Failure to prove well-founded fear of persecution through contradictory statements and uncorroborated fabricated evidence
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Administrative Court dismissed the appellant’s complaint, affirming the lower authority’s decision to deny asylum and subsidiary protection and to issue a return decision ordering the individual’s expulsion to his country of origin, thereby upholding the first-instance finding that the applicant did not qualify for international protection. The dispute concerned an application for international protection by a Pakistani national who alleged targeted persecution by a rival family following a land dispute and the murder of his girlfriend and friends, coupled with fabricated police records and a death threat; the material facts included the applicant’s four-year residence in Greece without seeking asylum, significant chronological and factual contradictions in his testimony regarding the timeline of the murders and his flight, and local verification reports from the Austrian embassy in Islamabad that confirmed his identity and travel route but refuted the existence of the alleged persecution, declaring the supporting documents forged. The decisive legal basis rested on the failure to establish a "well-founded fear of persecution" under Article 1A(2) of the Geneva Convention and the absence of a "real risk" of violating Article 2 or 3 ECHR for subsidiary protection, with the court relying on the principle of free evaluation of evidence to deem the applicant’s account entirely credible due to internal inconsistencies and the lack of corroboration, and further finding that public interests in orderly migration management outweighed private interests under Article 8 ECHR, thus rejecting any exception to the return order.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt 133 Abs. 4 B-VG, § 2 Abs 1 Z 13 AsylG, § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG, § 66 Abs. 1 AsylG, § 66 Abs. 2 AVG, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG; Failure to prove well-founded fear of persecution through contradictory statements and uncorroborated fabricated evidence: The dispute concerned an application for international protection by a Pakistani national who alleged targeted persecution by a rival family following a land dispute and the murder of his girlfriend and friends, coupled with fabricated police records and a death threat; the material facts included the applicant’s four-year residence in Greece without seeking asylum, significant chronological and factual contradictions in his testimony regarding the timeline of the murders and his flight, and local verification reports from the Austrian embassy in Islamabad that confirmed his identity and travel route but refuted the existence of the alleged persecution, declaring the supporting documents forged. The decisive legal basis rested on the failure to establish a "well-founded fear of persecution" under Article 1A(2) of the Geneva Convention and the absence of a "real risk" of violating Article 2 or 3 ECHR for subsidiary protection, with the court relying on the principle of free evaluation of evidence to deem the applicant’s account entirely credible due to internal inconsistencies and the lack of corroboration, and further finding that public interests in orderly migration management outweighed private interests under Article 8 ECHR, thus rejecting any exception to the return order.
Schlagwörter
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KI-generiertMain grounds for dismissing the complaint regarding the denial of asylum and subsidiary protection status.
Legal basis for the return decision and the assessment of residence titles from the Austrian Asylum Act and Foreigners Act cited in the operative order.
Provision determining the non-availability of a revision to the Administrative Court.
Volltext
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch Migrantinnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2014, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG sowie gemäß §§ 52 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 9 und 55 Abs. 1 FPG idgF sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 25.11.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am 26.11.2012 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie nach Zulassung des Verfahrens am 04.12.2012 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen.
Zu seiner Person und seinen Lebensverhältnissen gab er dabei an, Sunnit zu sein, der Volksgruppe der Khokhar anzugehören, ledig und in der Stadt XXXX, Distrikt XXXX, in der Provinz XXXX geboren und aufgewachsen zu sein sowie fünf Monate vor seiner Ausreise in XXXX gelebt zu haben. Er habe im März 2008 Pakistan verlassen und sei zunächst nach Griechenland gereist, von wo er schließlich Ende November 2012 nach Österreich gekommen sei.
Zu seinem Ausreisegrund führte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung aus, er habe in Pakistan eine Freundin aus einem anderen Volksstamm gehabt. Da er jene heiraten habe wollen, seien er und seine Familie von jenem anderen Stamm mit dem Umbringen bedroht worden und habe der Vater seiner Freundin diese vor ungefähr vier Jahren umgebracht, weshalb der Beschwerdeführer seine Heimat verlassen habe. Im Falle seiner Rückkehr erwarte ihn die Todesstrafe, da der Vater seiner Freundin bei der Polizei angegeben habe, dass der Beschwerdeführer seine Freundin umgebracht habe.
Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt zunächst nach etwaigen Problemen aufgrund seines Religionsbekenntnisses gefragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er Sunnit sei und deswegen in seiner Heimat Probleme gehabt habe, welche deshalb entstanden seien, da er sich in ein schiitisches Mädchen verliebt gehabt habe. Zur Begründung seiner Ausreise aus seiner Heimat brachte der Beschwerdeführer anschließend zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass es zwischen der Familie seiner Freundin namens XXXX, eine Angehörige der XXXX und Schiitin, und der Familie seines Freundes einen Grundstücksstreit gegeben habe, welchen die Familie seiner Freundin bzw. die Familie seines Freundes im Jahr 2007 vor Gericht gewonnen habe. In der Folge seien aus diesem Grund seine Freunde, zwei Brüder namens XXXX und XXXX, von den Brüdern seiner Freundin namens XXXX und XXXX ermordet worden, nach denen deshalb von den Behörden gesucht werde. Seine Freundin sei im Dezember 2007 von ihrem Bruder XXXX bzw. ihrer Familie ermordet worden und ihr Vater namens XXXX habe danach im ersten oder zweiten Monat des Jahres 2008 den Beschwerdeführer angezeigt und beschuldigt, die Freundin ermordet zu haben. Nach der Ermordung seiner Freunde sei der Beschwerdeführer von seinem Heimatort zunächst nach XXXX gegangen, da er sich nicht mehr sicher gefühlt habe. Er habe sich danach dort auch noch mit seiner Freundin getroffen und sei nach deren Ermordung im Dezember 2007 nach XXXX gegangen. Aufgrund der Anzeige des Vaters seiner Freundin gegen ihn sei er schließlich illegal ausgereist. Im Falle seiner Rückkehr fürchte er die Verfolgung durch die Familie seiner Freundin und die Behörden seines Heimatlandes. Die Familie XXXX wolle ihn lebend haben, um ihn zu fragen, ob er nicht Schiite werden wolle.
2. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
3. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 04.12.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
4. Gegen den am 06.12.2012 ordnungsgemäß zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes wurde mit Schriftsatz vom 19.12.2012 fristgerecht Beschwerde erhoben.
5. Der Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.01.2013 stattgegeben, der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
6. Im Zuge des von der belangten Behörde weitergeführten Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 26.06.2013 niederschriftlich einvernommen (AS 317 - 335). Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er bis dato immer die Wahrheit angegeben hätte, er bisher immer gesund und weder in Kranken- oder Spitalsbehandlung gewesen sei. Auch seine persönlichen Verhältnisse hätten sich seit seiner letzten Einvernahme nicht geändert. Der Beschwerdeführer korrigierte lediglich sein Geburtsjahr, das bisher mit XXXX geführt wurde, richtig jedoch XXXX zu lauten hätte. Er lebe in Österreich von der Grundversorgung und bekomme auch von seiner Mutter aus Pakistan Geld geschickt.
