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L516 2000280-1 ECLI:AT:BVWG:2014:L516.2000280.1.01 KI-generiert

L516 2000280-1 · Bundesverwaltungsgericht

Geschäftsnummer L516 2000280-1
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Im ersten Verfahren brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er stamme aus Azad Kashmir, habe jedoch seit dem Jahr 2000 bis zu seiner Ausreise in Islamabad gelebt sowie gearbeitet und Azad Kashmir lediglich alle zwei oder vier Monate besucht (AS1 49). Im Mai 2012 sei er ausgereist und über Griechenland nach Österreich gekommen (AS1 7, 19, 23). Er habe seit 2000 jahrelang für XXXX, XXXX gearbeitet, habe sich um seine Gäste gekümmert, ihn zu Treffen begleitet und habe dessen ganzen Geheimnisse gekannt (AS1 23, 49, 51). Der XXXX sei zunächst Mitglied der PML gewesen und gehöre nun der PPP an. Der Beschwerdeführer selbst sei einfaches Mitglied der JKLF ohne Parteiausweis gewesen, habe an ein paar Demos teilgenommen und niemandem gesagt, welcher Partei er selbst angehöre (AS1 51). Er habe seine Heimat verlassen, da sein Leben in Gefahr sei. Es habe im XXXX in Islamabad ein Treffen zwischen dem XXXX, einem Minister von Azad Kashmir namens XXXX und einem Ex-Minister XXXX namens XXXX stattgefunden. Es sei dabei über die Parteien gesprochen und ein Angestellter, welcher in das Büro gegangen sei, habe mitgehört, dass von jenen geplant worden sei, den Beschwerdeführer umzubringen. XXXX wolle ihn umbringen, da einer der Angestellten bei jenem Treffen das Gespräch mitgehört und der anderen Partei weitererzählt habe und man nun den Beschwerdeführer beschuldige, jenen Angestellten beauftragt zu haben, zu spionieren (AS1 55, 57). Er habe davon fünf Tage nach jenem Treffen im XXXX erfahren und sei gleich zu seinem Onkel nach XXXX geflohen. Zur Polizei sei er deshalb nicht gegangen, da diese gegen jene Leute nichts machen könne (AS1 57).

Legislator-Regeste

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§ 28 VwGVG, § 68 Abs 1 AVG, § 75 Abs 20 AsylG, Art 133 Abs 4 B-VG, § 2 Abs 1 Z 13 AsylG, § 10 Abs 1 Z 2 AsylG; L516 2000280-1 · Bundesverwaltungsgericht: Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen kann jedoch eine vom Staat getroffene Ausweisungsentscheidung auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (EGMR 30.11.1999 Baghli/Frankreich, 34374/97; VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

Schlagwörter

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fehlende Akten strafrechtliche Drohung Einreichung von Ausweispapieren Nachweis der Furcht vor Verfolgung Abwesenheitsverfahren Urkundenfälschungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 28 VwGVG
Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG iVm § 68 Abs 1 AVG hinsichtlich Spruchpunkt I.
§ 68 Abs 1 AVG
Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG iVm § 68 Abs 1 AVG hinsichtlich Spruchpunkt I.
§ 75 Abs 20 AsylG
des angefochtenen Bescheides aufgehoben und das Verfahren gemäß § 75 Abs 20 AsylG 2005 idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Art 133 Abs 4 B-VG
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
§ 2 Abs 1 Z 13 AsylG
§ 10 Abs 1 Z 2 AsylG
Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 [idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012, Anm] aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III) [Aktenseite des ersten Verwaltungsverfahrensaktes (AS1) 79 ff].
§ 29 Abs 3 AsylG
Am 29.10.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (AS 75 ff).
§ 10 Abs 1 Z 1 AsylG
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Volltext

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2013, Zahl 13 15.493-EAST Ost, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG iVm § 68 Abs 1 AVG hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abgewiesen.

II. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides aufgehoben und das Verfahren gemäß § 75 Abs 20 AsylG 2005 idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Verfahrensgang

1.1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 09.10.2012 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 19.10.2012, Zl 12 14.353-BAT, gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II) abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 [idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012, Anm] aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III) [Aktenseite des ersten Verwaltungsverfahrensaktes (AS1) 79 ff]. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 19.10.2012 durch persönliche Übergabe zugestellt und erwuchs mangels einer dagegen erhobenen Beschwerde am 03.11.2012 in Rechtskraft (AS1 135, 145ff).

1.2. Am 24.10.2013 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er zuvor am selben Tag in Vollziehung der Dublin II-Verordnung nach Durchführung eines Konsultationsverfahrens von Italien nach Österreich rücküberstellt worden war [Aktenseite des gegenständlichen Verwaltungsverfahrensaktes (AS) 17].

1.3. Der Beschwerdeführer wurde zu diesem Antrag am 25.10.2013 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt (AS 53 ff) sowie ärztlich untersucht (AS 51).

1.4. Am 29.10.2013 bestätigte der Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesasylamt mit seiner Unterschrift die Übernahme von Länderfeststellungen zu Pakistan (AS 71).

1.5. Am 29.10.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (AS 75 ff).

1.6. Am 06.11.2013 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt nach einer zuvor erfolgten Rechtsberatung in Anwesenheit einer Rechtsberaterin einvernommen (AS 139 ff). Das Bundesasylamt nahm dabei vom Beschwerdeführer vorgelegte Schriftstücke und Fotos zum Akt (AS 97 ff, 140, 142) und veranlasste in weiterer Folge die Übersetzung der Schriftstücke (AS 151 ff).

