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W102 1434650-1 ECLI:AT:BVWG:2014:W102.1434650.1.00 KI-generiert

W102 1434650-1 · Bundesverwaltungsgericht

Geschäftsnummer W102 1434650-1
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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alle StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes Zl. 10 00.807-BAL vom 25.11.2010, 12 14.503-BAL vom 08.04.2013, 12 14.504-BAL vom 08.04.2013, 12 14.506-BAL vom 08.04.2013, 12 14.507-BAL vom 08.04.2013 und 13 09.256-BAL vom 25.11.2013 zu Recht erkannt: Den Beschwerden wird stattgegeben und den Beschwerdeführern Mxxxx gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern xxxx damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Legislator-Regeste

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§ 3 Abs. 5 AsylG, § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, § 8 Abs. 1 AsylG, § 8 Abs. 4 AsylG, § 50 FPG, § 75 Abs. 19 AsylG; W102 1434650-1 · Bundesverwaltungsgericht: Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die obig unter 3.2.1. zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagwörter

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Asyl für afghanische Staatsangehörige Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan subjektive Nachfluchtgründe Wegweisung trotz Gesundheitsproblemen freiwillige Ausreise Auswanderungsgefahr

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 3 Abs. 5 AsylG
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern xxxx damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG
1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchteil I.).
§ 8 Abs. 1 AsylG
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchteil II.) und ihm gemäß § 8 Abs.
§ 8 Abs. 4 AsylG
1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchteil II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchteil III.).
§ 50 FPG
Wegen der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan sei der Erstbeschwerdeführer im Falle einer Abschiebung der Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgesetzt.
§ 75 Abs. 19 AsylG
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
§ 3 Abs. 1 AsylG
Den Beschwerden wird stattgegeben und den Beschwerdeführern Mxxxx gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl.
§ 2 Abs. 1 Z 11 AsylG
auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art.
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Volltext

W102 1416842-1/19E

W102 1434647-1/7E

W102 1434650-1/4E

W102 1434648-1/4E

W102 1434649-1/4E

W102 1439333-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ über die Beschwerden

1. des xxxx,

2. der xxxx,

3. des xxxx,

4. der xxxx,

5. des xxxx und

6. des xxxx,

alle StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes Zl. 10 00.807-BAL vom 25.11.2010, 12 14.503-BAL vom 08.04.2013, 12 14.504-BAL vom 08.04.2013, 12 14.506-BAL vom 08.04.2013, 12 14.507-BAL vom 08.04.2013 und 13 09.256-BAL vom 25.11.2013 zu Recht erkannt:

A)

Den Beschwerden wird stattgegeben und den Beschwerdeführern Mxxxx gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern xxxx damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. Nr. 1013/1994, nicht zulässig.

I. Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

1. Das Verfahren vor dem Bundesasylamt

Am 26.01.2010 stellte der Erstbeschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, Volksgruppenzugehörigkeit der Paschtunen, den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge: Asylantrag). Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung gab er nach der Schilderung seines Fluchtweges im Wesentlichen an, er habe Afghanistan verlassen, da er als Übersetzter für ein westliches Unternehmen gearbeitet habe und deshalb von den Taliban verfolgt worden sei.

Am 01.02.2010 gab der Erstbeschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt zu seinem Fluchtgrund an, dass es ihm die Taliban verboten hätten, als Dolmetscher für ausländische Firmen zu arbeiten. Widrigenfalls seien die Taliban bereit gewesen, ihn zu töten. Von dieser Drohung habe er durch Bekannte und Freunde erfahren. Er habe diese jedoch nicht beachtet. Sein Bruder, der ebenfalls als Dolmetscher für ausländische Soldaten gearbeitet habe, sei aus diesem Grund von den Taliban getötet worden. Nach dem Tod seines Bruders sei er auch für dessen Familie verantwortlich.

