sprache sei sicher auch durch seine Offenheit gegenüber der österreichischen Bevölkerung bedingt. Er nehme auf angenehme und positive Weise Kontakt auf. Auch sei sein geduldiger und respektvoller Umgang mit schwächeren Kursteilnehmern positiv hervorzuheben.

7. Weiters legte der Beschwerdeführer mit e-mail vom 12.12.2013 nachstehende Unterlagen vor:

Externistenprüfungszeugnis über die vierte Klasse Hauptschule vom 9.12.2013, demzufolge der Beschwerdeführer die Externistenprüfung mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden hat (mit "sehr gut" in sämtlichen Gegenständen, ausgenommen Mathematik, dort mit "gut");

Teilnahmebestätigung "Deutsch als Fremdsprache: Deutsch für leicht Fortgeschrittene (A2++) vom 27.7.2012;

Teilnahmebestätigung "Deutsch als Fremdsprache: Deutsch für leicht Fortgeschrittene (A2+) vom 28.6.2012;

Teilnahmebestätigung "Deutsch als Fremdsprache: Deutsch für AnfängerInnen 1 (A1) vom 2.3.2012;

Teilnahmebestätigung "Deutsch als Fremdsprache: Deutsch für AnfängerInnen 1 (A1+) vom 30.3.2012;

Teilnahmebestätigung "Deutsch als Fremdsprache: Deutsch für AnfängerInnen (A1++) vom 27.4.2012;

Teilnahmebestätigung "Deutsch als Fremdsprache: Deutsch für leicht Fortgeschrittene (A2++ Aufbaukurs) vom 24.8.2012;

Terminvereinbarung für den 20.1.2014 betreffend Aufnahmegespräch für die Bundeshandelsakademie Wien 12 sowie

die bereits mit e-mail vom 19.10.2012 vorgelegten Empfehlungsschreiben.

8. Am 27.12.2013 langte beim Asylgerichtshof ein Schreiben des Paten des Beschwerdeführers, XXXX, ein, in welchem dieser seine Empfehlung für den Beschwerdeführer zurückzog. Begründet wurde dies dahingehend, dass der Beschwerdeführer - nach Ansicht seines Paten - ein zunehmend aggressives Verhalten an den Tag gelegt habe und es auch Beschwerden von anderen Seiten - insbesondere Wohnheim und Schule - gegeben habe. Der Beschwerdeführer nehme Drogen und er sei bewusstlos in ein Krankenhaus eingeliefert worden, wo ein unbekannter Stoff festgestellt worden sei. Ferner sei er nicht integrierbar bzw. nicht assimiliserbar, habe keine österreichischen Freunde und zeige eine negative Einstellung gegenüber Österreich und seiner Kultur.

Diesen Schreiben beigelegt war der Abschlussbericht des Vereins "menschen.leben", in welchem ebenfalls auf die negative Entwicklung des Beschwerdeführers hingewiesen und ausgeführt wurde, dass dieser durch aggressive Verhaltensweisen und extrem österreichfeindliche Aussagen den anderen Hausbewohnern in der Wohngemeinschaft XXXX des genannten Vereins aufgefallen sei. Es habe Wutausbrüche und verbale Entgleisungen den Betreuern gegenüber gegeben und auch hasserfüllte Aussagen und pauschale Verurteilungen gegenüber dem österreichischen Staat und seiner Bürger. Diese Verhaltensweisen seien nicht auf pathologische Ursachen, sondern auf verschiedene Eigenschaften seiner Persönlichkeit, seiner Lebenseinstellung und auf sein intolerantes, extremistisches und fundamentalistisch-islamistisches Weltbild zurückzuführen. Der Beschwerdeführer habe sich in die Hausgemeinschaft nicht integriert und am sozialen Leben der Einrichtung nicht teilgenommen. Sein Integrationsprozess müsse als gescheitert angesehen werden. In den letzten zwei Jahren sei ersichtlich worden, dass sich der Hass und die Ablehnung gegenüber dem demokratischen, westlichen und freien österreichischen Gesellschaftsbild immer mehr zugespitzt habe, je länger der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich angedauert habe.

9. Mit Schriftsatz vom 6.2.2014 gab der nunmehrige rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers seine Vollmacht bekannt und legte eine Kursbesuchsbestätigung "Deutsch als Zweitsprache Deutsch für Fortgeschrittene B1+" vom 20.12.2013 vor. Hierzu wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sehr gut die deutsche Sprache beherrsche und sich im täglichen Leben ohne Probleme in deutscher Sprache verständigen könne. Es werde ersucht, die soziale und sprachliche Integration des Beschwerdeführers im Verfahren zu berücksichtigen.

10. Am 12.3.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Dari statt, an der der Beschwerdeführer und sein rechtsfreundlicher Vertreter teilnahmen. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen; das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sein Fernbleiben mit Schreiben vom 3.2.2014 entschuldigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Bereits mit der Ladung wurden den Verfahrensparteien die Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zur aktuellen Situation in Afghanistan zur Kenntnis gebracht. Weiters wurde in dieser Verhandlung ein Vertreter der MAG ELF, Amt für Jugend und Familie, beigezogen und der Zeuge

XXXX einvernommen.