Zu dem bisher vorgebrachten Sachverhalt, der zur Ausreise aus dem Herkunftsland geführt hatte, wolle er weder etwas ergänzen noch berichtigen. Er habe alles erwähnt und es sei alles richtig protokolliert worden. Im Falle der Rückkehr befürchte er aber, ins Gefängnis zu kommen oder erschossen zu werden. Sein Name stehe auf einer schwarzen Liste (gemeint: Fahndungsliste der pakistanischen Polizei) und er werde von der Polizei gesucht. Diesbezüglich hätte er Beweise vorgelegt. Er wüsste jedoch nicht, was in den vorgelegten Unterlagen steht, da ihm diese von seinem Anwalt geschickt worden seien und er den Inhalt nicht gelesen hätte. Er habe den (namentlich genannten) Anwalt im Jahr 2008 beauftragt, seine Unschuld zu beweisen. Der Beschwerdeführer sei aber dennoch schuldig verurteilt worden. Das Urteil könne er jedoch nicht vorlegen, dies habe noch sein Anwalt. Ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil habe er nicht eingebracht, weil er anschließend "weggegangen" sei (gemeint: das Land verlassen). Bei der Gerichtsverhandlung sei er auch nicht anwesend gewesen, da er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in XXXX aufgehalten hätte. Er habe sich dort vor der Ausreise 3 Monate aufgehalten und er sei in dieser Zeit nur mehr einmal zurück in sein Heimatdorf XXXX gereist, um sich mit seiner Freundin zu treffen. Sie sei damals noch am Leben gewesen. Sieben Tage danach habe er erfahren, dass sie gestorben ist (ermordet wurde).
Befragt, wann die Gerichtsverhandlung stattgefunden hätte, gab der Beschwerdeführer an, dass er das nicht wisse. Er habe seine Freundin im Dezember 2007 zuletzt gesehen. Sieben Tage danach habe er zum ersten Mal erfahren, dass er strafrechtlich verfolgt werde.
Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er früher gesagt hätte, seine Freundin sei im November 2011 ermordet worden und dass deswegen strafrechtliche Vorwürfe gegen ihn erhoben worden seien, was der Grund für seine Flucht gewesen sei. Weiters hätte er auch angegeben, seine Freundin während dieser Flucht noch einmal getroffen zu haben. Darauf antwortete der Beschwerdeführer, er habe nicht gesagt, dass seine Freundin im November 2011 ermordet wurde und außerdem sei er nicht wegen der Vorwürfe in diesem Zusammenhang weggelaufen, sondern wegen der Probleme seiner Freunde mit der Familie XXXX. Diese Freunde hätten bei Gericht gewonnen. Es habe eine Party gegeben und dabei hätte eine Schießerei stattgefunden, bei der die Freunde der Brüder von seiner Freundin XXXX erschossen worden wären. Dies habe im Jahr 2007 stattgefunden.
7. Die belangte Behörde führte nach Zustimmung des Beschwerdeführers über die Staatendokumentation des Bundesasylamtes Ermittlungen im Herkunftsland durch. Die österreichische Botschaft in Islamabad beauftragte einen für sie tätigen Vertrauensanwalt. Die Ermittlungen vor Ort ergaben die Richtigkeit der Identitäts- und Ortsangaben des Beschwerdeführers. Es wurde außerdem festgestellt, dass der Beschwerdeführer ca. 4 Jahre vor den Ermittlungen mit Unterstützung eines Agenten nach Griechenland ausgereist sei. Nicht bestätigt wurde jedoch die (frühere) Existenz der angegebenen Freundin und dass es einen Vorfall gegeben habe, bei dem diese ermordet worden sein soll. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente wurden als gefälscht befunden und das Bestehen einer Fahndung nach dem Beschwerdeführer in ganz Pakistan wurde nicht bestätigt.
8. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.08.2013 Länderberichte zum Herkunftsland Pakistan und den o.a. Erhebungsbericht zur Stellungnahme bis zum 10.09.2013 übermittelt.
Die von seiner rechtsfreundlichen Vertretung verfasste Stellungnahme langte am 13.09.2013 bei der belangten Behörde ein. Gegen die Ausgewogenheit, Aktualität und den Umfang der Länderberichte wurde ausdrücklich kein Einwand erhoben. Die Berichte würden ein Bild abgeben, wonach der pakistanische Sicherheitsapparat korrupt und kaum in der Lage oder Willens sei, dem Beschwerdeführer Sicherheit gegen seine Verfolger zu bieten.
Das Ermittlungsergebnis sei oberflächlich und falsch. Die Familie des Beschwerdeführers habe diesem gegenüber auf Nachfrage versichert, dass sie von Mitarbeitern der Botschaft kontaktiert worden sei und diesen gegenüber selbstverständlich wahrheitsgemäß ausgesagt hätten, was bedeute, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers vollinhaltlich bestätigt worden wäre. Die Familie sei sehr erstaunt darüber gewesen, dass die österreichischen Behörden berichtet hätten, sie hätte angegeben, die junge Dame sei unbekannt und der fluchtrelevante Vorfall hätte sich nicht ereignet. Die Familie hätte gegenüber dem Beschwerdeführer auf dessen Ersuchen ihren Standpunkt in einem handschriftlich verfassten Brief noch einmal festgehalten. Die Familie hätte das genaue Gegenteil dessen ausgesagt, was die Ermittler berichteten und die Ermittler hätten nicht auf die Ausforschung und Befragung des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers verzichten dürfen. Es bliebe zu hoffen, dass die falschen Ermittlungsergebnisse auf einer Reihe von Irrtümern beruhen, ansonsten man von manipulierten Ermittlungen ausgehen müsste. Es sei daher erforderlich die schriftliche Stellungnahme der Familie des Beschwerdeführers zur Kenntnis zu nehmen und gegebenenfalls neuerlich Ermittler, "diesmal aber seriöser Art", zur Familie XXXX und zu besagtem Rechtsanwalt zu schicken.
Der Stellungnahme waren handschriftlich, in der Sprache Urdu verfasste Schreiben angeschlossen, die mit Bruder XXXX und Mutter XXXX unterschrieben sind.
6. Das Bundesamt hat den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 26.11.2012 nunmehr mit Bescheid vom 28.02.2014, Zl. XXXX, bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (1. Spruchabsatz), den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ebenfalls abgewiesen (2. Spruchabsatz), einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA -VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan gemäß § 46 FPG 2005 zulässig ist (3. Spruchabsatz). Gemäß § 18 Abs. 1 (BFA-VG) wurde der Beschwerde gegen die angeführte(n) Entscheidung(en) die aufschiebende Wirkung aberkannt (4. Spruchabsatz).
Aus der Bescheidbegründung ergibt sich, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nach Beweiswürdigung als nicht den Tatsachen entsprechend befunden wurde und daher in rechtlicher Hinsicht eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ebenso seien keine Abschiebungshindernisse festgestellt worden und die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" (§ 57 AsylG 2005) nicht vorgelegen. Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Artikel 8 EMRK (§ 55 AsylG 2005) von Amts wegen oder auf Antrag sei wegen Überwiegens öffentlicher Interessen nicht geboten, der Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht rechtmäßig und die Entscheidung daher mit einer gerechtfertigten Rückkehrentscheidung (§ 10 Abs. 2 AsylG 2005) zu verbinden gewesen.
