Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
L503 1414774-1 ECLI:AT:BVWG:2014:L503.1414774.1.00 KI-generiert

L503 1414774-1 · Bundesverwaltungsgericht

Geschäftsnummer L503 1414774-1
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF"), eigenen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der Volksgruppe der Kurden, reiste am 27.02.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 02.03.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 75 Abs. 20 AsylG, Art 133 Abs. 4 B-VG, § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, § 10 Abs. 1 AsylG, § 58 Abs 2 VwGVG, § 17 VwGVG; L503 1414774-1 · Bundesverwaltungsgericht: Was den gegenständlichen Fall betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Abwägungsentscheidung iSd Art 8 EMRK verschiedene Kriterien (z. B. Dauer des Aufenthalts in Österreich, Grad der Integration, Bindungen zum Herkunftsstaat - siehe nunmehr § 9 Abs 2 BVA-VG) heranzuziehen waren, die bereits früher (siehe § 10 Abs 2 AsylG 2005 idF vor BGBl I Nr. 87/2012) vom Gesetzgeber explizit angeführt wurden und zu denen es zahlreiche höchstgerichtliche Judikate, insbesondere des VfGH, gibt, sodass es hier nicht an einer (klaren und einheitlichen) Rechtsprechung mangelt.

Schlagwörter

KI-generiert
türkische Staatsangehörige Asylgesuch einer türkischen Familie Ausweisung von Familienangehörigen Integration der Zuwanderer Lage im Herkunftsstaat Zuwandererkind

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 75 Abs. 20 AsylG
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.
Art 133 Abs. 4 B-VG
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG
1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.); gem.
§ 10 Abs. 1 AsylG
§ 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
§ 58 Abs 2 VwGVG
Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17 VwGVG
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art.
Art. 130 Abs. 1 B-VG
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.
§ 1 BFA-VG
KI-generiert
L507 2103333-1
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei kurdischer Abstammung und alevitischer Religionszugehörigkeit, stellte am 27.04.2012 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde er am 27.04.2012 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt, wobei er im Wesentlichen vorbrachte, dass er kurdischer Abstammung und Mitglied der alevitischen Religionsgemeinschaft sei. Der Beschwerdeführer habe am 24.04.2012 die Türkei verlassen, weil er aufgrund seiner kurdischen Abstammung in der Türkei unterdrückt worden sei. Der Beschwerdeführer sei von der Polizei mehrmals angehalten wurde; am 29.03.2004 für einen Tag und im Juni 2006 für drei Tage. Die Familie des Beschwerdeführers habe Angst um das Leben des Beschwerdeführers gehabt und habe gewollt, dass er die Türkei verlasse. Der Beschwerdeführer sei nach Österreich gekommen, weil seine Brüder bereits hier leben würden.
L507 2107513-1
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei kurdischer Abstammung, stellte am 20.10.2013 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
I423 2296908-1
Federal Administrative Court dismisses asylum claims for Kurdish family, rejecting revision due to lack of general legal significance.
L527 2306319-1
Turkish asylum applicant's appeal dismissed; oral hearing rejected due to lack of new arguments and time constraints.
L512 2241823-1
Asylum appeal dismissed; applicant failed to prove credible fear of persecution in Turkey.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 12.07.2010, Zl. 10 01.910-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.04.2014 zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF"), eigenen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der Volksgruppe der Kurden, reiste am 27.02.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 02.03.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 02.03.2010 erfolgte die Erstbefragung des BF (AS. 21 ff) und wurde der BF am 07.07.2010 vor dem BAA, Außenstelle Graz, niederschriftlich einvernommen (AS. 69 ff).

3. Mit Bescheid vom 12.07.2010, Zl. 10 01.910-BAG, wies das BAA den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.); gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.) und wurde der BF gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde (AS. 177 ff).

4. Am 08.02.2013 übermittelte der BF dem AsylGH in Kopie seinen österreichischen Führerschein (OZ 4).

5. Am 18.06.2013 übermittelte der BF dem AsylGH einen Lehrevertrag der Wirtschaftskammer Steiermark sowie einen Bescheid des AMS Graz, demzufolge ihm die Beschäftigungsbewilligung für die Tätigkeit als Koch für die Zeit vom 06.06.2013 bis zum 05.09.2016 erteilt wird (OZ 5).

6. Am 03.04.2014 führte das BVwG in der Sache des BF eine Beschwerdeverhandlung durch.

In der Beschwerdeverhandlung zog der BF seine Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des bekämpften Bescheids zurück.

Vorgelegt wurden vom BF in der Beschwerdeverhandlung ein Deutschprüfungszeugnis A2, ein Mietvertrag, sämtliche Lohnzettel von Juni 2013 bis März 2014, eine Einberufung zum Berufsschulbesuch sowie ein Ehefähigkeitszeugnis.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF trägt den im Spruch angeführten Namen, ist Staatsangehöriger der Türkei und stammt aus Südostanatolien; er reiste im März 2010 nach Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Türkei halten sich nach wie vor die Mutter des BF sowie zwei Brüder und eine Schwester auf.

In Österreich halten sich der Vater des BF, ein im Asylverfahren befindlicher Bruder sowie eine im Asylverfahren befindliche Schwester sowie diverse Onkeln und Tanten des BF auf.