1.7. Mit angefochtenem Bescheid vom 13.12.2013 hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 24.10.2013 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I) und den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 [idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012, Anm] aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt II) (AS 179 ff).

1.8. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 13.12.2013 zugestellten Bescheid richtet sich die rechtzeitig bei der Behörde eingebrachte Beschwerde vom 17.12.2013, eingelangt beim Bundesasylamt am 20.12.2013 (AS 245 ff). Gleichzeitig stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters bzw einer Rechtsberaterin gemäß § 66 AsylG 2005 iVm Art 15 VerfahrensRL und Art 47 GRC (AS 251).

1.9. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am 30.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein [Ordnungszahl des verwaltungsgerichtlichen Verfahrensaktes (OZ) 3].

1.10. Mit Beschluss vom 04.02.2014, GZ L516 2000280-1/5Z, erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gemäß § 17 Abs 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu.

1.11. Mit Beschluss vom 04.02.2014, GZ L516 2000280-1/7Z, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 75 Abs 16 AsylG 2005 idgF iVm § 52 BFA-VG idgF ein Rechtsberater bzw eine Rechtsberaterin zur Seite gestellt (OZ 7).

1.12. Bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung erstattete der Beschwerdeführer kein weiteres Vorbringen.

2. Sachverhalt

Erstverfahren

2.1. Im ersten Verfahren brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er stamme aus Azad Kashmir, habe jedoch seit dem Jahr 2000 bis zu seiner Ausreise in Islamabad gelebt sowie gearbeitet und Azad Kashmir lediglich alle zwei oder vier Monate besucht (AS1 49). Im Mai 2012 sei er ausgereist und über Griechenland nach Österreich gekommen (AS1 7, 19, 23). Er habe seit 2000 jahrelang für XXXX, XXXX gearbeitet, habe sich um seine Gäste gekümmert, ihn zu Treffen begleitet und habe dessen ganzen Geheimnisse gekannt (AS1 23, 49, 51). Der XXXX sei zunächst Mitglied der PML gewesen und gehöre nun der PPP an. Der Beschwerdeführer selbst sei einfaches Mitglied der JKLF ohne Parteiausweis gewesen, habe an ein paar Demos teilgenommen und niemandem gesagt, welcher Partei er selbst angehöre (AS1 51). Er habe seine Heimat verlassen, da sein Leben in Gefahr sei. Es habe im XXXX in Islamabad ein Treffen zwischen dem XXXX, einem Minister von Azad Kashmir namens XXXX und einem Ex-Minister XXXX namens XXXX stattgefunden. Es sei dabei über die Parteien gesprochen und ein Angestellter, welcher in das Büro gegangen sei, habe mitgehört, dass von jenen geplant worden sei, den Beschwerdeführer umzubringen. XXXX wolle ihn umbringen, da einer der Angestellten bei jenem Treffen das Gespräch mitgehört und der anderen Partei weitererzählt habe und man nun den Beschwerdeführer beschuldige, jenen Angestellten beauftragt zu haben, zu spionieren (AS1 55, 57). Er habe davon fünf Tage nach jenem Treffen im XXXX erfahren und sei gleich zu seinem Onkel nach XXXX geflohen. Zur Polizei sei er deshalb nicht gegangen, da diese gegen jene Leute nichts machen könne (AS1 57).

2.2. Das Bundesasylamt traf in seinem Bescheid vom 19.10.2012 zur Person des Beschwerdeführers die Feststellungen, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, dessen Vater, Geschwister, seine Ehefrau, Söhne und weitere Verwandten nach wie vor im Heimatdorf leben würden, damit dort auch Unterstützungs- sowie Unterkunftsmöglichkeiten gegeben seien und der Beschwerdeführer arbeitsfähig sei. Weiters stellte das Bundesasylamt fest, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes unglaubwürdig seien sowie ihm im Falle einer Verfolgung eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe (AS1 87 f). Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesasylamt zudem aus, es könne nicht angenommen werden, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sei und die Gefahr einer Verletzung des Art 3 EMRK bestehe und habe sich auch aus der allgemeinen Lage im Heimatland keine Gefährdung ergeben (AS 113 f). Jener Bescheid des Bundesasylamtes erwuchs am 03.11.2012 in Rechtskraft.

Gegenständliches Verfahren

2.3. Bei der Erstbefragung am 25.10.2013 gab der Beschwerdeführer an, nach der Entscheidung im vorangegangenen Verfahren nach Italien gereist zu sein, da er im Flüchtlingslager Traiskirchen von einer pakistanischen Gruppe misshandelt worden sei und ihm von jener Gruppe mitgeteilt worden sei, dass er das Lager zu verlassen habe, da man ihn ansonsten töte. Diesen Vorfall habe er einem ihm namentlich unbekannten pakistanischen Dolmetsch, nicht jedoch der Polizei gemeldet. Zur Begründung der neuerliche Antragstellung führte der Beschwerdeführer bei dieser Erstbefragung an, er könne nicht nach Pakistan zurückkehren, da er dort vom pakistanischen Geheimdienst festgenommen und umgebracht werde.

Es gebe keine Änderung seiner Asylgründe, doch könne er zur Bestätigung dieser Gründe nun Dokumente und Schreiben als neue Beweismittel vorweisen. Er habe Schreiben von den pakistanischen Behörden, wonach er wegen Staatsbeleidigung angeklagt worden sei und auch vom Militär gesucht werde und habe die Beweismittel seit 17.09.2013 aus Pakistan von seinem Anwalt erhalten (AS 57). Bei der Einvernahme am 06.11.2013 brachte der Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesasylamt zusammengefasst vor, er habe in Griechenland Probleme gehabt und seine Feinde seien auch hier im Lager in Österreich gewesen, weshalb er auch die Lagerleitung schriftlich davon informiert habe, dass er Angst habe.