10. Der angeführte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 07.03.2014 zu eigenen Handen zugestellt.
11. Gegen den bezeichneten Bescheid wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. Mit der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid zur Gänze - in sämtlichen unbezifferten Spruchteilen - angefochten und unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.
Im Einzelnen wird ausgeführt, die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei nicht nachvollziehbar, habe keinen erkennbaren Begründungswert und die belangte Behörde würde einen großen Teil der Aussagen des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis nehmen und selektiv, in tendenziöser Weise, wie es der Argumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zuträglich sei, vorgehen. Es sei Aufgabe der belangten Behörde, eine rechtliche Beurteilung vorzunehmen und die Aussagen mittels Recherchen zu überprüfen und unmaßgeblich, ob der juristisch nicht gebildete Beschwerdeführer - im Widerspruch zu seinen Aussagen - Probleme mit Behörden verneint.
Der Beschwerdeführer habe deutlich gemacht, dass seine Verfolgung einerseits aus einem Grundstücksstreit herrührt und diese andererseits in der Ermordung seiner Freundin durch die eigene Familie begründet sei, wobei die heimatlichen Behörden ihm gegenüber weder schutzfähig noch schutzwillig seien. Auch einer von Privatpersonen oder privaten Gruppierungen ausgehende Verfolgung würde in diesem Fall Asylrelevanz zukommen. Die Prüfung dieses Umstandes sei nicht geschehen. Die Identität des Beschwerdeführers stünde fest und die von ihm vorgelegten Beweismittel seien echt und er habe die fluchtauslösenden Ereignisse gerade in der Art und Weise geschildert, wie von jemanden zu erwarten wäre, der ein Ereignis tatsächlich erlebt hat.
Es müsse ihm daher Glaubwürdigkeit attestiert werden. Es sei zwar möglich, dass die pakistanische Polizei in mancher Hinsicht funktionsfähig sei, aber im Fall des Beschwerdeführers sei dies nicht zutreffend, da er bereits in der Vergangenheit keinen Schutz bekommen hätte. Es sei nicht erklärt, wie die belangte Behörde zu der Ansicht gelangt ist, die angegebenen Fluchtgründe seien zu vage gewesen. Die zentrale Begründung, die die Verweigerung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers darstellt, sei im Bescheid nicht enthalten und es sei nicht nachvollziehbar, wie das vom Asylgerichtshof kritisierte mangelhafte Ermittlungsverfahren im angefochtenen Bescheid verbessert wurde, zumal das Rechercheergebnis dem Beschwerdeführer nicht in einer Einvernahme vorgehalten wurde.
Ein Begründungsmangel sei auch, dass sich die belangte Behörde mit der Schutzwilligkeit der pakistanischen Behörden konkret gegenüber dem Beschwerdeführer nicht auseinandergesetzt habe. Die pauschale Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative für jeden sei nicht zutreffend. Es sei auch nicht verständlich, worauf sich die belangte Behörde in der rechtlichen Beurteilung konkret beziehe, da die Spruchteile des Bescheides nicht separat angeführt seien. Die belangte Behörde sei ihrer Verpflichtung, ein amtswegiges Ermittlungsverfahren zu führen nicht nachgekommen, da sie es verabsäumt hätte, die konkrete und aktuelle Situation zu untersuchen.
Es müsste ihr als Spezialbehörde ausreichend Material vorliegen, aus dem die Verfolgungssituation erkennbar ist.
Schließlich wurde beantragt, dem Beschwerdeführer Asyl oder subsidiären Schutz zu gewähren oder den Bescheid zu beheben und (neuerlich) zurückzuverweisen, aufschiebende Wirkung zu gewähren, einen landeskundigen Sachverständigen zu beauftragen, zu recherchieren, ob die Fluchtgründe der Wahrheit entsprechen oder einen neuen Bescheid unter korrekter Anführung der unterschiedlichen Spruchteile auszufertigen, den Bescheid zur Gänze verständlich zu gestalten und eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen sowie eine Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären oder einen Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen und festzustellen, dass die Abschiebung nach Pakistan unzulässig sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Beschwerde.
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und ist an dem angeführten Datum geboren. Er ist pakistanischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer besuchte in seiner Heimat 9 Jahre lang eine Grundschule, beherrscht die Sprachen Punjabi (als Muttersprache) und Urdu jeweils in Wort und Schrift, ist ledig und islamischer Religionszugehörigkeit sunnitischer Konfession. Seinen Lebensunterhalt verdiente er sich zuletzt als Hilfsarbeiter. In der Heimat des Beschwerdeführers leben seine Eltern, 3 seiner Brüder und 2 Schwestern. Einer seiner Brüder lebt las Gastarbeiter in Saudi Arabien. Die Familie besitzt in Pakistan ein Haus und eine Landwirtschaft.
Der Beschwerdeführer reiste bereits im März 2008 von Pakistan nach Griechenland und hielt sich dort über einen Zeitraum von 4 Jahren auf, wo er auch einer Beschäftigung nachging. Im November 2012 reiste der Beschwerdeführer auf illegalem Wege über südeuropäische Staaten nach Österreich weiter, wo er, ohne eine Einreise- oder Aufenthaltsbewilligung zu besitzen, von der Polizei angehalten wurde und er umgehend den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
1.2. Feststellungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers
Der angefochtene Bescheid basiert auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Die belangte Behörde hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des Beschwerdeführers gebracht.
Die belangte Behörde legte im Rahmen der Beweiswürdigung nachvollziehbar dar, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, sein individuelles Fluchtvorbringen glaubhaft zu machen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Pakistan tatsächlich einer asylrelevanten oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder - im Falle der Rückkehr - ausgesetzt sein wird. Nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hat sich der Beschwerdeführer seit seiner Ausreise aus Pakistan, die bereits im Jahr 2008 erfolgt war, in verschiedenen Mitgliedsländern der Europäischen Union, wie z.B. in Griechenland oder Ungarn aufgehalten, in diesen Ländern jedoch keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Das zum gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz erstattete Vorbringen ist, insoweit es sich auf die Schilderung verfolgungsrelevanter Vorfälle bezieht, nicht glaubhaft. Die Vorgangsweise des Beschwerdeführers lässt auf seine persönliche Unglaubwürdigkeit schließen. Insgesamt ist der Antrag weder auf einen Tatbestand der Genfer Flüchtlingskonvention noch auf einen solchen der Europäischen Menschenrechtskonvention begründet und wird in Wahrheit nur versucht, einen solchen zu konstruieren. Des Weiteren liegen weder die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" noch für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan festzustellen ist.
