Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I404 1422867-2 ECLI:AT:BVWG:2014:I404.1422867.2.00 KI-generiert

I404 1422867-2 · Bundesverwaltungsgericht

Geschäftsnummer I404 1422867-2
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste seinen Angaben nach am 01.07.2011 illegal in das Bundesgebiet ein. Er brachte am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.07.2011 gab der BF im Wesentlichen an, dass er algerischer Staatsangehöriger sei, sich zum muslimischen Glauben bekenne und der Volksgruppe der Berber angehöre. In Österreich bzw. der EU würden keine Familienangehörigen leben. Er habe Algerien (bereits) im März 2010 verlassen und sei mit seinem algerischen Reisepass legal in die Türkei ausgereist. Seinen Reisepass habe er per Post in sein Herkunftsland zurückgeschickt. Für die Reise habe er EUR 1.300,- bezahlt. Er habe Algerien verlassen, weil er politische Probleme habe. Er werde von der Regierung der Zusammenarbeit mit Terroristen beschuldigt. Seine Identität sei von den algerischen Behörden gelöscht worden. Sein Reisepass, in dem sich ein französisches Touristenvisum befunden habe, sei 1992 eingezogen worden. Im selben Jahr sei auch sein Wettbüro überfallen und XXXX gestohlen worden. Eines Tages habe sich ein älterer Mann zu ihm an den Tisch gesetzt und begonnen, mit dem BF über Politik zu sprechen. Dieser habe ihn gewarnt, dass er sich nicht in politische Angelegenheiten einmischen solle. Der BF habe bemerkt, dass er zur militärischen Sicherheit gehöre. Im Falle seiner Rückkehr habe er Angst vor der Regierung.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art 133 Abs. 4 B-VG, § 10 Abs. 1 AsylG, Art. 3 EMRK, § 75 Abs. 23 AsylG, Art. 8 EMRK, § 21 Abs. 7 AsylG; I404 1422867-2 · Bundesverwaltungsgericht: Auch hinsichtlich des Vorbringens, dass der BF nach wie vor an einer Angststörung leidet, ist festzuhalten, dass diese Erkrankung nicht jene besondere Schwere aufweist, die nach der Rechtsprechung des EGMR vorliegen muss, um die Außerlandesschaffung eines Fremden in dieser Hinsicht als in Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehend erscheinen zu lassen (vgl. EGMR 31.05.2005, Ovdienko, Nr. 1383/04). Überdies könnte der BF, der derzeit ein Benzodiazepin- ähnliches Arzneimittel zur Beruhigung nimmt, auch in Algerien (wo er deswegen bereits behandelt wurde) medizinisch betreut werden.

Schlagwörter

KI-generiert
Prüfung des Asylgesuchs Wegweisung trotz Gesundheitsproblemen Asyl für afghanische Staatsangehörige Neuanmeldung für Invalidenleistungen ungenügende Rechtsschrift Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art 133 Abs. 4 B-VG
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
§ 10 Abs. 1 AsylG
1 AsylG abgewiesen, die Behörde erkannte dem BF weder den Status eines Asylberechtigten (Spruchteil I.) noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Afghanistan" (Spruchteil II.) zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem Bundesgebiet nach "Afghanistan" aus (Spruchteil III.).
Art. 3 EMRK
2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr.
§ 75 Abs. 23 AsylG
Es bestehe eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 23 AsylG.
Art. 8 EMRK
Bei einer Überstellung nach Algerien sei der BF daher keiner Art. 8 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt.
§ 21 Abs. 7 AsylG
Gemäß § 21 Abs. 7 AsylG kann eine mündliche Verhandlung unter anderem unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
§ 58 Abs. 2 VwGVG
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17 VwGVG
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs.
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