Derjenige, dem er damals davon erzählt habe, dass sein Feind hier im Lager sei, sei auch aus Pakistan gewesen und der Beschwerdeführer vermute, dass jener damals die Probleme des Beschwerdeführers nicht weitergeleitet habe, da der Beschwerdeführer aus dem Kaschmir komme und man sie nicht möge. Jene Person habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass sie auch die Kinder des Beschwerdeführers in Kaschmir töten werde. Der Beschwerdeführer sei in Griechenland entführt worden und habe in Österreich Angst gehabt. Er sei in Griechenland zum Chef der pakistanischen Gesellschaft gegangen und habe erklärt, dass er in Griechenland Angst habe und habe ihm derjenige gesagt, dass der Beschwerdeführer gegen Pakistan sei und er dem Beschwerdeführer deshalb in Griechenland nicht helfen könne (AS 143).

Er habe im Erstverfahren nichts von der Entführung und den Problemen in Griechenland erzählt, da man ihn hier im Camp [gemeint: XXXX] unter Druck gesetzt habe, dass man seine Kinder töten werde, wenn er etwas sage (AS 144). Sein Haus im Dorf XXXX sei am XXXX abgebrannt worden, da der Beschwerdeführer in Italien am XXXX an einer Demonstration teilgenommen habe. Bis dahin hätten seine Frau und seine Kinder in dem Haus gewohnt (AS 144, 146). Er sei bereits während der Reise von Serbien nach Österreich eingeschüchtert und auch auch in Italien bedroht worden (AS 145).

Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, er habe in Pakistan an einer Demonstration teilgenommen und sei gegen ihn ein FIR ausgestellt worden, da er an einer illegalen Versammlung der JKLF, deren Mitglied er sei, teilgenommen habe und die Versammlung verboten gewesen sei, da es dabei um ihr Anliegen gegen Pakistan gegangen sei (AS 143). Er habe auch eine pakistanische Flagge angezündet, weshalb seine Tat als staatsfeindliche Tat eingestuft worden sei und ihm eine bis zu vierzehnjährige Haft oder die Todesstrafe drohe. Auch dies habe er im Erstverfahren deshalb nicht erwähnt, da er in Österreich und Italien von Pakistani eingeschüchtert und bedroht worden sei (AS 146).

2.4. Der Beschwerdeführer brachte in der Einvernahme am 06.11.2013 eine Reihe von Unterlagen in Kopie in Vorlage, welche vom Bundesasylamt zum Akt genommen wurden (AS 89-137). Der Beschwerdeführer bezeichnete diese in der Einvernahme als eine Mitgliedsbestätigung der JKLF, ein Schreiben seines Anwaltes, ein Schulzeugnis, einen FIR (beschädigt), einen Haftbefehl sowie eine Aufforderung, bei Gericht zu erscheinen, und einen Ehevertrag. Zu den von ihm vorgelegten Fotos gab er an, dass darauf er im Gefängnis, bei Demonstrationen, seine Verletzungen und sein abgebranntes Haus zu sehen seien (AS 142). Das Fehlen von ungefähr drei Zentimetern am unteren Rand des vorgelegten FIR beantwortete der Beschwerdeführer damit, dass er etwas unabsichtlich abgerissen und verloren haben dürfte (AS 142). Das Bundesasylamt merkte zu den Fotos von den Demonstrationsteilnahmen an, dass diese zweifelhaft seien und es sich um Fotomontagen handeln dürfte (AS 142). Der Beschwerdeführer gab zum Erhalt der Unterlagen an, dass er diese von seinem Schwager nach Italien geschickt erhalten habe, er diese im Erstverfahren nicht vorlegen habe können, da er nur kurz hier gewesen sei, er sowie Angst gehabt habe und er in Griechenland entführt worden sei. Er habe diese Unterlagen von seinem Anwalt, die Fotos von seinem Schwager erhalten (AS 143). Laut den vom Bundesasylamt veranlassten Übersetzungen (AS 153 ff) datieren die ausschließlich in Kopie vorgelegten Schriftstücke allesamt vor dem 03.11.2012 [FIR 04.03.2012; Domizilzeugnis 12.12.2011, Mitgliedsausweis der JKLF 20.09.2010, Schreiben der JKLF 20.05.2012, Heiratsurkunde 07.10.2008, Schulzeugnis, 23.08.2011, Haftbefehl 16.03.2012].

2.5. Zu seinen Privat- und Familienverhältnissen gab er am 06.11.2013 an, dass er drei Monate zuvor telefonischen Kontakt mit seiner Familie gehabt habe und seine Frau ihr Zuhause verlassen habe. Sie sei damals bei seinem Onkel aufhältig gewesen. Wo seine Frau und die Söhne gegenwärtig seien, wisse er nicht. Der Vater lebe mit den Schwestern nach wie vor im Dorf, die Mutter sei verstorben und die Brüder seien einmal da und einmal dort (AS 143). In Norwegen habe er eine Cousine, in Österreich niemanden. Er habe im Selbststudium etwas Deutsch gelernt (AS 141).