1.3. Feststellungen zum Herkunftsland Pakistan:
Die belangte Behörde hat in ihrem Verfahren umfangreiche Feststellungen zum Herkunftsland Pakistan getroffen, die dem Beschwerdeführer auch zur Kenntnis gebracht wurden. Die Feststellungen beruhen auf verschiedenen staatlichen und nicht-staatlichen Quellen, sind hinreichend aktuell und geben ein klares Bild von der derzeitigen, allgemeinen Lage in Pakistan. Sie lassen die von der belangten Behörde getroffenen Schlussfolgerung im Hinblick auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers durchaus nachvollziehbar und plausibel erscheinen. Generell ist die Sicherheitslage in Pakistan als instabil zu bezeichnen, der Staat unternimmt allerdings große Anstrengungen, die inter-konfessionelle Gewalt einzugrenzen. Zu besonderen Feiertagen der Glaubensgemeinschaften setzt die Polizei große Kontingente ein, um Übergriffe zu verhindern. Von einer allgemeinen, das Leben eines jeden Bürgers betreffenden, Gefährdungssituation im Sinne des Art. 3 EMRK ist daher nicht auszugehen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass die Menschenrechtssituation bzw. Sicherheitslage in Pakistan in manchen Bereichen prekär bzw. instabil ist und Pakistan mit einer erheblichen terroristischen Bedrohung durch die Taliban und andere jihadistische Gruppen konfrontiert ist, wobei die Zahl der Anschläge zuletzt - mit Ausnahme der Stadt Karachi - zurückgegangen ist. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die pakistanischen Behörden grundsätzlich fähig und auch willens sind, Schutz vor strafrechtswidrigen Übergriffen zu gewähren. Ein lückenloser Schutz ist in Pakistan ebenso wie in allen anderen Ländern der Erde aber nicht möglich.
Somit handelt es sich bei Pakistan zwar um einen Staat, in dem die Sicherheitslage immer wieder durch eine verhältnismäßig große Anzahl von Terroranschlägen mit religiösem und politischem Hintergrund bedroht wird. Die Häufigkeit dieser Ereignisse konzentriert sich besonders in den nördlichen und nordwestlichen Regionen. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die Wohnregion der Familie des Beschwerdeführers nicht unmittelbar davon betroffen ist. Der Beschwerdeführer stammt aus der XXXX. Anschläge und Attacken, bei denen die Zivilbevölkerung in Mitleidenschaft gezogen wird, sind zwar - wie im gesamten Herkunftsland Pakistan - auch in der Region XXXX möglich, jedoch zum einen mit geringerer Wahrscheinlichkeit als in anderen nördlichen oder nordwestlichen Regionen des Landes und zum anderen schon gar nicht in einem Ausmaß zu erwarten, dass quasi ein Leben dort unmöglich wäre oder dies schon ein genügend hohes Risiko darstellen würde, dass man von eine relevante Gefährdung nahezu aller oder großer Teile und Gruppen der Bevölkerung sprechen müsste.
Die belangte Behörde hat auch zur Situation der letzten Überschwemmungskatastrophen in Pakistan Feststellungen getroffen. Auch von dieser Situation ist die unmittelbare Heimatregion des Beschwerdeführers nicht direkt betroffen.
Im Übrigen kann auf die sehr umfassenden Länderfeststellungen der belangte Behörde verwiesen werden, denen der Beschwerdeführer mit der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten ist.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Identität, Herkunft, familiären und sonstigen Verhältnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorgelegten Identitätsdokumenten, seinen dazu plausiblen Angaben und der von der belangten Behörde veranlassten Ermittlungen vor Ort.
2.2. Dass sich der Beschwerdeführer vor der Antragstellung in Österreich bereits über einen längeren Zeitraum in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (wie von ihm selbst angegeben in Griechenland und Ungarn) aufgehalten hat und in Griechenland sogar einer Beschäftigung nachgegangen ist, spricht an sich schon gegen eine dringendes Schutzbedürfnis im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, da von tatsächlich Verfolgten im Allgemeinen erwartet werden kann, dass sie die nächste sich bietende Möglichkeit, internationalen Schutz zu erhalten, wahrnehmen werden.
Zur mangelnden Glaubhaftigkeit des vorgetragenen Sachverhaltes darf aber auch nicht außer Acht gelassen werden, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen in einigen Punkten gravierend divergieren und in sich widersprüchlich sind. So hat dieser in der Ersteinvernahme vor der belangten Behörde am 26.11.2012 angegeben, dass er eine Freundin aus einem anderen Volksstamm gehabt hätte, die er beabsichtigte zu heiraten. Deshalb seien er und seine Familie vom anderen Volksstamm mit dem Umbringen bedroht worden. Der Vater seiner Freundin habe diese vor ca. 4 Jahren umgebracht (AS 19). Bei der asylbehördlichen Vernehmung am 04.12.2012 hat der Beschwerdeführer angegeben, die Freundin sei im
11. oder 12. Monat des Jahres 2007 (somit im November oder Dezember 2007) - nicht von ihrem Vater, sondern von ihrem Bruder XXXX ermordet worden (AS 65). Bei der weiteren asylbehördlichen Einvernahme im ergänzenden Ermittlungsverfahren am 26.06.2013 gab der Beschwerdeführer an, dass er seine Freundin noch im "Dezember 2007, Donnerstag oder Freitag, Ende des Monats" getroffen hätte. Des Weiteren gab er an, er sei nicht wegen der Vorwürfe zum Tod seiner Freundin "weggelaufen", sondern wegen der Probleme seiner Freunde mit der Familie XXXX. Diese (seine) Freunde hätten bei Gericht gewonnen (AS 329), womit er auf einen bereits am 04.12.2012 (AS 65) erwähnten Grundstücksstreit zwischen der Familie seiner Freundin und der Familie seiner Freunde Bezug nahm. Dieser Grundstücksstreit hätte schon seit längerer Zeit bestanden und im Jahr 2007 hätte die Familie seiner Freundin den Streit vor Gericht gewonnen und zwei von seinen Freunden der anderen Familie ermordet. Einige Zeilen weiter gab der Beschwerdeführer wiederum zu Protokoll, dass die "andere Familie" den Grundstücksstreit gewonnen hätte und dass er nicht wüsste, warum der Bruder seiner Freundin diese ermordet hat. Der Beschwerdeführer sei aber vom Vater des Mädchens angezeigt und beschuldigt worden, sie ermordet zu haben, was er sich nicht erklären könnte (AS 65). Auf AS 66 gab der Beschwerdeführer auch an, dass er ausgereist sei, weil er angezeigt wurde, seine Freundin ermordet zu haben, was wiederum seinen o. a. Angaben vom 26.06.2013 widerspricht.
Generell drängt sich bei der Durchsicht der Einvernahmeprotokolle des Beschwerdeführers der Eindruck einer wenig nachvollziehbaren und nicht plausiblen, zum Teil wenig ernsthaften und somit gesamthaft nicht nachvollziehbaren Darstellung auf.