Am 08.03.2010 gab der Erstbeschwerdeführer bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt zu seinem Fluchtgrund abermals an, dass er sein Land verlassen habe, da er als Dolmetscher für ein westliches Unternehmen gearbeitet habe und deshalb verfolgt worden sei.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er aus einem Dorf in der Provinz Kunar stamme. Seine schwangere Frau sowie seine zwei Söhne würden noch in Afghanistan leben. Er habe auch noch einen Bruder in Afghanistan. Seinen Lebensunterhalt habe er als Dolmetscher sowie Englischlehrer und Lebensmittelhändler verdient. In seinem Herkunftsland sei der Beschwerdeführer weder Mitglied einer politischen Partei, noch sei er aus politischen Gründen verfolgt worden. Gesundheitlich leide er unter der psychischen Belastung und habe Depressionen.

Zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich gab der Beschwerdeführer an, dass er einen Deutschkurs besuche und Sport betreibe. Er sei kein Mitglied eines Vereines und habe auch sonst keine Freunde, Bekannte oder Verwandte in Österreich.

In das Verfahren vor dem Bundesasylamt brachte der Erstbeschwerdeführer folgende Dokumente ein:

Personalausweis (Tazkira);

mehrere Sprachzertifikate betreffend die Sprache Englisch;

Arbeitsbestätigungen westlicher Unternehmen bezüglich Projekte in Afghanistan;

Firmenausweis eines westlichen Unternehmens;

Projektbeschreibung eines Kraftwerkprojekts eines westlichen Unternehmens;

Visitenkarten diverser Manager westlicher Unternehmen;

Kontaktadressen diverser Unternehmen;

Medizinische Gutachten betreffend den gesundheitlichen und psychischen Zustand des Erstbeschwerdeführers;

Zeugnisse über Deutschkurse;

mehrere Fotos, welche die berufliche Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers belegen sollen;

Aufenthaltsbestätigung eines Krankenhauses in Österreich;

Am 07.07.2010, bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt, schilderte der Erstbeschwerdeführer die letzten Monate vor seiner Ausreise detailliert und gab an, dass er Kontakt zu seiner Familie gehabt habe. Darüber hinaus bekräftigte er seine - der Behörde bereits bekannten - psychischen Probleme.

Bezüglich des gesundheitlichen Zustands des Erstbeschwerdeführers wurde durch das Bundesasylamt ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten eingeholt, aus dem hervorgeht, dass dieser an einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Episode leide. Im Falle einer tatsächlichen Abschiebung in das Heimatland des Erstbeschwerdeführers sei nicht davon auszugehen, dass eine derartige Verschlechterung des Gesundheitszustandes eintritt, dass er in einen lebensbedrohlichen Zustand gerät oder sich seine Krankheit in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtert.

Am 20.09.2010 gab der Erstbeschwerdeführer bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt an, dass die Lage der Dolmetscher in Afghanistan sehr schlecht sei und er keine Möglichkeit sehe, mit seiner Familie in Kabul zu leben. Er teilte der Behörde mit, dass er seine Familie gerne nach Österreich holen würde.

Aus einem Aktenvermerk des Bundesasylamts geht hervor, dass der Erstbeschwerdeführer nach der Einvernahme schwer atmete, sich verkrampfte und seinen Kopf auf den Tisch legte. Da sich dieser Zustand nicht gebessert haben soll, wurde er in das Krankenhaus eingeliefert, wo er bis zum 29.09.2010 verblieb.

Am 08.11.2010, bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt, wurde dem Erstbeschwerdeführer das Protokoll vom 20.09.2010 rückübersetzt.

2. Der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes (Erstbeschwerdeführer)

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Erstbeschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchteil I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchteil II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchteil III.).