Eingangs der Verhandlung wurde der Beschwerdeführer dahingehend befragt, aus welchen Gründen auf seiner vorgelegten Tazkira das Geburtsdatum "XXXX" angeführt sei, er selbst jedoch vor den Behörden das Geburtsdatum "XXXX" angegeben habe. Diesbezüglich brachte der Beschwerdeführer vor, dass er auf Anweisung des Schleppers die Tazkira nicht früher vorgelegt, allerdings bereits in der Beschwerdeergänzung sein richtiges Geburtsdatum mit "XXXX" angegeben habe. Da gemäß dem im Akt erliegenden Gutachten die Tazkira authentisch ist, geht das Bundesverwaltungsgericht von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers aus und verständigt einen zufällig am Gericht anwesenden Vertreter der MAG ELF, Amt für Jugend und Familie. Nach kurzer Unterbrechung der Verhandlung zwecks Klärung der Vertretungsfrage des minderjährigen Beschwerdeführers erteilt der nunmehrige gesetzliche Vertreter - da der Beschwerdeführer zwischenzeitig in Wien lebt, ist dies die MAG ELF, Amt für Jugend und Familie, - durch seinen am Gericht anwesenden Vertreter dem vom Beschwerdeführer selbst gewählten (und seit Beginn der Verhandlung anwesenden) Rechtsanwalt die Vollmacht, den minderjährigen Beschwerdeführer im weiteren Verfahren (gesetzlich) zu vertreten.

Zu seiner Person, seinen Familienangehörigen und seinem Leben in Afghanistan brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er der Volksgruppe der Hazara angehöre und Schiit sei. Als Hazara sei er in der Schule diskriminiert worden, obwohl er Pashtu und Dari beherrsche. Er sei neun Jahre lang zur Schule gegangen und könne "ganz normal" lesen und schreiben. Darüber hinaus spreche er Deutsch, Englisch und Urdu. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass der Beschwerdeführer während der gesamten Verhandlung die Übersetzungstätigkeit des Dolmetschers nicht benötigte; der Beschwerdeführer war in der Lage, sämtliche Fragen - auch komplizierter gestellte - in deutscher Sprache zu verstehen und zu beantworten. Er habe derzeit keinen Kontakt zu seinen Verwandten (Eltern und drei Geschwister), da deren Telefonnummer nicht mehr erreichbar sei. Daher wisse er nicht, ob seine Familienangehörigen noch im Elternhaus leben bzw. wo sie sich derzeit aufhalten würden. Finanziell habe seine Familie keine Probleme gehabt.

Betreffend seine Integration in Österreich gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er eine österreichische Staatsbürgerin als Freundin habe und beabsichtige, mit dieser eine Lebensgemeinschaft einzugehen. Finanziell sei er von niemandem abhängig; ab und zu arbeite er geringfügig für die Caritas. Er würde gerne mehr arbeiten, bekomme jedoch keine Arbeitsbewilligung aufgrund seines Status als Asylwerber. In seiner Freizeit treibe er Sport und gehe gerne und oft zum Lernen in die Bibliothek. Er habe einen großen Freundeskreis aus unterschiedlichen Nationen. Auf Vorhalt des Abschlussberichtes des Vereins "menschen.leben" und des Schreibens von Herrn XXXX gab der Beschwerdeführer an, er habe sich im Wohnheim nicht wohlgefühlt und habe sich von Herrn XXXX belästigt gefühlt. Er sei von diesem auch immer als Afghane beschimpft worden. Der Beschwerdeführer sei nicht sehr religiös und praktiziere auch seinen Glauben nicht aktiv. In die Moschee gehe er nur selten. In XXXX [Anm.: Dort war der Beschwerdeführer untergebracht und offenbar nimmt der Abschlussbericht ausschließlich auf behauptete Vorfälle in diesem Wohnheim Bezug] habe er nur einmal Wäsche waschen dürfen und es habe auch nicht genügend Geschirr gegeben. Die Betreuer hätten den Beschwerdeführer beschimpft und als er krank gewesen sei, sei er nicht zum Arzt gebracht worden, sondern habe trotz Fieber selbst gehen müssen. Mit den Betreuern habe es Probleme gegeben; der Beschwerdeführer habe Angst gehabt, von diesen geschlagen zu werden. Sie seien auch um Mitternacht geweckt und zum Putzen aufgefordert worden. Weiters sei ihnen damit gedroht worden, wenn sie über die Zustände im Wohnheim berichten würden, müssten sie aus dem Wohnheim ausziehen. Er halte die Österreicher für hilfsbereit und ihm gefalle die Gesellschaftsordnung hier in Österreich besser als in Afghanistan. Derzeit besuche er die Handelsakademie, wo es ihm sehr gut gehe. Nach dem Abschluss wäre er gerne selbstständig und würde mit Edelsteinen handeln wollen.