Der BF spricht nahezu perfekt Deutsch; er hat die Deutschprüfung auf Niveau A2 erfolgreich absolviert, wobei seine tatsächlichen Deutschkenntnisse weit über dieses Niveau hinausgehen.

Seit 10.06.2013 ist der BF Lehrling (Koch) in einem Gastronomiebetrieb und läuft die Lehrzeit bis zum 09.06.2016. Derzeit besucht der BF zudem eine Berufsschule in der Steiermark.

Der BF hat in Österreich eine Freundin, welche türkische Staatsangehörige ist; sie wurde in Österreich geboren und wuchs hier auf. Es besteht ein gemeinsamer Wohnsitz des BF mit seiner Freundin. Demnächst ist eine Eheschließung geplant, wobei zu diesem Zwecke bereits ein Ehefähigkeitszeugnis seitens der türkischen Behörden eingeholt wurde.

Der BF ist unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Die obigen Feststellungen beruhen auf dem Asylakt des BF, den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung sowie den vorgelegten Dokumenten wie insbesondere dem Deutschprüfungszeugnis A2, dem Mietvertrag, sämtlichen Lohnzetteln von Juni 2013 bis März 2014, der Einberufung zum Berufsschulbesuch sowie dem Ehefähigkeitszeugnis.

Von den ausgezeichneten Deutschkenntnissen des BF konnte sich der erkennende Richter in der Beschwerdeverhandlung ein Bild machen, wobei zu betonen ist, dass die gesamte Befragung auf Deutsch und ohne Beiziehung des sicherheitshalber anwesenden Dolmetschers durchgeführt werden konnte.

Dass der BF unbescholten ist, folgt aus einer vom BVwG eingeholten Strafregisterauskunft.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Allgemeines

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

3.2. Unzulässigerklärung der Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 (Spruchteil A)

3.2.1. § 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

bestätigt, das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden hat, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

3.2.2. Mit der Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des bekämpften Bescheids wurden diese rechtskräftig; im gegenständlichen Fall wurde somit weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt, sodass gem. § 75 Abs 20 AsylG zu entscheiden ist, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird.

3.2.3. Der BF reiste im Februar 2010 nach Österreich ein, wo er sich seither durchgehend aufhält, was eine - zwar nicht äußerst lange, aber auch nicht unerhebliche - Aufenthaltsdauer von rund vier Jahren ergibt. Den BF trifft auch keine Mitschuld an der Verfahrensdauer.

Die berufliche und soziale Integration des BF in Österreich ist als geglückt anzusehen: Seit 10.06.2013 ist der BF - er reiste im Alter von 18 Jahren nach Österreich ein - Lehrling (Koch) in einem Gastronomiebetrieb und läuft die Lehrzeit bis zum 09.06.2016, wobei er auch über eine entsprechende Beschäftigungsbewilligung verfügt; derzeit besucht der BF zudem eine Berufsschule in der Steiermark. Insofern stehen sowohl die Arbeitsfähigkeit, als auch die Arbeitswilligkeit des BF außer Streit; der BF machte auf den erkennenden Richter den Eindruck eines fleißigen und zielstrebigen jungen Mannes. Hinzu kommt vor allem auch, dass der BF ausgezeichnet Deutsch spricht, sodass die gesamte Beschwerdeverhandlung vom BF ohne Beiziehung des anwesenden Dolmetschers absolviert werden konnte, was doch beeindruckend ist und womit der BF aufgezeigt hat, dass seine tatsächlichen Deutschkenntnisse weit über das von ihm in Form eines Prüfungszeugnisses bescheinigte Niveau A2 hinausgehen. Der BF ist zudem unbescholten.

Schließlich lebt der BF im gemeinsamen Haushalt mit einer in Österreich geborenen türkischen Staatsangehörigen, mit der eine Eheschließung geplant ist und halten sich darüber hinaus zahlreiche Angehörige des BF, darunter etwa sein Vater, diverse Onkeln und Tanten sowie zwei - allerdings im Asylverfahren befindliche - Geschwister auf. Zu betonen ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass nicht die verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte des BF in Österreich ausschlaggebend für den Ausgang dieses Verfahrens sind, sondern vielmehr die vom BF selbst - insbesondere durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit und das beinahe perfekte Erlernen der deutschen Sprache - gesetzten Integrationsschritte.

Zusammengefasst ist nach Ansicht des BVwG in gegenständlichem Fall die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären. Im Übrigen sind die Bindungen des BF in Österreich nicht nur vorübergehender Natur.

3.3. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision (Spruchteil B):

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Was den gegenständlichen Fall betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Abwägungsentscheidung iSd Art 8 EMRK verschiedene Kriterien (z. B. Dauer des Aufenthalts in Österreich, Grad der Integration, Bindungen zum Herkunftsstaat - siehe nunmehr § 9 Abs 2 BVA-VG) heranzuziehen waren, die bereits früher (siehe § 10 Abs 2 AsylG 2005 idF vor BGBl I Nr. 87/2012) vom Gesetzgeber explizit angeführt wurden und zu denen es zahlreiche höchstgerichtliche Judikate, insbesondere des VfGH, gibt, sodass es hier nicht an einer (klaren und einheitlichen) Rechtsprechung mangelt.

Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.