Das Bundesasylamt stellte fest, dass der Erstbeschwerdeführer afghanischer Staatsbürger und Sunnite (Moslem) sei und als Dolmetscher für ein westliches Unternehmen in Afghanistan gearbeitet habe. Eine persönliche Bedrohung durch die Taliban i.s.d. Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (GFK) sei nicht feststellbar. Festgestellt wurde hingegen, dass der Beschwerdeführer an einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Episode leide und in der Lage sei, schlüssige und widerspruchsfreie Angaben zu tätigen. Ebenso wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland nicht ob rassischen, religiösen oder politischen Gründen verfolgt worden sei. Wegen der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan sei der Erstbeschwerdeführer im Falle einer Abschiebung der Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgesetzt. Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan traf das Bundesasylamt umfangreiche Feststellungen.

Der Identität sprach das Bundesasylamt aufgrund der ins Verfahren eingebrachten Dokumente Glaubwürdigkeit zu. Das Bundesasylamt begründete seine abweisende Entscheidung - hinsichtlich Spruchpunkt I. - im Wesentlichen mit mangelnder Glaubhaftmachung des fluchtbezogenen Vorbringens, da dies völlig vage und unkonkret, unschlüssig und nicht nachvollziehbar sei. Die Behandlung der Krankheit des Beschwerdeführers sei im Falle einer Rückkehr in Afghanistan möglich.

3. Familiennachzug - Das Verfahren vor dem Bundesasylamt

Am 11.10.2012 stellten die Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführer, die Viertbeschwerdeführerin und der Fünftbeschwerdeführer, alle Staatsangehörige Afghanistans, Volksgruppenzugehörigkeit der Paschtunen, den Antrag, ihnen internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge: Asylantrag). In eventu stellten sie den Antrag, ihnen den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu erteilen, da der Vater bzw. der Ehemann diesen erlangt habe. Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung gab die Zweitbeschwerdeführerin für sich und in Vertretung ihrer Kinder dazu nach der Schilderung ihres Fluchtweges im Wesentlichen an, sie hätten Afghanistan verlassen, da der Erstbeschwerdeführer dort verfolgt sei. Selbst hätten sie keine eigenen Fluchtgründe.

Am 06.12.2012 gab die Zweitbeschwerdeführerin bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt für sich sowie ihre Kinder zu ihrem Fluchtgrund an, dass sie von den Taliban verfolgt worden sei, diese hätten ihren Mann gesucht. Ihre Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe.

Zu ihren persönlichen Verhältnissen gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sie sei Analphabetin und war in ihrem Herkunftsland immer zuhause. Nach ihren Angaben durfte sie als Frau in Afghanistan nicht zur Schule gehen und auch keine Ausbildung machen. Dies habe sie bedauert, da sie gerne eine Ausbildung absolviert hätte. In ihrem Herkunftsland sei die Zweitbeschwerdeführerin weder Mitglied einer politischen Partei, noch sei sie aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen verfolgt worden. Zu ihrem Gesundheitszustand gab sie an, dass sie nervliche Probleme habe und schwanger sei.

Zu ihrem Privat- und Familienleben in Österreich gab die Beschwerdeführerin an, dass sie in Begleitung ihres Mannes Parks aufsuche um spazieren zu gehen. Einen Deutschkurs besuche sie nicht. Sie sei kein Mitglied eines Vereines und habe auch sonst keine Freunde, Bekannte oder Verwandte in Österreich.

In das Verfahren vor dem Bundesasylamt brachte die Zweitbeschwerdeführerin folgende Dokumente ein:

afghanische Heiratsurkunde;

Tazkira;

Mutter Kind Pass;

diverse medizinische Befunde und Unterlagen, die ihre Schwangerschaft sowie ihren Gesundheitszustand belegen sollen.

4. Die angefochtene Bescheide des Bundesasylamtes (Zweit- u. Viertbeschwerdeführerin, Dritt- u. Fünftbeschwerdeführer)

Mit nunmehr angefochtenem Bescheiden wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Zweit- u. Viertbeschwerdeführerin sowie des Dritt- u. Fünftbeschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und ihnen der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchteil I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde den Beschwerdeführern der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchteil II.) und ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchteil III.).