In der Folge wurde der als Zeuge geladene XXXX einvernommen, der im Wesentlichen und zusammengefasst angab, dass er eine zivile Patenschaft über den Beschwerdeführer übernommen habe. Der von ihm vorgelegte Abschlussbericht des Vereins "menschen.leben" wurde ihm von einem Betreuer des Wohnheims in XXXX übergeben. Zunächst habe der Zeuge zum Beschwerdeführer ein gutes Verhältnis gehabt; er habe ihn zum Lernen eingeladen und auch den Kontakt zu Boxclubs hergestellt, wobei es jedoch Probleme gegeben habe. Der Zeuge sei angerufen und sei ihm mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer keinen Vertrag bekommen würde und auch gewisse Dinge nicht passen würden. Nach Ansicht des Zeugen läge dies jedoch daran, dass der Beschwerdeführer ein Konkurrent für die anderen Boxer gewesen wäre und auch nicht dazu bereit gewesen wäre, voll zu zahlen. Im Laufe der Zeit sei es zwischen dem Zeugen und dem Beschwerdeführer zu Divergenzen gekommen; der Grund seien Anrufe vom Wohnheim gewesen, bei denen man sich immer über den Beschwerdeführer beschwert habe. Auch in der Hauptschule habe er sich unmöglich benommen; seine Sprache habe sich zum Negativen entwickelt und er habe Probleme mit den dort üblichen Prüfungsmodalitäten. Als der Zeuge dem Beschwerdeführer vorgeschlagen habe, sich freiwillig bei der Rettung zu engagieren, habe er diesen beschimpft und daraufhin habe der Zeuge keinen weiteren Sinn in dieser Patenschaft gesehen. Weiters habe sich der Beschwerdeführer auch geweigert, als Schiit gemeinsam mit einem Serben sunnitischen Glaubens, der ihn in die Moschee eingeladen hätte, zu beten und habe den Zeugen als "Ungläubigen" beschimpft. Einerseits habe der Beschwerdeführer auf die Einhaltung religiöser Riten im Ramadan bestanden, andererseits wisse der Zeuge, dass der Beschwerdeführer auch Alkohol konsumiere und sich nicht immer an die religiösen Vorschriften halte. Einen Vorfall habe es gegeben, bei dem man den Zeugen um Hilfe gebeten habe. Der Beschwerdeführer sei bewusstlos mit dem Notarzt in eine Kinderklinik gebracht worden, wobei nicht festgestellt habe werden können, welche Substanz er eingenommen hätte. Der Beschwerdeführer habe dem Zeugen erzählt, er habe Shisha geraucht.

Hierzu gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass er den Zeugen nie habe beleidigen wollen. Er habe lediglich wissen wollen, was das Wort "Hawara" bedeute. Sollte dies als Beleidigung aufgefasst worden sein, wolle er sich beim Zeugen entschuldigen. Weiters brachte er vor, dass er gegen Rassismus sei und auch niemanden beleidigen wolle. Er sei aufgeschlossen, gehe auch in die Kirche und habe vor allen Religionen Respekt. Mit seinen Freunden gehe er gerne aus und trinke dabei auch Alkohol. Zu dem Vorfall mit der Shisha gebe er an, dass er sich damals in einem emotionalen Ausnahmezustand befunden habe. Es könne sein, dass in der Shisha Flasche eine illegale Substanz gewesen sei. Die Shisha sei im Heim öffentlich zugänglich gewesen und sei von allen benutzt worden. In Zusammenhang mit dem Serben sunnitischen Glaubens gebe er an, dass es ein anderer Grund als die sunnitische Religion gewesen sei, dass er mit ihm nicht in die Moschee habe gehen wollen. Es habe dem Beschwerdeführer dessen Lebensstil nicht gefallen. Unter den Afghanen habe er jedenfalls mehrheitlich sunnitische Freunde, mit denen er auch in die Moschee gehe.

Nachdem der Beschwerdeführer auf die diesbezügliche Frage angab, er sei im Juni 2012 aus Afghanistan ausgereist, wurden ihm seine unterschiedlichen Angaben betreffend seine Ausreisedaten bzw. die damit zusammenhängenden Unstimmigkeiten vorgehalten, worauf er vorbrachte, dass er bis heute die Daten zwischen dem afghanischen und dem gregorianischen Kalender nicht umrechnen könne. Er wisse nicht genau, wann er damals Afghanistan verlassen habe; es sei schon kälter geworden.

Zu seinen Fluchtgründen wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt, insbesondere in der Einvernahme vom 3.5.2012, getätigtes Vorbringen.

Ergänzend brachte er vor, dass nur die sechs oder sieben besten Schüler der Koranschule von den Lehrern aufgefordert worden seien, nach Pakistan zu gehen. Diese seien gezielt angesprochen worden. Die anderen - ca. 30 bis 40 - Schüler seien nicht angesprochen worden. Weiters habe ihm sein Vater gesagt, dass er von Dorfbewohnern erfahren habe, dass die Koranschule für die Taliban Selbstmordattentäter anwerben würde und dass Minderjährige, die nicht mitgehen würden, entführt würden. Ob die anderen sechs oder sieben besten Schüler ebenfalls Drohbriefe erhalten hätten, wisse er nicht. Die beiden Drohbriefe seien jeweils an seinen Vater gerichtet gewesen und jedenfalls beim zweiten Drohbrief sei erkennbar gewesen, dass dieser von den Taliban stammen würde, da sich das "Taliban-Zeichen" auf dem Brief befunden habe. Der Beschwerdeführer selbst sei von den Taliban nie direkt angegriffen oder bedroht worden; er sei jedoch auch versteckt gewesen. In der Erstbefragung habe es Schwierigkeiten mit der Dolmetscherin gegeben; der Beschwerdeführer habe nie gesagt, dass ihn sein Vater dazu gezwungen habe, die Koranschule zu besuchen. Was mit den Drohbriefen passiert sei, wisse er nicht. Die Drohbriefe habe ihm sein Vater nicht mitgegeben. Anzeige sei nicht erstattet worden, da die Familie des Beschwerdeführers Angst gehabt habe, dass die Taliban bei einer Anzeige die gesamte Familie auslöschen würden.