Das Bundesverwaltungsgericht teilt daher die Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass es im Vorbringen des Beschwerdeführers zu erheblichen Widersprüchen gekommen ist und stellt auffallende Ungereimtheiten fest. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer über derart einschneidende Ereignisse, bei denen - nach seiner Darstellung - mindestens drei ihm nahestehende Menschen (seine Freundin, mit der er sogar eine intime Beziehung gehabt hätte und zwei seiner Freunde) ermordet wurden, keine genaueren, einigermaßen zusammenhängende Angaben über Ablauf, zeitliche und örtliche Einordnung des Geschehens machen kann. Bei Betrachtung der übrigen Angaben des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden, dass er aus psychischen Gründen oder wegen mangelnder Bildung nicht in der Lage wäre, ein solches Geschehen in einer zusammenhängenden Darstellung wiederzugeben. Der Beschwerdeführer hat eine 9-jährige Schulbildung durchlaufen und es wurde in keinem Stadium des Verfahrens behauptet, angedeutet oder festgestellt, dass der Beschwerdeführer unter psychischen Beeinträchtigungen leide oder dass ihm die intellektuellen Fähigkeiten zur Erzählung von eigenen Erlebnissen fehlen würden.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat im ergänzenden asylbehördlichen Verfahren ordnungsgemäß Ermittlungen vor Ort durch einen beauftragten Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft in Pakistan durchführen und relevante, konkrete Fragen klären lassen. Von den Beauftragten der österreichischen Botschaft wurde auch mit Familienmitgliedern persönlich Kontakt aufgenommen, was von diesen auch bestätigt wurde. Der Bericht der österreichischen Botschaft ist schlüssig und nachvollziehbar. Die Behauptung in der Beschwerde hingegen, dass dieser manipuliert worden wäre, erweist als nicht nachvollziehbar, zumal keinerlei Interesse seitens der österreichischen Botschaft bzw. deren Beauftragten erkennbar ist oder unterstellt werden kann, zu den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gestellten Fragen einen manipulierten Bericht abzugeben.
Andererseits ist auf Seiten des Beschwerdeführers ein starkes Interesse erkennbar, einen Aufenthaltstitel in Österreich zu erlangen, zumal er sich bereits vor der Antragstellung seit ca. vier Jahren in Europa aufgehalten hat, um sich offenbar hier niederzulassen und er im Falle der Abweisung des Antrages mit einer allenfalls erzwungenen Rückkehr in das Herkunftsland zu rechnen hätte. Angesichts der Interessenlagen und der schon oben festgestellten Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten im Vorbringen des Beschwerdeführers muss davon ausgegangen werden, dass er die von ihm vorgelegten, handschriftlich verfassten Schreiben seiner Verwandten, gezielt veranlasst hat, um die zu seinem Nachteil von den Verwandten gemachten Äußerungen gegenüber den von der österreichischen Botschaft Beauftragten entgegenzutreten.
Jedenfalls wurde kein plausibler Grund angeführt, der dafür sprechen würde, dass Beauftragte der österreichischen Botschaft genau das Gegenteil dessen berichten, was die Befragten angegeben haben, zumal sich die Beamten und Beauftragten der österreichischen Botschaft durch derartige Manipulationen nach dem österreichischen Strafgesetzbuch (§ 302 StGB, Missbrauch der Amtsgewalt) zu verantworten hätten und es für diese Annahme nicht die geringsten Anhaltspunkte gibt. Das Bundesverwaltungsgericht wertet die Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Ermittlungsergebnis und die dazu vorgelegten Bescheinigungsmittel als Versuch, angesichts der bisher gegen ihn sprechenden Beweislage durch ein weiteres unwahres Vorbringen im Wege des Asylverfahrens missbräuchlich einen Aufenthaltstitel zu erlangen.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist somit in seiner Gesamtheit als nicht wahr zu beurteilen.
Dem Beschwerdeführer war es im Besonderen - trotz eingehender Befragung - nicht möglich, eine Mehrzahl von persönlich wahrgenommenen Details der Handlungsabläufe sowie allenfalls besondere Interaktionen von handelnden Personen ins Treffen zu führen bzw. allenfalls über seine eigene diesbezügliche Gefühlslage zu berichten und so den Zuhörer in die Lage zu versetzen, den Eindruck zu gewinnen, dass er all dies selbst höchstpersönlich durchlebt habe. Im Gegenteil, verharrte der Beschwerdeführer während der gesamten Einvernahme in einer wortkargen Darlegung einiger weniger Eckpunkte einer Schilderung, die Antworten auf die gestellten Fragen waren grundsätzlich kurz, emotionslos und total vage - eine detaillierte oder umfassende Schilderung der Ereignisse war ihm im Zuge der gesamten Einvernahme nicht möglich.
Obwohl der Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl aufgefordert wurde, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (Mitwirkungspflicht!), wurden die, für den Gang der Geschehensabläufe erforderlichen Fragen, von ihm lediglich in äußerst knappster Weise und total pauschal beantwortet. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist jedoch davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt sei.
Die knappen, vagen und inhaltsleeren Angaben des Beschwerdeführers waren jedoch nicht geeignet, eine derart schwere Verfolgung glaubhaft zu machen, die ihn dazu getrieben hätten, sein Heimatland zu verlassen. Der Beschwerdeführer berichtete nicht von sich aus über die Geschehnisse im Rahmen einer narrativen und konkludenten Wiedergabe, so wie eben Menschen berichten, welche das Erzählte tatsächlich erlebt haben. Diese Feststellung kann insofern getroffen werden, als aus der Praxis des erkennenden Gerichts es notorisch ist, dass detailreiche Aussagen mit Realkennzeichen in der Regel für die Glaubwürdigkeit des entsprechenden Vortrages sprechen.
Hier ergibt sich also in der Gesamtschau mit den anderen Ausführungen zur Beweiswürdigung ein wesentliches Indiz für die mangelnde Glaubwürdigkeit seines zentralen Asylvorbringens. Es kann in diesem Zusammenhang auch nicht als Aufgabe der Asylbehörde bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes gesehen werden, jede seiner unzähligen vagen und pauschalen Angaben bzw. Andeutungen durch mehrmaliges Nachfragen zu konkretisieren, sondern liegt es am Beschwerdeführer ein detailliertes und stimmiges Vorbringen zu erstatten um die nötige Glaubwürdigkeit zu erlangen.
Einen weiteren Grund für die mangelnde Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers stellt auch der Umstand dar, dass sich der Großteil der Familie des Beschwerdeführers, insbesondere zwei seiner Brüder, nach wie vor in Pakistan aufhält (vgl. AS 62f). Gegenteiliges wurde vom Beschwerdeführer nicht artikuliert. Es ist anzunehmen, dass im Falle einer tatsächlichen Gefährdung des Beschwerdeführers, wohl die gesamte Familie davon mehr oder minder betroffen wäre. Auch der Umstand, dass sich seine Familie in Pakistan aufhalten kann und er keine konkreten Probleme seiner Familienangehörigen vorbrachte, indiziert daher die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens und dass er im Falle seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit weder einer asylrelevanten noch einer anderen Gefährdung ausgesetzt ist.