Das Bundesasylamt stellte fest, dass die Beschwerdeführer afghanische Staatsbürger und Sunniten (Moslems) seien und deren Identität feststehe. Eine persönliche Bedrohung durch die Taliban i. s.d. Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (GFK) sei nicht feststellbar. Ebenso wurde durch das Bundesasylamt nicht festgestellt, dass sich die Beschwerdeführer in den letzten Jahren in Afghanistan aufgehalten hätten. Festgestellt wurde hingegen, dass die Beschwerdeführer Angehörige einer Familie seien und nicht an behandlungsbedürftigen Krankheiten leiden. Ebenso wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführer in ihrem Heimatland nicht ob rassischen, religiösen oder politischen Gründen verfolgt worden seien. Festgestellt wurde auch, dass den Beschwerdeführern als Familienangehörige des Erstbeschwerdeführers - so wie diesem - subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan traf das Bundesasylamt umfangreiche Feststellungen.

Das Bundesasylamt begründete seine abweisende Entscheidung - hinsichtlich Spruchpunkt I. - im Wesentlichen mit mangelnder Glaubhaftmachung des fluchtbezogenen Vorbringens, da die diesbezüglichen Schilderungen nicht annähernd glaubwürdig seien.

5. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Mit der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird begründend vorgebracht, die Behörde habe den Sachverhalt nicht ausreichend erhoben und darüber hinaus unrichtig beurteilt. Bei richtiger Beurteilung wäre die Behörde zu dem Ergebnis gelangt, dass der Erstbeschwerdeführer von den Taliban asylrelevant verfolgt worden sei.

Mit der ebenso fristgerecht eingebrachten Beschwerde der Zweit- u. Viertbeschwerdeführerin sowie des Dritt- u. Fünftbeschwerdeführers wird begründend vorgebracht, die Behörde habe den Sachverhalt nicht ausreichend erhoben und insbesondere die Verfolgung der Zweitbeschwerdeführerin als Frau nicht gewürdigt. Bei richtiger Beurteilung wäre die Behörde zu dem Ergebnis gelangt, dass die Zweitbeschwerdeführerin asylrelevant verfolgt sei. Bei der Erstbefragung sei die Zweitbeschwerdeführerin zudem eingeschüchtert gewesen und habe somit ihre eigenen Verfolgungsgründe erst vor dem Bundesasylamt vorgebracht.

In der Beschwerde führte die Zweitbeschwerdeführerin die Lage der Frauen in Afghanistan detailreich aus. So seien Frauen in Afghanistan als Eigentum der Familie des Mannes angesehen und werden insgesamt unterdrückt und minderwertig behandelt. Auch führte sie ihre eigene Unterdrückung erneut - nur etwas detaillierter - aus; insbesondere die Verwehrung eines selbstbestimmten Lebens und den Zugang zu einer Ausbildung. Auch habe sie begonnen, sich in Österreich frei - ohne ständige Begleitung ihres Mannes - zu bewegen. Ihren Tschador (islamische Kopfbedeckung) lege die Zweitbeschwerdeführerin bereits immer wieder ab, da sie auch äußerlich die gewonnene Freiheit zur Schau stellen wolle. In der Beschwerde bekräftigte die Zweitbeschwerdeführerin, dass sie den Wunsch habe, lesen und schreiben zu lernen sowie einer Arbeit nachzugehen. Für ihre Tochter - die Viertbeschwerdeführerin - wünsche sie sich ein freies Leben in Würde als Frau und die Möglichkeit einer Schulbildung. Ob ihrer Wandlung zu einer westlich orientierten Frau sei eine Rückkehr nach Afghanistan nicht mehr möglich.

Ebenso brachte die Zweitbeschwerdeführerin ein Attest zum Beleg ihrer Depression gemischt mit Angststörungen ins Verfahren ein.

Der nachgeborene Sechstbeschwerdeführer ist gem. § 16 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz in das Beschwerdeverfahren einzubeziehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A)

1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

1.1. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Afghanistans. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind miteinander verheiratet; die Ehe bestand bereits im Herkunftsland. Sie sind die Eltern der übrigen minderjährigen Beschwerdeführer.