Im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht legte der Beschwerdeführer folgende Dokumente vor:

Kursbesuchsbestätigung der VHS Meidling vom 23.7.2012 betreffend den Kurs "Englisch A1+ kompakt" (Anlage 1);

Schreiben der zuständigen Projektleiterin des Hauptschulabschlusskurses des Beschwerdeführers vom 7.2.2013 [wohl gemeint: 7.2.2014], demzufolge der Beschwerdeführer im Dezember 2013 sein Zeugnis erhalten habe, sich in dem Kurs als lernfähiger Schüler ausgezeichnet habe, eine weiterführende Schule besuchen wolle, Interesse an der österreichischen Kultur und Lebensweise zeige und in seiner Klasse gut integriert gewesen sei (Anlage 2);

Schulbesuchsbestätigung der Bundeshandelsakademie Wien 12 vom 11.3.2014 (Anlage 10) und

sechs bereits vorgelegte Deutschkursbesuchsbestätigungen (Anlagen 3 bis 8) sowie das bereits vorgelegte Externistenprüfungszeugnis über die vierte Klasse der Hauptschule (Anlage 9).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der minderjährige Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Zugehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er heißt XXXX und wurde am XXXX geboren. Er stammt aus dem Dorf XXXX (auch: XXXX) im Distrikt XXXX in der afghanischen Provinz XXXX, wo er mit seinen Eltern und drei Geschwistern bis zu seiner Flucht lebte. Die Familie des Beschwerdeführers bestritt ihren Lebensunterhalt durch die Bewirtschaftung der familieneigenen Landwirtschaft und war finanziell abgesichert. Neben einem eigenen Haus besitzt die Familie des Beschwerdeführers Felder und Obstbäume. Ob sich die genannten Angehörigen noch am Heimatort des Beschwerdeführers befinden, weiß der Beschwerdeführer nicht, da er keinen Kontakt mehr zu diesen hat.

Nachdem der Beschwerdeführer ca. neun Jahre lang die örtliche "reguläre" Schule besucht hatte, begann er zusätzlich auch eine - offenbar den Taliban nahestehende - Koranschule zu besuchen. In dieser Koranschule, die vom Beschwerdeführer ca. dreieinhalb Monate besucht wurde, wurde der Beschwerdeführer gemeinsam mit sechs oder sieben anderen Schülern, die ebenso wie der Beschwerdeführer zu den besten Schülern der Koranschule zählten, vom Koranleser der Schule gezielt dahingehend angesprochen, dass sie zu Ausbildungszwecken nach Pakistan gehen sollten. Dies besprach der Beschwerdeführer mit seinem Vater, der ihm sagte, er dürfte nicht nach Pakistan gehen, weil man ihn dort zum Selbstmordattentäter ausbilden würde. Nachdem der Beschwerdeführer mit seinem Vater gesprochen hatte, ging er nicht mehr in der Koranschule, sondern nur noch in die "reguläre" Schule. Sechs Tage nachdem der Beschwerdeführer aufgehört hatte, die Koranschule zu besuchen, lag ein Brief vor der Haustür des Beschwerdeführers, der an seinen Vater gerichtet war und in dem Konsequenzen für diejenigen angedroht wurden, die die Koranschule nicht mehr besuchten. Zwei Tage später - in der Zwischenzeit geschah nichts - bekam der Vater des Beschwerdeführers einen weiteren Drohbrief, der mit dem Zeichen der Taliban versehen war und in dem der Beschwerdeführer als "Gottloser" bezeichnet wurde, der aufgrund religiöser Vorschriften getötet werden dürfte. Nach Erhalt des zweiten Drohbriefes versteckte sich der Beschwerdeführer noch drei Tage zu Hause und verließ in der vierten Nacht sein Heimatland.

Der Beschwerdeführer selbst ist von den Taliban niemals direkt angegriffen oder bedroht worden; sein Vater ist jedoch in der dritten Nacht nach Erhalt des zweiten Drohbriefes am Heimweg vom Bazar von maskierten und mit Schlagstöcken bewaffneten Unbekannten angegriffen und verletzt worden. Aufgrund der vorangegangenen Ereignisse - insbesondere der Ablehnung des Besuchs der Koranschule bzw. der Ausbildung in Pakistan - durch den Beschwerdeführer bzw. durch seinen Vater geht der Beschwerdeführer davon aus, dass es sich bei diesen maskierten Unbekannten um Taliban gehandelt hat, zumal diese seinen Vater zur Zusammenarbeit aufgefordert habe.

Festgestellt wird sohin, dass dem Beschwerdeführer, der jedenfalls ins Blickfeld der Taliban geraten ist, aufgrund seiner Weigerung, die Koranschule weiterhin zu besuchen sowie aufgrund der damit verbundenen Weigerung, die von der Koranschule angebotene Ausbildung in Pakistan zu machen, von den Taliban eine jedenfalls gegen ihre Interessen gerichtete, politische - unter Umständen sogar pro-westliche - Einstellung unterstellt wird. Aufgrund dieser unterstellten politischen Einstellung hat der Beschwerdeführer das reale Risiko einer hinreichend intensiven Verfolgung in Afghanistan durch die Taliban zu erwarten, wogegen er vom afghanischen Staat keinen effektiven Schutz erwarten kann. Eine innerstaatliche Fluchtalternative kommt dem Beschwerdeführer nicht zu.