2.6. Zu seinem Gesundheitszustand brachte der Beschwerdeführer bei der Einvernahme am 06.11.2013 vor, er fühle sich gut. Er sei im Krankenhaus gewesen, da er bereits seit Griechenland Blut spucke, wo er geschlagen worden sei. Er habe das hier dem Arzt gesagt, weshalb er zwei Injektionen erhalten habe. In Italien sei er bei einem Radiologen gewesen, er habe eine CD mit Aufnahmen und Tabletten erhalten. Ob es von der Lunge oder vom Magen komme, wisse er nicht. Dem Beschwerdeführer wurde anschließend vom Bundesasylamt aufgetragen, sich nach dem Ende jener Einvernahme in die Krankenstation zu begeben (AS 140). Bei einer bereits am 25.10.2013 im XXXX erfolgten ärztlichen Untersuchung war festgehalten worden, dass der Allgemeinzustand und Ernährungszustand des Beschwerdeführers gut, keine subjektiven Beschwerden vorliegend sowie Herz ("Cor") und Lunge ("Pulmo") auskultatorisch ohne Befund seien; auch wäre der Beschwerdeführer als haftfähig anzusehen (AS 51).

2.7. Zu den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes gab der Beschwerdeführer bei der Einvernahme am 06.11.2013 an, dass ihn die Situation in Pakistan nicht betreffe, er aus Azad Kashmir komme, wo auch ein Erdbeben gewesen sei. Die von der internationalen Staatengemeinschaft geschickten Hilfsgüter seien alle von Pakistan geschluckt worden und die Leute leben nach wie vor in Zeltlagern. Zwar gebe es auf dem Papier eine Autonomie, doch vernachlässige und veletze man ihre Rechte allgemein und immer wieder (AS 145).

2.8. Das Bundesasylamt traf im bekämpften Bescheid insbesondere die Feststellungen, dass das gesamte Erstverfahren des Beschwerdeführers auf einem nicht glaubhaften Vorbringen beruht habe, der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keinen Sachverhalt vorgebracht habe, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei, sich der Aufenthalt des Beschwerdeführer in Österreich über einen Zeitraum von ungefähr zwei Jahren erstrecke, er hier über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte verfüge und der Beschwerdeführer keine schweren oder ansteckenden Krankheiten habe (AS 186). Im Zuge der Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt aus, dass sich die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beschwerden nach Rücksprache mit dem behandelnden Arzt als Zahnfleischbluten herausgestellt hätten und ein Lungenröntgen unauffällig gewesen sei (AS 209). Der Bescheid des Bundesasylamtes enthält Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in Pakistan (AS 204 ff), wonach laut Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten sichergestellt sei, man für ärztliche Versorgung und Medikamente in Pakistan nur ein Bruchteil der in Deutschland hierfür anfallenden Kosten aufgewendet werden müssen, so dass sie für weite Teile der Bevölkerung erschwinglich seien und in den modernen Krankenhäusern in den Großstädten - unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit - eine Behandlungsmöglichkeit für die meisten in Rede stehenden Krankheiten festgestellt werden habe können. Auch sei es möglich die meisten Medikamente, wie zB Insulin, in den Apotheken in ausreichender Menge und Qualität zu erwerben. In den staatlichen Krankenhäusern, die allerdings idR europäische Leistungsstandards nicht erreichen, könne man sich bei Bedürftigkeit kostenlos behandeln lassen, wobei die Bedürftigkeit offiziell nicht definiert sei, weshalb die Erklärung ausreiche, dass die Behandlung nicht bezahlt werden könne. Zur politischen Lage zitierte das Bundesasylamt aus dem Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes zu Pakistan, dass Pakistan die Region Azad Kashmir (AJK) kontrolliert, AJK Autonomie genießt, jedoch finanziell und politisch von der Regierung in Islamabad abhängig ist (AS 187). Unter der Überschrift "Überschwemmungen/Katastrophen" traf das Bundesasylamt im bekämpften Bescheid folgende Feststellungen (AS 189 f):

"Pakistan wurde in der zweiten Jahreshälfte 2010 von der größten humanitären Krise seiner Geschichte getroffen, als starke Monsunregenfälle Anfang August sintflutartige Überschwemmungen auslösten. Fast 2.000 Tote waren zu beklagen, ein großer Teil der Infrastruktur wurde in den betroffenen Gebieten beschädigt oder zerstört (AA 6.2011). Ein Fünftel Pakistans stand unter Wasser. Etwa 20 Millionen Menschen in den Provinzen Khyber Pakhtunkhwa, Punjab und Sindh waren davon betroffen (HSS 17.10.2011). Mitte April 2011 wurden offiziell die letzten flutbedingten humanitären Hilfsmaßnahmen im Land beendet und der Wiederaufbau eingeleitet (AA 6.2011). Doch Anfang August 2011 verursachten erneut starke Regenfälle große Zerstörungen. In der Provinz Sindh waren mehr als 8,5 Millionen Menschen von der Flut betroffen. Etwa 450 Menschen kamen ums Leben (HSS 17.10.2011). Die pakistanische Regierung reagierte nur langsam auf die Flut (Reuters 12.12.2011). Auch im August und September 2012 starben bei Überschwemmungen durch Monsunregen in Pakistan mehr als 450 Menschen. Insgesamt waren mehr als fünf Millionen Menschen von den Fluten betroffen (DS 17.10.2012). Humanitäre Hilfsorganisationen sind vor Ort, um von den Fluten Betroffen Unterstützung zu leisten (OCHA 8.11.2012). Mit Stand 10.1.2013 waren laut FAO 97,6% des Flutwassers abgeebbt (UNICEF 18.1.2013). Im August 2013 sind eine Million von den Fluten 2012 betroffene Menschen in Südpakistan noch ohne adäquate Unterkunft, Großbritannien unterstützt für 50.000 Familien den Wiederaufbau der Häuser (Reliefweb 26.8.2013). Ein Problem ist, dass die aufeinanderfolgenden Regierungen nur geringe Investitionen in die Bewältigung von Naturkatastrophen tätigten. 2012 wurden Katastrophenmanagement Behörden eingerichtet, doch gibt es einen Mangel an ausgebildeten Personal und finanziellen Ressourcen (TRF 9.9.2013). Bei einem Erdbeben am 24.9.2013 in der Unruheprovinz Belutschistan, das mindestens 515 Menschenleben kostete, war die Katastrophenhilfe der Regierung erschwert durch Angriffe separatistischer Terrorgruppen, die fürchteten den Hilfsarbeiten der Armee könnten mehr Truppen in der Region folgen (Reuters 28.9.2013)"