Schließlich ist dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beizupflichten, dass die vorgelegten Beweismittel nichts an der Qualifizierung des Vorbringens als nicht glaubhaft bzw. asylrelevant zu ändern vermögen. Zum einen ist es nämlich laut dem aktuellen Bericht des Auswärtigen Amtes problemlos möglich gefälschte Dokumente zu erhalten. Konkret heißt es im Bericht, dass es problemlos möglich sein soll, ein (Schein)Strafverfahren gegen sich selbst in Gang zu bringen, in dem die vorgelegten Unterlagen (z.B. "First Information Report" oder Haftverschonungsbeschluss) echt sind, das Verfahren in der Zwischenzeit aber längst eingestellt wurde. Die zum Nachweis eines Verfolgungsschicksals vorgelegten Strafanzeigen, Haftbefehle, Gerichtsurteile und die Rechtsanwaltsschreiben aus Pakistan erwiesen sich in fast allen Fällen als gefälscht oder inhaltlich unrichtig. Angesichts der hohen Korruptionsanfälligkeit der öffentlichen Verwaltung und des unzureichenden Zustands des Zivilstandswesens ist es ohne Schwierigkeit möglich, einen fiktiven Standesfall (Geburt, Tod, Eheschließung) in ein echtes Personenstandsregister eintragen zu lassen und auf der Basis dieser Registereintragung eine formal echte Personenstandsurkunde ausgestellt zu erhalten. Ebenso ist es ohne große Anstrengungen möglich, Zeitungsartikel, in denen eine Verfolgungssituation geschildert wird, gegen Bezahlung oder aufgrund von Beziehungen veröffentlichen zu lassen (Auswärtiges Amt, 02.11.2012, Stand September 2012, dargelegt in AS 533). Zum anderen kann den vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Unterlagen aber auch nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt ist. Im gegenständlichen Fall geht das erkennende Gericht - wie bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - davon aus, dass es sich um gefälschte Dokumente handelt, wie sich aus der Recherche der österreichischen Botschaft ergibt.
Die seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vorgenommene Beweiswürdigung ist im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen kann, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehensabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht entgegenzutreten.
Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich eine Verfolgung aus den von ihm genannten Gründen befürchtet, so hätte er wohl beispielsweise bereits in Griechenland oder Ungarn (vgl. AS 17) einen Asylantrag gestellt. In diesem Zusammenhang ist auf die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Statusrichtlinie) zu verweisen, welche in ihrem Art 4 Abs 5 lit d vorsieht, dass dann, wenn für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise fehlen, diese Aussagen keines Nachweises bedürfen, wenn der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war. Wendet man diese sekundärrechtliche Norm im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung auf das gegenständliche Verfahren an, so ergibt sich um Umkehrschluss, dass gegenständlich jedenfalls - glaubwürdige - Beweise erforderlich gewesen wären.
Weiters ist auf Art 23 Abs 4 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) zu verweisen, nach dessen lit i ein Prüfungsverfahren dann beschleunigt durchgeführt werden kann, wenn es der Antragsteller ohne vernünftigen Grund versäumt hat, den Antrag zu stellen, obwohl er Gelegenheit dazu gehabt hätte. Den gleichen Tenor hat auch die Bestimmung des § 18 Abs 1 Z 2 BFA-VG, wonach einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und die damit verbundene Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkannt werden kann, wenn sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Der Beschwerdeführer hat sich auf dem Weg bis nach Österreich in anderen, als sicher geltenden Staaten aufgehalten und wäre es ihm möglich und zumutbar gewesen schon dort um Schutz anzusuchen. Durch das Unterlassen kann geschlossen werden, dass er andere Motive als jene der Schutzsuche hat.
Es ist aus der Aktenlage auch nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nunmehr Präferenzen hat in Österreich zu leben, zumal er trotz vierjährigem Aufenthalt in Griechenland dort keine guten Aussichten gesehen hat ("Die Lage ist schlecht. Es gibt dort keine Arbeit") und daher nach Österreich wollte (AS 17). Zur Erreichung dieses Zieles scheut der Beschwerdeführer offensichtlich nicht davor zurück im Asylverfahren - trotz ergangener Belehrung und Aufforderung die Wahrheit zu sagen und Hinweis auf nachteilige Folgen im Falle wahrheitswidriger Angaben - über persönliche und für das Verfahren maßgebliche Umstände zu täuschen. Die generelle persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ist daher im Verfahren zu verneinen. Zusammenfassend lässt sich hier erkennen, dass der Beschwerdeführer dazu tendiert, seine bisherigen persönlichen Erfahrungen im Herkunftsstaat aus verfahrenstaktischen Gründen nicht den Tatsachen entsprechend bzw. verfälscht oder übersteigert negativ darzustellen, um dadurch einen Aufenthaltstitel über das Asylverfahren zu erlangen. Gesamthaft betrachtet ist daher davon auszugehen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund nicht den Tatsachen entsprechen.
Die Zulässigkeit für das Bundesverwaltungsgericht über die Beweiswürdigung der belangten Behörde hinaus ergänzende Schlüsse aus den bisherigen Ermittlungen zu ziehen, ergibt sich aus § 21 Abs. 7,
2. Fall, BFA-VG, wonach von einer mündlichen Verhandlung auch dann abgesehen werden kann, wenn sich aus "den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht". Um der Begründungspflicht, resultierend aus § 29 VwGVG, zu entsprechen, bedarf es einer (nachvollziehbaren) Darstellung der dafür maßgeblichen gedanklichen Vorgänge. Der Gesetzgeber verwendet hier mit "zweifelsfrei" eine andere Diktion wie im § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 1997 idFd Asylgesetz-Novelle 2003, wonach ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzuweisen war, wenn das
"......Bedrohungsszenario offensichtlich den Tatsachen nicht
entspricht". Schon aus dem anders gewählten Wortlaut leuchtet es ein, dass der Gesetzgeber hier im § 21 Abs 7 2. Fall BFA-VG - womit eine Erweiterung der Möglichkeit der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung geschaffen werden sollte - mit "zweifelsfrei" auf Grund des anderen Wortsinnes eine andere Wertung anlegen wollte, als mit der "Offensichtlichkeit", ansonsten es keiner Änderung der Diktion bedurft hätte. Daraus resultiert aber auch, dass sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Offensichtlichkeit (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 Praxiskommentar, S 100ff mwN auf die Judikatur des VwGH) im zitierten § 6 AsylG 1997 nicht ohne weiteres auf diese neue Bestimmung übertragen lässt.
Dem Wortsinn nach ist unter "zweifelsfrei" die "Freiheit von (innerer) Unsicherheit, Ungewissheit, mangelndem Glauben oder innerem Schwanken gegenüber einem (möglichen) Sachverhalt oder einer Behauptung" zu verstehen. Zu dieser Überzeugung hat der Richter (das Gericht) auf Basis der "bisherigen Ermittlungen" zu gelangen. Hier ergeben sich derartige Fakten aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des Ermittlungsverfahrens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht verhalten, den Asylwerber zu Widersprüchen in Ansehung seines Asylantrages zu befragen, weil keine Verpflichtung besteht, ihm im Wege eines behördlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche in seinen eigenen Aussagen vorhanden seien, die im Rahmen der vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme hierzu zu ermöglichen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; vgl. ua. auch VwGH 27.6.1985, 85/18/0219; 3.4.1998, 95/19/1734; 30.1.1998, 95/19/1713 wonach keine Verpflichtung besteht, den vom Antragsteller selbst vorgebrachten Sachverhalt zu Gehör zu bringen [siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 29 zu § 45 mwN]).
Die Behörde (bzw. das Gericht) ist auch nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben [Hinweis E 23. April 1982, 398/80] (VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu § 45 mwN). Wenn die Behörde bzw. das Gericht aufgrund der vorliegenden Widersprüche zur Auffassung gelangte, dass dem Asylwerber die Glaubhaftmachung (seiner Fluchtgründe) nicht gelungen ist, so handelt es sich um einen Akt der freien Beweiswürdigung (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560).