In Österreich hat sich der Beschwerdeführer von Anfang an stark sprachlich und sozial in die österreichische Gesellschaft integriert. Der Beschwerdeführer spricht hervorragend Deutsch - eine Übersetzung in der Verhandlung durch den anwesenden Dolmetscher hat er nicht benötigt -, hat den Hauptschulabschluss als Externist mit ausgezeichnetem Erfolg absolviert und besucht derzeit die Handelsakademie. Der Beschwerdeführer führt eine Partnerschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin und beabsichtigt, mit dieser eine Lebensgemeinschaft einzugehen. Derzeit arbeitet der Beschwerdeführer gelegentlich auf geringfügiger Basis, hat jedoch die Absicht, im Fall der Legalisierung seines Aufenthalts, in stärkerem Ausmaß zu arbeiten und für seinen Lebensunterhalt in Österreich zu sorgen. Weiters verfügt er hier auch über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, insbesondere zu seiner Identität und damit zusammenhängend zu seinem Geburtsdatum und seiner Minderjährigkeit, ergeben sich in erster Linie aus der bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt vorgelegten Tazkira, die - einem vom Bundesasylamt eingeholtem Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes zufolge - authentisch ist sowie aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers. Aus welchen Gründen das Bundesasylamt nicht das in der Tazkira aufscheinende, sondern das vom Beschwerdeführer (offenbar fälschlich) angegebene Geburtsdatum als sein tatsächliches Geburtsdatum annimmt, ist nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer gab plausibel an, dass er sein tatsächliches Geburtsdatum bei der Erstbefragung nicht genannt bzw. die Tazkira auch nicht vorgelegt habe, da er nicht gewusst habe, ob er hier bleibe. Ein weiteres Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer "irgendein Fantasiedatum" genannt hat, besteht für das Bundesverwaltungsgericht darin, dass sich der Beschwerdeführer mehr als ein Jahr älter gemacht hat als er tatsächlich (gemäß Tazkira) ist, was für ihn im Verfahren wohl eher nachteilig und sohin ein deutlicher Hinweis darauf ist, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung das erste Datum genannt hat, das ihm einfiel, wofür auch die zeitliche Nähe des "Fantasiedatums" zum Datum der Erstbefragung (XXXX vs. XXXX) spricht. Darüber hinaus ist der deutschen Übersetzung der Tazkira zu entnehmen, dass auch die sonstigen Daten (wie z.B. Wohnort oder Name des Vaters des Beschwerdeführers) mit den Angaben des Beschwerdeführers übereinstimmen, was vom Bundesasylamt in seiner Beurteilung der Tazkira offenbar nicht berücksichtigt wurde. Für das Bundesverwaltungsgericht steht daher zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer am XXXX geboren wurde und sohin sowohl zum Zeitpunkt der Antragstellung als auch zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses minderjährig war bzw. ist.

Die weiteren Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit, Volks- und Religionsgruppenzugehörigkeit), zu seiner Herkunft, zu seinen Familienangehörigen, zu seinem Leben in Afghanistan und insbesondere zu seinen Fluchtgründen ergeben sich aus dem bezüglich dieser Feststellungen widerspruchsfreien und daher glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers sowohl im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 3.5.2012 als auch im Beschwerdeverfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.3.2014.

Auch vermittelte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung durch sein Auftreten und die sehr detaillierte Art seiner Schilderung sowie die Spontanität seiner Antworten den Eindruck, das Erzählte tatsächlich erlebt zu haben. Er bemühte sich, möglichst detailgenau seine Lebensgeschichte und seine Fluchtgründe zu schildern und vermochte ein durchaus nachvollziehbares Bild der von ihm erlebten Geschehnisse zu zeichnen, sodass der erkennende Einzelrichter die Angaben des Beschwerdeführers als glaubwürdig zu Grunde legen kann. Weiters sind auch die Angaben des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der Verhältnisse in Afghanistan plausibel und nachvollziehbar.

An diesem Ergebnis ändert auch nichts der Umstand, dass der Beschwerdeführer bezüglich des Ausreisezeitpunktes unterschiedliche Angaben machte. Der Beschwerdeführer erklärte dies in der mündlichen Verhandlung plausibel und nachvollziehbar dahingehend, dass er die Daten zwischen dem afghanischen und dem gregorianischen Kalender nicht umrechnen könne. Dem Bundesverwaltungsgericht ist aus dem Amtswissen sowie aus anderen Asylverfahren bekannt, dass Daten in der afghanischen Gesellschaft nicht relevant sind und dass viele - auch durchaus gebildete bzw. alphabetisierte - Afghanen nicht in der Lage sind, Daten, die in westlichen Gesellschaften wichtig sind (wie z.B. Geburtstage, Sterbetage naher Angehöriger, Hochzeitstage etc.) zu nennen.

Im Fall des Beschwerdeführers zeigt sich dies deutlich in der mündlichen Beschwerdeverhandlung als er das Datum seiner Ausreise mit "Juni 2012" bezeichnete, einem Zeitpunkt, zu dem der Beschwerdeführer nachweislich bereits seit einem Dreivierteljahr in Österreich war. Hinzu kommt, dass es für die glaubwürdige Fluchtgeschichte inhaltlich keinen Unterschied macht, ob sich diese ein halbes Jahr früher oder später ereignet hat, d.h. für den Beschwerdeführer wäre durch die Angabe falscher Ausreisedaten nichts zu gewinnen.