2.9. In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2012 aus Österreich ausgereist sei, da er hier von Pakistani aufgrund seiner politischen Ansichten zu Kaschmir misshandelt worden sei, er nach Italien ausgereist sei und deshalb vom negativen Bescheid keine Kenntnis erlangt habe, er sich in Italien politisch betätigt habe, in dem er bei einer Demonstration beteiligt gewesen sei und der Beschwerdeführer gefährdet sei, da es bekannt sei, dass er sich bei Demonstrationen für Kaschmir im Ausland beteiligt habe. Es sei auch bereits nachweislich zu Verfolgungshandlungen sogar in Österreich gekommen. Der Beschwerdeführer habe in der Einvernahme angegeben, dass er die alten Fluchtgründe aufrecht erhalten habe, jedoch auch neue Fluchtgründe dazugekommen seien und daher nicht von einem identischen Sachverhalt ausgegangen werden könne. Dass der Beschwerdeführer keine Beweismittel in Vorlage gebracht habe, wie dies die Behörde festgestellt habe, sei aktenwidrig (AS 247). Der Beschwerde angeschlossen wurden bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt vorgelegte Dokumente sowie eine ärztliche Überweisung vom 11.11.2013 an einen Facharzt für Radiologie mit dem Ersuchen um fachärztliche Begutachtung wegen "Haematoptyse [eine Form des Bluthustens, Anm] seit 9MO; TBC?" (AS 261).

2.10. Mit der gegenständlich zu behandelnden Beschwerde wurde der Bescheid des Bundesasylamtes zur Gänze wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens angefochten und wurden die Anträge gestellt

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zum Verfahrensgang und Sachverhalt

Der Verfahrensgang und Sachverhalt (oben, Punkt I) ergeben sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsverfahrensakten des Bundesasylamtes.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Grundlagen

2.1.1. Der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde nach dem 1. Jänner 2006 gestellt, weshalb im vorliegenden Fall das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl I Nr 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 144/2013 (AsylG), anzuwenden ist.

2.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2.1.3. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).

Zu A)

Spruchpunkt I

2.2. Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung wegen entschiedener Sache)

2.2.1. Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

2.2.2. "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;

27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344;

6.11.2009, 2008/19/0783). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

2.2.3. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783).

2.2.4. Wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684).

2.2.5. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, dh könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl VwGH 19.7.2001, 99/20/0418; 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626). Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418;

21.11.2002, 2002/20/0315; vgl auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;

4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321;

21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226;

29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344).

2.2.6. Bei der Prüfung der "Identität der Sache" ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 2.7.1992, 91/06/0207 mwN). Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2002, 2000/07/0235). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl VwGH 09.09.1999, 97/21/0913).

2.2.7. Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).

2.2.8. "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207).

2.2.9. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400; 15.9.2010, 2008/23/0334 mwN; 15.12.2010, 2007/19/0265).

2.2.10. "Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen hat.

2.2.11. Zunächst ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.10.2012 rechtskräftig abgewiesen wurde. Das Bundesasylamt wies jenen Antrag mit Bescheid vom 19.10.2012, FZ 12 14.353-BAT, ab und gleichzeitig den Beschwerdeführer nach Pakistan aus. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 19.10.2012 persönlich ausgefolgt (AS1 135), weshalb auch das Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer vom "negativen Bescheid keine Kenntnis erlangt habe" (AS 247), unzutreffend ist. Der Beschwerdeführer erhob gegen jenen Bescheid keine Beschwerde, weshalb der Bescheid am 03.11.2012 in Rechtskraft erwuchs.

2.2.12. Weiters kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der maßgebliche Sachverhalt in einer gemäß § 68 Abs 1 AVG relevanten Weise geändert hat, dies aus folgenden Gründen:

2.2.13. Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Folgeantrages zunächst aus, dass sich seine Asylgründe nicht verändert hätten, er jedoch nun neue Beweismittel vorzeigen könne, er von den pakistanischen Behörden wegen Staatsbeleidigung angeklagt worden sei, deswegen vom Militär gesucht und vom pakistanischen Geheimdienst im Falle seiner Rückkehr festgenommen und anschließend getötet werde (AS 57). Er habe vor seiner Ausreise in Pakistan an einer Demonstration teilgenommen und gegen ihn sei ein FIR ausgestellt worden, da er an einer illegalen Versammlung der JKLF, deren Mitglied er sei, teilgenommen habe und die Versammlung verboten gewesen sei, da es dabei um ihr Anliegen gegen Pakistan gegangen sei (AS 143). Er habe in Pakistan auch eine pakistanische Flagge angezündet, weshalb seine Tat als staatsfeindliche Tat eingestuft worden sei und ihm eine bis zu vierzehnjährige Haft oder die Todesstrafe drohe. Weiters brachte er vor, bereits vor seiner ersten Einreise nach Österreich in Griechenland Probleme gehabt zu haben und auch während seiner damaligen Reise von Griechenland über Serbien nach Österreich sowie im damaligen Lager Traiskirchen bedroht worden zu sein (AS 143-146). Vorweg ist festzustellen, dass sich dieses Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen ursprünglichen Ausreisegründen völlig von jenem unterscheidet, welches er im Erstverfahren erstattet hatte, gab er doch im Erstverfahren als Ausreisegründe an, seit 2000 jahrelang für XXXX, XXXX gearbeitet zu haben (AS1 23, 49, 51) und deshalb aus seiner Heimat geflohen zu sein, da man ihn beschuldigt habe, einen weiteren Angestellten damit beauftragt zu haben, ein Gespräch zwischen seinem damaligen Arbeitgeber und einem Minister von Azad Kashmir namens XXXX und einem Ex-Minister

XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person auszuspionieren. XXXX wolle ihn deshalb umbringen (AS1 55, 57). Der Beschwerdeführer gab im Erstverfahren auch lediglich an, einfaches Mitglied der JKLF ohne Parteiausweis gewesen zu sein und an ein paar Demonstrationen teilgenommen zu haben, ohne jemandem zu sagen, welcher Partei er angehöre (AS1 51). Dass er aufgrund seiner eigenen Parteimitgliedschaft und seiner Demonstrationsteilnahme verfolgt oder bedroht worden wäre, hatte der Beschwerdeführer im Erstverfahren nicht ansatzweise behauptet. Unabhängig davon bezieht sich der Beschwerdeführer mit seinem nunmehrigen Vorbringen im gegenständlichen Verfahren auf Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben. So wurden auch sämtliche vom Beschwerdeführer vorgelegten Schriftstücke zeitlich weit vor dem 03.11.2012 ausgestellt (vgl oben I.2.4.). Wie sich jedoch aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die - wie eben auch im vorliegenden Fall - bereits vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684).

2.2.14. Neu brachte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren vor, dass er in Italien an einer (einzigen) Demonstration am 17.04.2013 teilgenommen habe und aus diesem Grund am 07.05.2013 sein Haus im Heimatdorf XXXX angezündet worden und abgebrannt sei (AS 144, 146). Dieses Vorbringen wird jedoch vom Bundesverwaltungsgericht als unglaubwürdig erachtet. Dazu ist zunächst anzumerken, dass Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bereits dadurch bestehen, dass er, wie zuvor dargestellt, zu seinem ursprünglich Ausreisegrund im Folgeverfahren gegenüber dem Erstverfahren völlig andere Angaben gemacht hat.

Weiters hat der Beschwerdeführer im nunmehrigen Verfahren zwei Fotoabzüge zum Beleg dafür vorgelegt, dass er in Pakistan an Demonstrationen teilgenommen habe. Wie bereits vom Bundesasylamt zutreffend festgestellt, ist auf diesen Abzügen mit freiem Auge ohne weitere erforderliche Hilfsmittel oder Untersuchungen erkennbar, dass in diesen Fotos der Kopf des Beschwerdeführers hineinmanipuliert wurde, was ebenso die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erschüttert. Zu seinem konkret neuen Vorbringen hat der Beschwerdeführer schließlich zwei Fotos vorgelegt: eines von einem augenscheinlich durch einen Brand zerstörten Zimmer sowie ein weiteres, auf welchem der Beschwerdeführer zusammen mit zwölf weiteren Personen in einer Reihe und mehreren Transparenten offensichtlich demonstrierend vor einem Gebäude, an dem die Flaggen Italiens und der Europäischen Union angebracht waren, zu sehen ist (Originalabzüge in einem Briefumschlag im Verwaltungsakt zw AS 137 und 139).

Dazu ist festzustellen, dass zum einen das Foto von dem abgebrannten Zimmer nicht erkennen lässt, an welchem Ort sich jenes Zimmer befindet, wem es gehört sowie wann und wodurch es abgebrannt ist, weshalb dieses Foto nicht geeignet ist, die Angaben des Beschwerdeführers zu belegen, und zum anderen, dass das zweite Foto über seine Demonstrationsteilnahme in Italien nicht mit den vom Beschwerdeführer getätigten Angaben übereinstimmen kann. Mit einem auf diesem Foto erkennbaren Transparent wurde nämlich bei jener Demonstration die Ermordung des Politikers Arif Shahid, einem Anführer der Unabhängigkeitsbewegung Kaschmirs, welcher Chairman der All Parties National Alliance (APNA) und Präsident der Jammu Kashmir National Liberation Conference (JKNLC) war, verurteilt.

Arif Shahid wurde jedoch erst in der Nacht vom 13. auf den 14.05.2013 ermordet (http://www.bbc.com/news/world-asia-22559730), weshalb die mit dem Foto dokumentierte Demonstration somit erst nach jenem Zeitpunkt stattgefunden haben kann. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein Haus im Heimatdorf XXXX am 07.05.2013 wegen seiner Demonstrationsteilnahme am 17.04.2013 in Italien angezündet worden und abgebrannt sei, kann demnach nicht der Wahrheit entsprechen und weist somit nachweislich keinen glaubwürdigen Kern auf.