Die Identität der Beschwerdeführer wird entsprechend ihren Angaben und vorgelegten Dokumente festgestellt.

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer der ethnischen Gruppe der Paschtunen angehören und Moslems sind. Die Beschwerdeführer leiden an keiner Krankheit, die in Afghanistan nicht zumutbar behandelbar wäre.

Es ist davon auszugehen, dass die Zweit- und Viertbeschwerdeführerin als Frau bzw. Mädchen durch die Sicherheitsbehörden Afghanistans nicht ausreichenden Schutz vor Verfolgung erhalten.

1.2. Die Situation der Frauen war bereits vor dem Taliban-Regime durch sehr strenge Scharia-Auslegungen und archaisch-patriarchalische Ehrenkodizes geprägt. So war die Burka auch vor der Taliban-Herrschaft bei der ländlichen weiblichen Bevölkerung ein übliches Kleidungsstück. Viele Frauen tragen sie noch immer, weil sie sich damit vor Übergriffen sicher fühlen. Während Frauenrechte in der Verfassung und teilweise im staatlichen Recht gestärkt werden konnten, liegt ihre Verwirklichung für den größten Teil der afghanischen Frauen noch in weiter Ferne.

Die Lage der Frauen unterscheidet sich je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark. In weiten Landesteilen erlaubt es die unbefriedigende Sicherheitslage den Frauen nicht, die mit Überwindung der Taliban und ihrer frauenverachtenden Vorschriften erwarteten Freiheiten wahrzunehmen. Die meisten sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und im Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird und in dem kaum qualifizierte Anwältinnen oder Anwälte zur Verfügung stehen, in den seltensten Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt -, Frauenrechte zu schützen.

Frauen werden weiterhin im Familien-, Erb-, Zivilverfahrens- sowie im Strafrecht benachteiligt. Dies gilt vor allem hinsichtlich des Straftatbestands "Ehebruch", wonach selbst Opfer von Vergewaltigungen bestraft werden können. Fälle, in denen Frauen wegen "Ehebruchs" von Ehemännern oder anderen Familienmitgliedern umgebracht werden (so genannte "Ehrenmorde"), kommen besonders in den paschtunischen Landesteilen vor.

Internationale Aufmerksamkeit erregte im Frühjahr 2009 die Verabschiedung des schiitischen Personenstandsgesetzes durch das Parlament. Es enthielt zahlreiche Frauen diskriminierende Bestimmungen. Nach massiven Protesten unterzeichnete Präsident Karzai am 19.07.2009 eine überarbeitete Fassung des Gesetzes, die er als Dekret in Kraft setzte. Bislang ist das Gesetz vom Parlament nicht wieder aufgenommen worden. Die Zivilgesellschaft begrüßte die in Kraft getretene Fassung des Gesetzes mehrheitlich; mehr sei in Anbetracht der politischen Kräfteverhältnisse nicht zu erreichen. Das in Kraft getretene Gesetz stellt eine deutliche Verbesserung gegenüber dem ursprünglichen Entwurf dar. Gestrichen wurden unter anderem die höchst umstrittenen Passagen, die regeln sollten, wie häufig die Eheleute einander zu Geschlechtsverkehr verpflichtet sind. Zudem wurden einige Textstellen getilgt, die die Ehe mit/unter Minderjährigen betrafen und diese damit implizit anerkannten, sowie ein Artikel abgeändert, der das Verlassen des Hauses durch die Frau an die Zustimmung des Mannes knüpfte. Zahlreiche Bestimmungen stehen aber im Widerspruch zu völkerrechtlichen Verpflichtungen Afghanistans, vor allem zur Konvention zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen (CEDAW). Zwar erhält der Ehemann in der von Präsident Karzai in Kraft gesetzten Fassung kein "Vetorecht" mehr, wenn seine Frau das Haus verlassen möchte, doch darf die Frau nur zu "legalen Zwecken" ausgehen, und auch dies nur "in dem Maße, wie örtliche Gewohnheit es zulässt". Problematisch sind daneben unter anderem Bestimmungen zum Vormundschaftsrecht von Vater und Großvater, zur Einschränkung des Rechts der Frau zu arbeiten, zur Polygamie, zur finanziellen Kompensation für Geschlechtsverkehr mit Minderjährigen, zur Verweigerung des Unterhalts durch den Mann bei Verweigerung "ehelicher Rechte" durch die Frau und zu Unterschieden im Erbrecht zwischen Männern und Frauen, v.a. in Bezug auf Immobilien.

