W111 1437816-1 · Bundesverwaltungsgericht
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertDie beschwerdeführende Partei stellte am 15.8.2013 durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom 27.8.2013, FZ 13 11.898-BAT, gem. §§ 3,8 und 10 AsylG 2005 idgF abgewiesen und eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgesprochen wurde. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 133 Abs. 4 B-VG, § 17 VwGVG, Art. 130 Abs. 1 B-VG, § 28 Abs. 1 VwGVG, § 31 Abs. 1 VwGVG, § 25a Abs. 1 VwGG; W111 1437816-1 · Bundesverwaltungsgericht: §§ 3,8 und 10 AsylG 2005 idgF abgewiesen und eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgesprochen wurde. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
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KI-generiertVolltext
W111 1437816-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter im Verfahren des Verstorbenen XXXX, geb. XXXX, gest. XXXX, STA Russische Föderation, betreffend den Antrag vom 15.8.2013 auf internationalen Schutz und den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.08.2013, Zl. 13.11.898-BAT, beschlossen:
Spruch
I. Gem. § 28 VwG-VG BGBl. I 2013/33 idgF wird das Verfahren eingestellt.
II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Die beschwerdeführende Partei stellte am 15.8.2013 durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom 27.8.2013, FZ 13 11.898-BAT, gem. §§ 3,8 und 10 AsylG 2005 idgF abgewiesen und eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgesprochen wurde. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Am 25.3.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht per Email die Sterbeurkunde des minderjährigen Beschwerdeführers ein. Der Beschwerdeführer verschied am XXXX.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zur Gegenstandslosigkeit des Antrages
Da das gegenständliche Verfahren auf die Erlangung persönlicher Rechte abzielte, war spruchgemäß zu entscheiden.
Ergänzend wird festgehalten, daß der Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.08.2013, FZ 13 11.898-BAT, durch die Einstellung des Verfahrens als ersatzlos behoben gilt (vgl dazu auch Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar, § 9 RZ 11).
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.