2.2.15. Während der Beschwerdeführer noch im Erstverfahren angegeben hat, gesund zu sein (AS1 47), gab er erstmals in der Einvernahme am 06.11.2013 an, bereits seit Griechenland - somit vor seiner erstmaligen Einreise nach Österreich - Blut zu spucken, da er dort geschlagen worden sei. Er sei deshalb auch in einer Krankenstation gewesen und habe Tabletten erhalten (AS 140). Das Bundesasylamt wies deshalb den Beschwerdeführer noch in der Einvernahme an, sich unmittelbar nach dieser in die Krankenstation zu begeben (AS 140) und führte im angefochtenen Bescheid unter Bezugnahme auf eine Rücksprache mit dem behandelnden Arzt der Betreuungsstelle Ost aus, dass sich die vorgebrachten Beschwerden als Zahnfleischbluten herausgestellt hätten und ein Lungenröntgen unauffällig gewesen sei (AS 209), was in der Beschwerde auch nicht bestritten wurde.

Mit der Beschwerde wurde lediglich die Kopie einer Überweisung eines Arztes für Allgemeinmedizin an einen Facharzt für Radiologie mit dem Ersuchung um Abklärung einer diagnostizierten "Haematoptyse" vorgelegt (AS 261), ohne dass jedoch in weiterer Folge bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung durch den Beschwerdeführer oder seine Rechtsberaterin bzw seinen Rechtsberater weitere ärztliche Dokumente in Vorlage gebracht wurden. Bei einer bereits am 25.10.2013 im XXXX erfolgten ärztlichen Untersuchung wurde festgehalten, dass der Allgemeinzustand und Ernährungszustand des Beschwerdeführers gut, keine subjektiven Beschwerden vorliegend sowie Herz ("Cor") und Lunge ("Pulmo") auskultatorisch ohne Befund seien (AS 51).

Ebenso wenig ist eine stationäre Aufnahme des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit den von ihm genannten Beschwerden dokumentiert. Vor diesem Hintergrund kann daher nicht erkannt werden, dass im Falle des Beschwerdeführers eine derartige gesundheitliche Beeinträchtigung gegeben ist, welche die Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Pakistan im Lichte des Art 3 EMRK unzulässig machen würde (vgl EGMR Ayegh/Schweden, 07.11.2006, 4701/05, Karim/Schweden, 04.07.2006, 24171/05, Paramasothy/Niederlande, 10.11.2005, 14492/03, Ramadan Ahjredini/Niederlande, 10.11.2005, 35989/03, Hukic/Schweden, 27.09.2005, 17416/05, Ovdienko/Finnland, 31.05.2005, 1383/04, Amegnigan/Niederlande, 25.11.2004, 25629/04, Ndangoya/Schweden, 22.06.2004, 17868/03;

VfGH 06.03.2008, B 2400/07). Aus den im bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes enthaltenen Länderfeststellungen (I.2.8.) ergibt sich zudem, dass die medizinische Grundversorgung mit gängigen Medikamenten in Pakistan grundsätzlich gesichert ist und diese für weite Teile der Bevölkerung erschwinglich sind.

2.2.16. Eine wesentliche Änderung der allgemeinen Lage in Pakistan seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens am 03.11.2012 wurde vom Beschwerdeführer selbst nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer hat gegenüber dem Bundesamt selbst angegeben, dass engste Angehörige (Vater, Schwestern, Onkel) nach wie vor am Heimatort leben. Soweit der Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme am 06.11.2013 ohne zeitliche Einordnung ein Erdbeben in Azad Kashmir erwähnt hat, findet sich dazu in den im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes enthaltenen Länderfeststellungen (oben I.2.8.) lediglich ein Hinweis auf ein zuletzt im September 2013 in Belutschistan stattgefundenes Erdbeben. Auch sonst gibt es keine dahingehenden Hinweise, dass sich zwischenzeitlich die Lage wesentlich geändert hätte. Auch die im bekämpften Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes, denen der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht entgegengetreten ist, zeigen diesbezüglich kein anderes Bild. Auch liegen keine von Amts wegen zu berücksichtigende Änderungen der Lage im Herkunftsstaat Pakistan hinsichtlich einer etwaigen extremen Gefährdungssituation seit dem 03.11.2012 vor.

2.2.17. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich somit der Auffassung des Bundesasylamtes an, dass weder die Angaben des Beschwerdeführers noch die vorgelegten Unterlagen im gegenständlichen Verfahren geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken, sowie dass auch kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann.

2.2.18. Weiters wird festgehalten, dass sich aus den Niederschriften des Bundesasylamtes keine Anhaltspunkte für eine Verletzung der Ermittlungspflicht des Bundesasylamtes ergeben. Der Beschwerdeführer wurde mehrmals aufgefordert, neue asylrelevante Gründe darzulegen bzw. wurden im Bescheid die vorgebrachten Angaben auch entsprechend gewürdigt.

2.2.19. Darüber hinaus ist auch in den anzuwendenden Rechtsnormen keine Änderung eingetreten, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe.

2.2.20. Da sohin Identität der Sache vorliegt, hat das Bundesasylamt den neuerlichen Asylantrag zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

2.2.21. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes war daher abzuweisen.

Spruchpunkt II

2.3. Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides (Ausweisung in den Herkunftsstaat)

2.3.1. Ausweisungen die gemäß § 10 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012 erlassen wurden, gelten gemäß § 75 Abs 23 AsylG als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG 2005 in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012.

2.3.2. Gemäß § 75 Abs 20 Z 1 AsylG idgF hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn es in den Fällen des § 75 Abs 18 und 19 AsylG in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs 1 AVG des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird.

2.3.3. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG idgF die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

2.3.4. Gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; 4. der Grad der Integration; 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden; 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit; 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

2.3.5. Gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

2.3.6. Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

2.3.7. Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27.10.1994 Kroon ua/Niederlande, 18535/91; VfGH 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (VwGH 08.09.2010, 2008/01/0551; EGMR 22.07.2010, P.B. und J.S./Österreich, 18984/02; 13.06.1979, Marckx/Belgien, 6833/74; 22.04.1997, X, Y und Z/Vereinigtes Königreich, 75/1995/581/667).