Weiters ergeben sich die Feststellungen zur Verfolgungsgefahr, zur Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit der afghanischen Behörden sowie zur fehlenden innerstaatlichen Fluchtalternative aus dem Amtswissen und den Länderdokumenten.

Die Feststellungen zur Integration des Beschwerdeführers bzw. zu dessen Leben in Österreich ergeben sich aus seinem Vorbringen im Verfahren und den zahlreich vorgelegten Unterlagen. Die Unbescholtenheit ergibt sich aus einer am 6.2.2014 durchgeführten SC-Anfrage. Von den hervorragenden Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers konnte sich der erkennende Einzelrichter selbst überzeugen. Die Feststellung zum absolvierten Hauptschulabschluss ergibt sich aus dem vorgelegten Externistenprüfungszeugnis über die vierte Klasse der Hauptschule; jene zum Besuch der Handelsakademie aus der diesbezüglichen Schulbesuchsbestätigung. Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer zahlreiche Kursbesuchsbestätigung für Deutschkurse sowie für einen Englischkurs und einige Empfehlungsschreiben von Bekannten vor.

Hingegen konnte den schriftlichen Angaben des Zeugen sowie dem Abschlussbericht des Vereins "menschen.leben" nicht gefolgt werden. Zum einen hat der Zeuge in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sein schriftliches Vorbringen stark relativiert; es war keine Rede mehr davon, dass der Beschwerdeführer nicht integrierbar bzw. nicht assimilierbar sei und eine negative Einstellung gegenüber Österreich und seiner Kultur aufzeige, zum anderen konnte der Beschwerdeführer auf Vorhalt der Angaben des Zeugen diese glaubwürdig und nachvollziehbar entkräften.

Beispielsweise gab der Zeuge an, dass er aufgrund eines Anrufs der Leiterin der Hauptschule des Beschwerdeführers, in welchem sich diese über das Benehmen und die Sprache des Beschwerdeführers beschwerte und berichtete, er habe Probleme mit den dort üblichen Prüfungsmodalitäten, den Beschwerdeführer nicht mehr verteidigen habe wollen. Diesem Vorbringen ist jedoch das vom Beschwerdeführer vorgelegte Externistenprüfungszeugnis über die vierte Klasse der Hauptschule entgegenzuhalten, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer die Externistenprüfung mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden habe.

Er wurde - abgesehen von Mathematik mit einem "gut" - in jedem Gegenstand mit "sehr gut" beurteilt, sodass davon auszugehen ist, dass etwaige Probleme in der Hauptschule - sofern diese überhaupt bestanden haben - gelöst wurden. Ebenso wurden die diesbezüglichen Angaben des Zeugen durch das in der Verhandlung vorgelegte Schreiben der Projektleiterin des Hauptschulabschlusskurses (Anlage 2) widerlegt. Weiters brachte der Zeuge vor, er sei vom Beschwerdeführer beschimpft worden, was dieser jedoch dahingehend entkräften konnte, indem er dem Zeugen mitteilte, er habe lediglich wissen wollen, was das Wort "Hawara" bedeute; er habe damit den Zeugen nicht beleidigen wollen und entschuldige sich.

Abgesehen davon, dass das Bundesverwaltungsgericht das Wort "Hawara" nicht unbedingt als beleidigend oder als Schimpfwort erkennen kann, würde selbst eine einmalige Beschimpfung des Zeugen durch den Beschwerdeführer für sich alleine noch lange nicht die über weite Strecken positive Integrationsentwicklung des Beschwerdeführers ins Negative umkehren. Dezidiert nach dem angeblich "islamisch-fundamentalistischen" Weltbild des Beschwerdeführers befragt, gab der Zeuge an, dass der Beschwerdeführer nicht gemeinsam mit einem serbischstämmigen Sunniten beten habe wollen.

Auch diesen Vorwurf konnte der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entkräften; er gab hierzu an, dass nicht der sunnitische Glaube des Serben der Grund dafür gewesen sei, dass er mit diesem nicht in die Moschee gehen habe wollen, sondern dessen Lebensstil. Wenn der Zeuge bei seiner Einvernahme weiters in den Raum stellt, dass der Beschwerdeführer ein "extremer Islamist" sei, der den Zeugen beschimpft und auf die Einhaltung religiöser Riten in Zusammenhang mit dem Ramadan bestanden habe, ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass der Zeuge selbst angab, der Beschwerdeführer halte sich nicht immer an die religiösen Vorschriften und konsumiere auch Alkohol, was wohl der Lebensweise eines "extremen Islamisten" diametral entgegensteht.

Weiters ist an dieser Stelle anzuführen, dass der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichts keineswegs den Eindruck hatte, beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen "extremen Islamisten". Der Beschwerdeführer gab auch hier durchwegs glaubhaft an, dass nicht sehr religiös sei und seinen Glauben nicht aktiv praktiziere. Er sei gegen Rassismus und wolle niemanden beleidigen. Er sei aufgeschlossen, gehe auch in die Kirche und habe vor allen Religionen Respekt. Mit seinen Freunden gehe er gerne aus und trinke dabei auch Alkohol.