Generell diskriminieren das Rechtssystem und die afghanische Gesellschaftsordnung Frauen in verschiedener Hinsicht. Insbesondere wegen folgender als Delikte geahndeter Handlungen droht Frauen aus politischen oder religiösen Gründen bzw. wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe eine unverhältnismäßig harte Bestrafung bis hin zu extralegalen Tötungen (auch Ehrenmorde): Verstöße gegen Kleidervorschriften und Moralvorschriften, z. B. berufliche Aktivitäten, Beziehungen zu einem Nichtmuslim, außereheliche sexuelle Kontakte, Zwangsheirat, Mitarbeit bei Frauenorganisationen.

Im Juni 2008 wurde der mit Unterstützung von UNIFEM erarbeitete National Action Plan for Women of Afghanistan (NAPWA) von der Regierung gebilligt. NAPWA soll helfen, die Situation der Frauen in Afghanistan zu verbessern, insbesondere ihre Diskriminierung zu beenden, die Entfaltung ihrer Fähigkeiten zu ermöglichen und ihnen volle und gleichberechtigte Beteiligung in allen Lebensbereichen (Wirtschaft, Gesundheit, Bildung) zu gewähren. Die staatlichen Institutionen sind jedoch bisher nicht fähig, die Vorgaben des NAPWA wirksam durchzusetzen. Oft liegt dies auch an den weiterhin bestehenden, den Forderungen des NAPWA entgegenstehenden kulturell verankerten Traditionen.

Frauen sind besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen zu werden, wenn ihr Verhalten als nicht mit den von der Gesellschaft, der Tradition oder sogar vom Rechtssystem auferlegten Geschlechterrollen vereinbar angesehen wird. Afghanische Frauen, die einen weniger konservativen Lebensstil angenommen haben, beispielsweise solche, die aus dem Exil im Iran oder in Europa zurückgekehrt sind, werden nach wie vor als soziale und religiöse Normen überschreitend wahrgenommen. Als Folge können sie Opfer von häuslicher Gewalt oder anderer Formen der Bestrafung werden, die von der Isolation und Stigmatisierung bis hin zu Ehrenmorden auf Grund der über die Familie, die Gemeinschaft oder den Stamm gebrachte "Schande" reichen. Tatsächliche oder vermeintliche Überschreitungen der sozialen Verhaltensnormen umfassen nicht nur das Verhalten im familiären oder gemeinschaftlichen Kontext, sondern auch die sexuelle Orientierung, das Verfolgen einer beruflichen Laufbahn und auch bloße Unstimmigkeiten über die Art des Auslebens des Familienlebens.

Auch schädliche traditionelle Praktiken sind in Afghanistan weit verbreitet; sie treten in unterschiedlichem Umfang sowohl in ländlichen als auch städtischen Gemeinschaften im gesamten Land und unter allen ethnischen Gruppen auf. Solche Praktiken umfassen Kinder- und Zwangsheirat, das Weggeben von Mädchen um einen Streit beizulegen, Tauschehen, erzwungene Isolierung zu Hause und Ehrenmorde.