Selbst wenn man jedoch das Vorbringen des Beschwerdeführers der rechtlichen Beurteilung zugrunde legt, gelangt man - wie unten näher ausgeführt werden wird - zu keinem anderen Ergebnis.
Der Beschwerdeführer bemängelt das durchgeführte Ermittlungsverfahren. Diesbezüglich ist anzumerken, dass die Protokolle der Einvernahmen den Eindruck vermitteln, dass der/die zuständige Organwalter/in den Beschwerdeführer ausführlich und objektiv zu seinem behaupteten Herkunftsstaat und seinem Fluchtvorbringen befragt und ihn mit entscheidungswesentlichen Fragen konfrontiert hat. Bei Betrachtung der gegenständlichen Niederschriften kann dieser Vorwurf daher nicht nachvollzogen werden. Die Asylbehörde hat die materielle Wahrheit von Amts wegen zu erforschen. Hierbei kann oftmals nur auf eine genaue Befragung des Asylwerbers zurückgegriffen werden. Hinsichtlich der Fragestellung lassen sich aber keine Besonderheiten feststellen und bei genauer Betrachtung hinterlassen die Niederschriften den Eindruck, dass sie den konkreten Verlauf wiedergeben. Den Niederschriften ist weiters nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer während der Einvernahmen seine nunmehrige Beanstandung kundtat, was aber seiner Mitwirkungsverpflichtung entsprochen hätte. Zur Vollständigkeit sei erwähnt, dass der Beschwerdeführer am Ende der zweiten Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 26.06.2013 ausdrücklich erklärte, dass er alles verstanden hätte und alles vorbringen konnte sowie - nach Bestätigung, dass ihm die Niederschrift wortwörtlich vom Dolmetscher rückübersetzt wurde - dass die Angaben vollständig, verständlich und richtig wiedergegeben worden seien.
Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Asylverfahrens vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl umfassend niederschriftlich einvernommen, wobei er in diesen Einvernahmen die Gelegenheit hatte, sich zu seinen Verfolgungsgründen und Rückkehrbefürchtungen zu äußern. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beließ es dabei nicht bei offenen Fragen, sondern versuchte auch durch konkrete Fragestellung den Grund seiner Furcht und zu erwartende Rückkehrprobleme zu erhellen, was nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch hinreichend geschehen ist. Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht nicht so weit, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten (etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/1990) dazu Veranlassung geben (VwGH 4.4.2002, 2002/08/0221).Die Behörde ist auch im Rahmen der Refoulementprüfung nur in dem Umgang zu amtswegigen Ermittlungen verhalten, in dem ein ausreichend konkretes, eine maßgebliche Bedrohung aufzeigendes Vorbringen erstattet wird, nicht aber zur Prüfung, ob die Partei denkbarerweise irgendwelchen Gefährdungen ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 19.11.2002, 2002/21/0185, 3.9.1997, 96/01/0474, 30.9.1997, 96/01/0205).
Überdies hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer auch über das Verfahren und seine Pflichten und Rechte eingehend manuduziert. Festgehalten wird ferner, dass hinsichtlich des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in Anwesenheit des Vertreters einvernommen wurde und die Einvernahmen unter Beiziehung eines Dolmetschers erfolgten.
Von Seiten des Beschwerdeführers wurde ein Antrag auf allenfalls weitere Ermittlungen in Pakistan gestellt. Hierzu ist auszuführen, dass derartige Schritte nicht erforderlich waren, zumal die Schlüssigkeit und Richtigkeit der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bzw. von Seiten des erkennenden Gerichts getroffenen Beweiswürdigung nicht substantiiert entkräftet wurde. Der Sachverhalt ist auf Grund der obigen Ausführungen als geklärt anzusehen, weshalb nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu § 52 AVG). Das Bundesverwaltungsgericht darf ein angebotenes Beweismittel dann ablehnen, wenn dieses an sich, also objektiv nicht geeignet ist, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen (VwGH 15.11.1983, 82/11/0084; 16.12.1992, 92/02/0257; 28.11.1995, 93/05/0173).
Im Falle des Beschwerdeführers ist auch keine derart spezielle Situation gegeben, welche weitere konkrete Erhebungen erforderlich machen würde. Dem diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers war daher nicht stattzugeben.
Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nicht staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den o.a. Quellen nationalen Ursprunges. Bei Berücksichtigung der soeben angeführten Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention derer Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts um ausreichend ausgewogenes Material. Auch kommt den Quellen Aktualität zu (vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210). Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen auch nicht konkret und substantiiert entgegen.
Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerdeschrift eine mündliche Verhandlung. Hierbei wurde aber nicht angeführt, was bei einer weiteren - persönlichen Einvernahme im Asylverfahren - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was eine ergänzende Einvernahme an vorliegenden Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. (z.B. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme, da damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung, der sich das Bundesverwaltungsgericht anschließt, nicht substantiiert entgegengetreten wird.
Der Beschwerdeschriftsatz enthält im Übrigen keine konkreten Ausführungen, die zu einer anders lautenden Entscheidung führen könnten und vermag daher das erkennende Gericht auch nicht zu weiteren Erhebungsschritten und insbesondere auch nicht zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung veranlassen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A):
1. Nichtgewährung von Asyl gemäß § 3 AsylG
1.1. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH E vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH E vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH E vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH E 18.4.1996, 95/20/0239; VwGH E vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH E vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH E vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).
1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund nicht gegeben.
Der Beschwerdeführer vermochte nämlich - wie sich aus der o.a. Beweiswürdigung ergibt - keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen.
2. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran:
2.1. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).
2.2. Weder auf der Grundlage der im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderinformationen, welchen der Beschwerdeführer nicht entgegen getreten ist, noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass er bei einer Rückführung in sein Heimatland in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Gefährdung im Sinne des Artikel 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre. In Pakistan ist nicht von einer völligen behördlichen Willkür auszugehen ist, weshalb auch kein "real Risk" (dazu jüngst VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582) einer unmenschlichen Behandlung festzustellen ist. Besondere Umstände (zB schwere Krankheit, entsprechend der Judikatur des EGMR), die ausnahmsweise gegen eine Rückkehr sprechen würden, sind im vorliegenden Verfahren nicht hervorgekommen.
Ebenso wenig ist ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Abschiebung nach Pakistan dort die notdürftigste Lebensgrundlage fehlte. Aus den getroffenen Länderfeststellungen, welchen der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist, ist zu entnehmen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung in Pakistan gewährleistet ist und ist diesbezüglich zum Entscheidungszeitpunkt auch keine Verschlechterung bekannt.
Der Beschwerdeführer ist weiters ein gesunder junger Mann von 28 Jahren, der die Schule besucht hat und ist er ferner auch als arbeitsfähig anzusehen ist, zumal er auch während seines vierjährigen Aufenthaltes in Griechenland einer Arbeit nachgegangen ist. Aus der Reise des Beschwerdeführers nach Österreich ist ersichtlich, dass er mobil und in der Lage ist, auch in einer für ihn fremden Umgebung sein Leben zu meistern. Er spricht die Sprache der Majoritätsbevölkerung der Region Punjab. Im Übrigen verfügt der Beschwerdeführer über eine mehrjährige Schulausbildung. Schließlich ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer nach allgemeiner Lebenserfahrung bei einer Rückkehr auch mit der Unterstützung seiner Familie rechnen könnte. In concreto leben seine Eltern und 5 Geschwister in seinem Herkunftsstaat. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist somit auch ein soziales Netz vorhanden. Insofern ist es den Verwandten des Beschwerdeführers sicherlich möglich, den Beschwerdeführer zu unterstützen und ihm zumindest vorübergehend Unterkunft zu gewähren. Es ist daher nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer eine Existenzsicherung in seinem Heimatland nicht zumutbar sein sollte, wie es auch vor der Ausreise nach Österreich möglich war.