Ebenso habe er unter den Afghanen sunnitische Freunde, mit denen er auch die Moschee besuche. Die österreichische Gesellschaftsordnung gefalle ihm besser als die afghanische. Generell machte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung einen ruhigen, keineswegs aggressiven oder ausfallenden Eindruck. Der Beschwerdeführer beantwortete die Fragen des erkennenden Richters zurückhaltend und respektvoll und reagierte auch auf die Angaben des Zeugen nicht aggressiv, sondern blieb bei dessen Aussage ruhig und äußerte sich erst nach Aufforderung durch den erkennenden Richter.

Weiters war der Beschwerdeführer auch in der Lage, den vom Zeugen geschilderten Vorfall, bei dem er bewusstlos ins Krankenhaus eingeliefert wurde, plausibel zu erklären. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge habe er zuvor im Wohnheim Shisha geraucht und könne nicht ausschließen, dass in dieser illegale Substanzen gewesen seien, da die Shisha im Heim öffentlich zugänglich gewesen sei und von Bewohnern wie Betreuern benutzt werden habe können. Letztlich ist auch noch auf den Abschlussbericht des Vereins "menschen.leben" zu verweisen, dessen Inhalt der Beschwerdeführer ebenso entkräften konnte.

Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer an, dass es im Wohnheim Probleme mit den Betreuern gegeben habe. So hätten diese den Beschwerdeführer beschimpft und als er krank gewesen sei, sei er nicht zum Arzt gebracht worden, sondern habe trotz Fieber selbst gehen müssen. Auch habe der Beschwerdeführer Angst gehabt, von den Betreuern geschlagen zu werden. Weiters sei damit gedroht worden, wenn die Bewohner über die Zustände im Wohnheim berichten würden, müssten sie ausziehen. Unter Bedachtnahme auf das jugendliche Alter des Beschwerdeführers und die für ihn zu Beginn vollkommen andere Gesellschaftsordnung in Österreich, erscheint dieses Vorbringen betreffend die Vorfälle im Wohnheim als durchaus plausibel.

Zusammengefasst steht für den erkennenden Einzelrichter somit fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen sprachlich und sozial in die österreichische Gesellschaft integrierten Jugendlichen handelt, der sich sowohl um seine schulische als auch um seine spätere Berufsausbildung kümmert, der hier einen großen Freundes- und Bekanntenkreis hat und der beabsichtigt, mit seiner österreichischen Freundin eine Lebensgemeinschaft einzugehen. Aus welchen Gründen sich das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Zeugen Franz Kress derart verschlechtert hat, ist für das Gericht nicht ersichtlich, hat jedoch auf das gegenständliche Verfahrensergebnis keinerlei Auswirkungen, zumal sich der erkennende Einzelrichter persönlich von der sozialen und sprachlichen Integration des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft überzeugen konnte.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen; das vorliegende Verfahren ist ein solches.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchteil A):

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungs-gefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substanzielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007, Rz 72).

3.2.3. Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Prämissen ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in seinem Herkunftsstaat Afghanistan zu gewärtigen hat.

Aus dem als glaubwürdig zugrunde gelegten Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass dieser gemeinsam mit sechs oder sieben anderen Schülern einer offenbar den Taliban nahestehenden Koranschule von einem dortigen Koranleser dazu aufgefordert wurde, zu (vorgeblichen) Ausbildungszwecken nach Pakistan zu gehen. Nachdem der Beschwerdeführer bzw. sein Vater erfuhren, dass es sich bei dieser "Ausbildung" um eine solche zu Selbstmordattentätern handelt, kam er dieser Aufforderung nicht nach und besuchte darüber hinaus die Koranschule nicht mehr. In der Folge erhielt sein Vater zwei Drohbriefe, von denen jedenfalls der zweite vom Beschwerdeführer aufgrund eines Zeichens den Taliban zugeordnet wurde, in denen Konsequenzen für diejenigen angedroht wurden, die die Koranschule nicht mehr besuchen würden (erster Drohbrief) sowie der Beschwerdeführer als "Gottloser" bezeichnet wurde, der aufgrund religiöser Vorschriften getötet werden dürfte (zweiter Drohbrief). In der dritten Nacht nach Erhalt des zweiten Drohbriefes wurde der Vater des Beschwerdeführers am Heimweg vom Bazar von maskierten Unbekannten überfallen und verletzt. Diesen Angriff führt der Beschwerdeführer auf die Taliban zurück, da sein Vater zur Zusammenarbeit aufgefordert wurde, was der Beschwerdeführer darauf bezieht, dass er die Koranschule nicht mehr besuchte bzw. die Ausbildung in Pakistan ablehnte.

Ausgehend von einem solchen Sachverhalt ist zu prognostizieren, dass der - ganz offensichtlich bereits in Blickfeld der Taliban geratene - Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan sehr wahrscheinlich (neuerlich) mit derartigen Zwangs-rekrutierungsversuchen (Zwang zum Besuch der Koranschule, Zwang zur weiteren "Ausbildung" in Pakistan) durch die Taliban (und mit Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit bis hin zum Tod im Falle der Weigerung) rechnen muss. Das Risiko, dass der Beschwerdeführer einer Bedrohung durch die Taliban in Afghanistan durch Zwangsrekrutierung ausgesetzt ist, ist insofern erheblich höher als "generell" bei Jugendlichen in Afghanistan, weil der Beschwerdeführer bereits konkret ins Blickfeld der Taliban geraten ist. Dies zeigt sich auch deutlich dadurch, dass - wie der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt hat - nur die sechs oder sieben besten Schüler der Koranschule - darunter eben auch der Beschwerdeführer - gezielt dahingehend angesprochen wurden, zu diesen Ausbildungszwecken nach Pakistan zu gehen. Die anderen ca. 30 oder 40 Schüler wurden nicht angesprochen. Damit liegt im Fall des Beschwerdeführers - unter Bedachtnahme auf seine individuelle Situation und der unverändert prekären allgemeinen Lage in Afghanistan (in Bezug auf eine Bedrohung seitens der Taliban) - das Verfolgungsrisiko beim Beschwerdeführer mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit - und somit auch eine "Verfolgungsgefahr" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention - vor.