Obwohl von der Regierung Anstrengungen unternommen werden, um die Gleichberechtigung der Geschlechter voranzutreiben, sind Frauen auf Grund der fortbestehenden Klischees und der herrschenden sie marginalisierenden Praktiken nach wie vor weit verbreiteten sozialen, politischen und wirtschaftlichen Diskriminierungen ausgesetzt. Alleinstehende Frauen oder Frauen ohne männlichen Schutz (mahram) - einschließlich geschiedener Frauen, unverheirateter, jedoch nicht jungfräulicher Frauen und Frauen, deren Verlobung gelöst wurde - sind weiterhin gesellschaftlicher Stigmatisierung und allgemeiner Diskriminierung ausgesetzt. Alleinlebenden Frauen ohne männliche Unterstützung und Schutz fehlt es grundsätzlich an Mitteln zum Überleben, da sie auf Grund der existierenden sozialen Normen Einschränkungen ausgesetzt sind, einschließlich Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. Es gibt Inhaftierungen auf Grund vermeintlicher "Sittlichkeitsverbrechen", wie das "Weglaufen von zu Hause" (einschließlich in Situationen von häuslicher Gewalt), unangemessen begleitet zu sein oder eine Heirat zu verweigern. In solchen Angelegenheiten wird das Gewohnheitsrecht oftmals vorrangig vor dem Straf- oder Zivilrecht angewandt. Auch sind unverhältnismäßig oft Frauen und Mädchen wegen des Bruches von Gewohnheitsrecht bzw. des Rechts der Scharia von Inhaftierungen betroffen. Frauen und Mädchen, die weglaufen, werden oft auch strafrechtlich verfolgt wegen der "Absicht", Zina (Geschlechtsverkehr außerhalb der Ehe) zu begehen. Da Ehebruch und "Sittlichkeitsverbrechen" Ehrenmorde auslösen können, wurde die Inhaftierung von Frauen, die solcher Taten beschuldigt wurden, in manchen Fällen von den Behörden als Schutzmaßnahme gerechtfertigt.

Frauen waren unter den Taliban (1996-2001) von jeglicher Bildung ausgeschlossen. Die Alphabetisierungsrate bei Frauen liegt Schätzungen zufolge in der Größenordnung von 10%. Nach Angaben von UNICEF können nur 18% der Mädchen und Frauen im Alter zwischen 15 und 24 Jahren lesen und schreiben. Für die wenigen hochqualifizierten Afghaninnen hat sich jedoch der Zugang zu adäquaten Tätigkeiten bei der Regierung verbessert. Die Entwicklungsmöglichkeiten für Mädchen und Frauen bleiben durch die strenge Ausrichtung an Traditionen und fehlender Schulbildung weiterhin wesentlich eingeschränkt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, den eingebrachten Dokumenten, der bekämpften Bescheids sowie den Beschwerden Beweis erhoben.

Die Beschwerdeführer stammen nach eigenen Angaben aus Afghanistan; dass dies stimmt, davon war auch aufgrund einer gewissen geographischen Orientiertheit der Beschwerdeführer und deren Kenntnis der Landessprache Paschtu auszugehen. Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus der in das Verfahren eingebrachten Tazkiren und Dokumente. Die Beschwerdeführer haben zu ihrem Aufenthalt in Pakistan bzw. in Afghanistan im Verfahren vor dem Bundesasylamt hindurch gleichbleibende und widerspruchsfreie Angaben gemacht.

2.2 Die Feststellungen zur Situation der Frauen in der Islamischen Republik Afghanistan stützen sich auf die oben angeführten Quellen. Das Bundesverwaltungsgericht bediente sich hierbei einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprunges, um sich so ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin machen zu können. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, der die beschwerdeführenden Parteien weder mündlich noch schriftlich substantiiert entgegengetreten sind, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass sich die Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer seit der gegenständlich angefochtenen Entscheidung nicht in einer Weise (ausgenommen der Lage der Frau) verändert hat, die für die Beschwerdeführer konkret asylrechtlich von Bedeutung ist, wie sich das Bundesverwaltungsgericht durch ständige Beobachtung der aktuellen Quellen, ua. durch Einschau in das ecoi.net-Themendossier "Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul" (Stand 10.01.2014), die Folgeberichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Die aktuelle Sicherheitslage, 30.09.2013) und der UNAMA (Mid-Year Report 2013, Juli 2013) sowie in die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 06.08.2013 versichert hat.