Wiederum ist festzuhalten, dass zum Entscheidungszeitpunkt keine Umstände notorisch sind, aus denen sich eine ernste Verschlechterung der allgemeinen (alle unterschiedslos treffenden) Sicherheitslage oder der wirtschaftlich-sozialen Lage in Pakistan ergeben würde; auch hiezu ist seitens des Beschwerdeführers kein konkretes Vorbringen erfolgt.
Aus den getroffenen Länderfeststellungen ergibt sich jedenfalls, dass die Grundversorgung der Bevölkerung in Pakistan sehr wohl gesichert ist. Der Beschwerdeführer ist nach allgemeiner Lebenserfahrung arbeitsfähig und ist daher davon auszugehen, dass er ohne jedes substantiierte Vorbringen nicht als im Sinne der EMRK gefährdet anzusehen ist.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass sich die wirtschaftliche Situation in Pakistan schlechter darstellt als in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. in Österreich, aus den Berichten geht aber keinesfalls hervor, dass sie dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet ist.
Wie bereits oben ausgeführt, besteht für den Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall weder von staatlicher noch von privater Seite eine Verfolgungsgefahr auf Grund seines behaupteten Fluchtvorbringens, da dieses als nicht glaubwürdig erachtet wurde.
Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Auch aus einer eventuell illegalen Ausreise ergibt sich keine Gefährdung für den Beschwerdeführer.
Es kam im Verfahren nicht hervor, dass konkret für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein.
3. Zur Rückkehrentscheidung:
3.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer zu Recht weder den Status eines Asylberechtigten noch den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und den Antrag auf internationalen Schutz in beiden Punkten abgewiesen. Somit erweist sich der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich als nicht rechtmäßig (ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) und sind aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach dem 8. Hauptstück des FPG 2005 zu setzen. Im gegebenen Fall kommt als solche eine Rückkehrentscheidung (§ 52 Abs. 1 Z. 1 FPG 2005) in Betracht. Dabei hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zunächst von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 57 oder 55 AsylG 2005 zu erteilen ist und das Ergebnis dieser Prüfung gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 mit verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Wird einem Fremden aber, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, so ist gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Der Beschwerdeführer hat nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, aufgrund dessen er sich gegenwärtig in Österreich aufhält. Der Beschwerdeführer fällt somit nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG, welches von der Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung von Fremden handelt.
Der Beschwerdeführer verfügt über keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Er konnte auch keine eigenen Existenzmittel in Österreich nachweisen. Der persönliche, familiäre und berufliche Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers liegt in Pakistan, wo auch seine Eltern und Geschwister (bis auf einen Bruder, der sich als Gastarbeiter in Saudi Arabien aufhält) leben und er über ein dichtes soziales Netz verfügt. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar. Dies ergibt sich vorrangig aus der zum gegebenen Zeitpunkt noch relativ kurzen Aufenthaltsdauer von ca. einem Jahr und fünf Monaten und der Tatsache, dass er im Wesentlichen aus Mitteln der Grundversorgung erhalten wird. Zusätzlich wird er durch Geldüberweisungen aus der Heimat durch seine Mutter unterstützt. Die Familie besitzt in Pakistan Land, dies wirft Geld ab, von dem der Beschwerdeführer auch hier in Österreich leben kann (vergl. die Angaben des Beschwerdeführers auf AS 321). Substanzielle Deutschkenntnisse wurden nicht behauptet. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich auch sonst über keine nennenswerten sozialen Bindungen. Auch wenn sich der Beschwerdeführer nunmehr seit ca. 6 Jahren außerhalb seines Heimatlandes Pakistan aufhält (davon 4 Jahre in Griechenladn), ist festzustellen, dass er nach wie vor den Kontakt zu seiner Familie aufrecht hält (zumal er von der Familie Geldüberweisungen erhält) und somit nicht von einer Entwurzelung vom Herkunftsland gesprochen werden kann, sohin nach wie vor Bindungen zu Pakistan bestehen.
Andererseits liegen erhebliche öffentliche Interessen vor, die darauf abzielen, eine unkontrollierte Zuwanderung von Fremden und ein Unterlaufen der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen zu unterbinden. Der Beschwerdeführer ist illegal nach Österreich eingereist und sein Antrag auf internationalen Schutz hat sich als nicht begründet erwiesen. Er hat durch unwahre Angaben erkennen lassen, dass er die den internationalen Schutz regelnden Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention und des Asylrechts missbräuchlich benutzen wollte, um auf diese Weise eine Aufenthaltsrecht zu erwirken. Das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremden- und Asylwesen ist daher im gegebenen Fall besonders schwer zu gewichten und müssen seine privaten Interesse an einem weiteren Verbleib in Österreich und dem verständlichen Wunsch, seine Lebensumstände zu verbessern, zurücktreten.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.
Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers zu Recht davon ausgegangen, dass ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
Auch Umstände, dass dem Beschwerdeführer allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Pakistan unzulässig wäre. Derartiges wurde in der gegenständlichen Beschwerde zwar behauptet, konnte jedoch nicht schlüssig dargelegt werden.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen den 3. Spruchteil des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 52 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 9 und 55 Abs. 1 FPG idgF sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abzuweisen.
4. Zur Frage des Erfordernisses einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
§ 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP, S. 14) wurde zu
§ 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs. 7 hält die RV fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des BF nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11.06.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, Zl. 2008/01/0456).
Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der belangten Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen. Der Vorwurf der mangelnden Auseinandersetzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers steht im Widerspruch zum - oben hinsichtlich der Befragung zu den Fluchtgründen vollständig wiedergegebenen - Einvernahmeprotokoll. Aus diesem geht zweifelsfrei hervor, dass der Beschwerdeführer ausführlich befragt worden ist und er den Ermittlungsergebnissen nach Durchführung von Recherchen im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen treten konnte.
Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
Zu den in der Beschwerde gestellten Anträgen an das Bundesverwaltungsgericht ist - soweit sie nicht bereits oben behandelt worden sind - zunächst festzuhalten, dass für eine Zurückverweisung des Verfahrens an die erste Instanz ebenso wenig ein Anlass besteht wie für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die Notwendigkeit der Ergänzung des Verfahrens durch die Behörde konnte vom Beschwerdeführer auch nicht schlüssig dargelegt werden.
Zur Frage der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde (§ 18 Abs. 1 BFA-VG):
In Anbetracht der bereits vorliegenden, vollumfänglich abweisenden Entscheidung konnte eine abgesonderte Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unterbleiben.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die in den Entscheidungsgründen zitierte Judikatur wird verwiesen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.