Es ist nach Lage des Falles weiters davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor dieser Bedrohung durch die Taliban in Afghanistan nicht ausreichend geschützt werden kann. Die Inanspruchnahme des Schutzes durch den afghanischen Staat vor dieser Bedrohung durch die Taliban ist angesichts der ineffizienten Schutzmechanismen des afghanischen Staates (kein funktionierender Polizei- oder Justizapparat; im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber bestehen keine effektiven Mechanismen zur Verhinderung der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung) sowie der instabilen Sicherheitslage auch in der Provinz XXXX eher theoretischer Natur. Aus den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 3.5.2012 ergibt sich, dass die Taliban die Bewohner seines Dorfes nicht in Ruhe gelassen, sondern diese "verwarnt" hätten und dass aufgrund der schlechten Sicherheitslage schon sehr viele Dorfbewohner weggezogen seien. Ein Dorfoberhaupt oder einen Dorfvorsteher gebe es nicht; jeder würde sich um seine eigenen Probleme kümmern. Hieraus ist wohl eindeutig erkennbar, dass im Fall des Beschwerdeführers der afghanische Staat nicht in der Lage ist, ihn entsprechend vor einer drohenden Zwangsrekrutierung der Taliban bzw. vor deren Folgen im Falle der Weigerung zu schützen. Fallbezogen ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts des ihn betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann.

Bei der gegebenen Sachlage ist auch die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund gegeben, liegt doch der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers wesentlich in der dem Beschwerdeführer von den Verfolgern (Taliban) zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung. Aus dem glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich hinreichend deutlich, dass er kein Interesse an einer Rekrutierung durch die Taliban bzw. an einer Ausbildung zum Selbstmordattentäter hat. Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten - Weigerung, die Koranschule weiterhin zu besuchen, keine Zustimmung zur weiteren Ausbildung in Pakistan - den Taliban deutlich gezeigt, dass er mit ihrer Wertehaltung nicht übereinstimmt und sohin eine aus Sicht der Taliban verpönte politische Einstellung verinnerlicht hat, wodurch sich für die Taliban das Bild ergibt, dass der Beschwerdeführer kein Sympathisant der Taliban ist, sondern sich den Taliban widersetzt und kein Interesse daran hat, die Taliban zu unterstützen. Aus diesem Umstand ergibt sich fallbezogen die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund, da der Grund für die Verfolgung des ins Blickfeld der Taliban geratenen Beschwerdeführers solcherart wesentlich in der dem Beschwerdeführer zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung liegt. Selbst wenn die Taliban dem Beschwerdeführer seine oppositionelle politische Gesinnung lediglich unterstellen würden (was allerdings nach dem Gesagten ohnehin nicht der Fall ist), wäre eine solche Verfolgung asylrelevant, wenn keine Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Vorwürfe gewährleistet ist (vgl. VwGH vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0357), wovon im gegenwärtigen politischen System Afghanistans jedenfalls auszugehen ist.

3.2.4. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann und dies ihm zumutbar ist (vgl. VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und vom 25.11.1999, 98/20/0523).

Ungeachtet der Frage, ob der Beschwerdeführer eventuell in einem anderen Landesteil als seiner Heimatprovinz XXXX nicht verfolgt würde (da unter Umständen der Zugriff der Taliban nicht so weitreichend ist), ist diesem eine Aufenthaltnahme in einem anderen Teil Afghanistans nicht zumutbar. Der minderjährige Beschwerdeführer hat sein gesamtes Leben bis zu seiner Flucht nur in seinem Heimatdorf bzw. in seiner Heimatprovinz verbracht, wo er seit seiner Geburt in seinem Elternhaus ein - für afghanische Verhältnisse - relativ behütetes Leben geführt hat, sodass ihm ein Leben in Afghanistan alleine außerhalb seiner vertrauten Umgebung und in der Nähe seiner Familie nicht zumutbar ist, zumal im gegenständlichen Fall noch hinzukommt, dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu seinen Angehörigen hat und daher auch gar nicht weiß, ob sich diese noch am Heimatort befinden.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 AsylG besteht für den Beschwerdeführer sohin nicht.

3.2.5. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.

3.2.6. Bei diesem Verfahrensergebnis erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage, ob dem Beschwerdeführer unter Umständen eine asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und/oder aufgrund seiner Minderjährigkeit droht bzw. drohen könnte.

3.2.7. Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.3. Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal es sich im gegenständlichen Fall rein um die Beurteilung einer Sachfrage - nämlich der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerde-führers handelt - und das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach freier richterlicher Beweiswürdigung zu dem Schluss gelangte - entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes -, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft ist.

4. Daher war nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.