2.3.8. Der Begriff des "Familienlebens" in Art 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen (vgl VwGH 21.01.2006, 2002/20/0423). Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Eine generelle Aussage, bis zu welchem Verwandtschaftsgrad der grundrechtliche Schutz reicht, lässt sich - soweit ersichtlich - der Straßburger Rechtsprechung nicht entnehmen. Bereits anerkannt wurde in der bisherigen Spruchpraxis das Verhältnis zwischen Enkel und Großeltern, geschwisterliche Beziehungen sowie die Beziehung zwischen Onkel bzw Tante zu Neffen bzw Nichten." (Baumgartner, ÖJZ 1998, 761ff mit Judikaturnachweis). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

2.3.9. Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen kann jedoch eine vom Staat getroffene Ausweisungsentscheidung auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (EGMR 30.11.1999 Baghli/Frankreich, 34374/97; VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

2.3.10. Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung ist zwar nicht ausschlaggebend, ob der Aufenthalt des Fremden zumindest vorübergehend rechtmäßig war (EGMR 16.09.2004, Ghiban/Deutschland, 11103/03; 07.10.2004, Dragan/Deutschland, 33743/03; 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00), bei der Abwägung jedoch in Betracht zu ziehen (vgl VfGH 17.03.2005, G 78/04; EGMR 08.04.2008, Nnyanzi/Vereinigtes Königreich, 21878/06). Eine langjährige Integration ist zu relativieren, wenn der Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten, insbesondere etwa die Vortäuschung eines Asylgrundes (vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), zurückzuführen ist (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168). Darüber hinaus sind auch noch Faktoren wie etwa Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, sowie der Grad der Integration welcher sich durch Intensität der Bindungen zu Verwandten und Freunden, Selbsterhaltungsfähigkeit, Schulausbildung bzw. Berufsausbildung, Teilnahme am sozialen Leben, Beschäftigung manifestiert, aber auch die Bindungen zum Herkunftsstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VfGH 29.09.2007, B1150/07 unter Hinweis und Zitierung der EGMR-Judikatur).

2.3.11. Eine Maßnahme ist dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig, weshalb dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK daher ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. EGMR 18.02.1991, Moustaquim/Belgien, 12313/86; VfGH 29.9.2007, B 328/07).

2.3.12. Die Abwägung der betroffenen Rechtsgüter bei der Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes ist immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalls im Detail abzustellen. Eine Ausweisung hat daher immer dann zu unterbleiben, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

2.3.13. Im gegenständlichen Fall wurde von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid in Anwendung des § 10 AsylG idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012 die Ausweisung der Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in den Herkunftsstaat ausgesprochen.

2.3.14. Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmungen des § 75 Abs 18 und Abs 20 Z 2 AsylG zu entscheiden, ob im gegenständlichen Verfahren angesichts der Bestätigung des zurückweisenden Bescheides des Bundesasylamtes iSd § 68 Abs 1 AVG die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig oder ob das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen ist. Es ist darüber hinaus zu prüfen, ob im vorliegenden Fall eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG einen zulässigen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt (Art 8 Abs 1 und 2 EMRK).

2.3.15. Wie sich aus dem Sachverhalt zum gegenständlichen Verfahren ergibt, verfügt der Beschwerdeführer in Österreich weder über Familienangehörige noch über eine sonstige hinreichend starke Nahebeziehung zu in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Personen. Der Beschwerdeführer hat sich bereits einmal kurz vom 09.10.2012 bis maximal 25.10.2012 (Eurodac-Treffer zu Italien vom 25.10.2012, AS 5) in Österreich im Zuge des ersten Asylverfahrens aufgehalten, reiste dann direkt nach Italien und wurde am 24.10.2013 von Italien nach Österreich rücküberstellt. Im Falle des Beschwerdeführers hat das bisherige Verfahren auch sonst keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben bzw. wurden solche auch nicht behauptet.. Der Beschwerdeführer ist - wenn auch bedingt durch die gegebene Rechts- und Arbeitsmarktlage - nicht erwerbstätig. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen aufrechten Aufenthaltstitel; sein bisheriger Aufenthalt stützte sich ausschließlich auf das Asylrecht. Zum Entscheidungszeitpunkt hält sich der Beschwerdeführer erst knapp über fünf Monate in Österreich auf. Der Beschwerdeführer hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Pakistan verbracht und wurde dort auch sozialisiert. Es deutet nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Eine anderweitige Aufenthaltsverfestigung, die die Annahme einer Prävalenz der hier bestehenden Bindungen zu Österreich gegenüber jenen zum Herkunftsstaat rechtfertigen würde, ist im Verfahren nicht hervorgetreten.

2.3.16. Es liegt somit zusammengefasst kein vom Schutz des Art 8 EMRK umfasster Familienbezug zu einer Person in Österreich oder ein unzulässiger Eingriff in ein zu schützendes Privatleben vor.

2.3.17. Da sohin im vorliegenden Fall bei Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände hervorgekommen sind, die eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen lassen, war in Entsprechung des § 75 Abs 18 und 20 AsylG idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen.

2.4. Entfall der mündlichen Verhandlung

2.4.1. Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG, BGBl I Nr 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

2.4.2. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war (vgl auch VfGH 14.03.2012, U466/11).

Zu B)

2.5. Revision

2.5.1. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

2.5.2. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH (II.2.2.1-2.2.9 und II.2.3.6. bis 2.3.12.) ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

2.5.3. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

3.6. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.