3. Rechtliche Erwägungen zur - zulässigen - Beschwerde:

3.1. Zu den Rechtsgrundlagen:

3.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 1 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz können mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat; zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.

3.1.2. Dies trifft auf die Verfahren der Beschwerdeführer zu.

3.2. Zur Abweisung des Asylantrags (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1. Zur Regelung des § 3 Abs. 1 AsylG 2005: Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539)

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht aus-reichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht aus-reichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).

3.2.2. Die von der - seit mehr als einem Jahr in Österreich aufhältigen - Zweitbeschwerdeführerin vertretene persönliche Wertung der Stellung der Frau in der Gesellschaft steht zu der gesellschaftlichen Situation der Frau in Afghanistan im eindeutigen Widerspruch; in ihrer Wertehaltung ist sie an dem in Europa mehrheitlich gelebten, als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert. Die Zweitbeschwerdeführerin hat nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt, dass nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass ihr im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohen würde, zumal davon auszugehen wäre, dass sich die Beschwerdeführerin weiterhin nicht konform ihrer durch die Gesellschaft, Tradition und das Rechtssystem vorgeschriebenen geschlechtsspezifischen Rolle verhalten würde.

3.3. Zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung

3.3.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, iVm § 24 Abs. 4 VwGVG konnte trotz Stellung eines dahingehenden Antrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist. Die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, und einem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6 Abs. 1 EMRK noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegen.

Wenn auch Verfahren über Asyl und über den Aufenthalt Fremder im Bundesgebiet nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6 EMRK fallen (vgl. VfSlg. 13.831/1994 mwN), hat im unionsrechtlichen Anwendungsbereich gemäß Artikel 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta der EU (im Folgenden: GRC) jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen Gericht öffentlich verhandelt wird, wie dies auch Artikel 6 EMRK für zivil- und strafrechtliche Angelegenheiten vorsieht. Somit gelten abseits des Anwendungsbereichs von Artikel 6 EMRK dessen Garantien auch für den Anwendungsbereich des Artikels 47 Abs. 2 GRC (dazu ausführlich VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). In Anlehnung an diese Judikatur ist nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes auch die Bedeutung und Notwendigkeit einer Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen maßgeblich, weshalb eine mündliche Verhandlung im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren auch regelmäßig unterbleiben kann, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua).

Auch der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 24.10.2013, Zl. 2013/07/0088, im Zusammenhang mit Artikel 47 Abs. 2 GRC - betreffend eine Beschwerde, in der die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde - obiter festgehalten: "Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal das Verfahren rechtliche und in erster Linie ‚hochtechnische' Fragen betrifft, zu deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 28.05.2013, Zlen. 2012/05/0120 bis 0122, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner das Urteil des EGMR vom 18.07.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 27.09.2013, 2012/05/0213)."

3.3.2. Da die Voraussetzungen im Sinne der oben bezeichneten Bestimmungen und Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes in den vorliegenden Beschwerdefällen erfüllt sind, konnte hier von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3.4. Zur Wirkung der Erkenntnisse

3.4.1. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder im Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Stellt ein Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 22 leg. cit. von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

3.4.2. Im vorliegenden Fall wird der Ehefrau des Erstbeschwerdeführers und somit der Mutter der übrigen Beschwerdeführer gemäß § 3 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihr, der Zweitbeschwerdeführerin, damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Den übrigen Beschwerdeführern ist daher nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang, d.h. der Status des Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005, zuzuerkennen, ohne dass allfällige eigene Fluchtgründe zu beurteilen waren (vgl. dazu auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 [2006], 499).

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die obig unter 3.2.1. zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.