I404 1422867-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIk!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2014, Zl. GF 810656005 VZ 14109924-EAST-WEST, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste seinen Angaben nach am 01.07.2011 illegal in das Bundesgebiet ein. Er brachte am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.07.2011 gab der BF im Wesentlichen an, dass er algerischer Staatsangehöriger sei, sich zum muslimischen Glauben bekenne und der Volksgruppe der Berber angehöre. In Österreich bzw. der EU würden keine Familienangehörigen leben. Er habe Algerien (bereits) im März 2010 verlassen und sei mit seinem algerischen Reisepass legal in die Türkei ausgereist. Seinen Reisepass habe er per Post in sein Herkunftsland zurückgeschickt. Für die Reise habe er EUR 1.300,- bezahlt. Er habe Algerien verlassen, weil er politische Probleme habe. Er werde von der Regierung der Zusammenarbeit mit Terroristen beschuldigt. Seine Identität sei von den algerischen Behörden gelöscht worden. Sein Reisepass, in dem sich ein französisches Touristenvisum befunden habe, sei 1992 eingezogen worden. Im selben Jahr sei auch sein Wettbüro überfallen und XXXX gestohlen worden. Eines Tages habe sich ein älterer Mann zu ihm an den Tisch gesetzt und begonnen, mit dem BF über Politik zu sprechen. Dieser habe ihn gewarnt, dass er sich nicht in politische Angelegenheiten einmischen solle. Der BF habe bemerkt, dass er zur militärischen Sicherheit gehöre. Im Falle seiner Rückkehr habe er Angst vor der Regierung.

2. Am 11.11.2011 vor dem Bundesasylamt einvernommen brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er (grundsätzlich) gesund sei, derzeit jedoch die Medikamente XXXX und XXXX gegen Herzklopfen und Angstzustände nehme. Er sei deswegen bereits in Algerien behandelt worden und habe dort Medikamente verschrieben bekommen, die ihm geholfen hätten. Der BF sei in Algier geboren und in den 80er Jahren mit seiner Familie in das Dorf XXXX, gezogen, wo seine Eltern und zwei seiner Brüder nach wie vor in ihrem eigenen Haus leben würden. Vor seiner Ausreise habe auch der BF dort gewohnt.

Seine drei Schwestern seien verheiratet und würden, wie auch der dritte Bruder des BF, in Algier leben. Nachdem er neun Jahre die Schule besucht habe, habe er von 1990 bis 1996 als Betreiber eines Wettbüros gearbeitet. Danach habe er als Koch gearbeitet und manchmal mit Kleidung, Gold und anderen Dingen gehandelt, wodurch er seinen Lebensunterhalt finanziert habe. Auch seine Eltern hätten ihn finanziell unterstützt. Er habe Algerien verlassen, weil er terrorisiert worden sei. Er habe gewusst, wer ihn bedrohe. Sie hätten mit der Polizei zusammengearbeitet und deshalb habe er Probleme bekommen.

Sie seien in die Firma gekommen und hätten ihm den Pass, in dem sich ein Visum für Frankreich befunden habe, weggenommen. Der BF habe diesen Vorfall bei der Polizei angezeigt. Auf Anraten seiner Mutter sei er zu seiner Schwester nach Algier gegangen, doch sie hätten ihn gegen 2 Uhr in deren Wohnung aufgesucht. Seine Schwester habe sie hinhalten können, sodass er die Wohnung gegen 6 Uhr am Morgen habe verlassen können. Der zweite Grund für das Verlassen Algeriens sei seine innere Einstellung gegen Präsident Bouteflika. Politisch tätig sei der BF aber nicht.

Er sei auch insgesamt zweimal von Bediensteten des algerischen Geheimdienstes bedroht worden. Wann oder warum sie das getan hätten, wisse er allerdings nicht mehr. Als er im Cafe XXXX gewesen sei, seien einmal ein alter Mann mit kurzen grauen Haaren und ein anderes Mal zwei jüngere Männer mit schwarzen Haaren zu ihm gekommen, um mit ihm darüber zu sprechen. Sie hätten ihm abgeraten, sich in die Politik einzumischen, denn man habe zuvor seine Identität gelöscht, weil man ihn beschuldigt habe, mit Terroristen zusammenzuarbeiten. Der Vorwurf, mit Terroristen zusammenzuarbeiten, sei sein Hauptproblem.

Zu dieser Annahme seien Menschen im Staat gekommen, die sich so etwas einfallen ließen und unbescholtene Menschen beschuldigen würden. Jeder, der die Regierung kritisiere, werde als Terrorist abgestempelt, der BF habe aber keine Verbindungen zu Terroristen. Der alte Mann habe sich ihn ausgesucht, um mit ihm über Politik zu sprechen. Der BF habe zu ihm gesagt, dass er nicht über Politik sprechen, sondern einfach nur eine Familie gründen wolle. Er habe die implizierte Botschaft, die ihm der Mann vermitteln habe wollen, verstanden. Der BF habe angenommen, dass dieser Mann vom Geheimdienst geschickt worden sei.

Dann habe er noch gesagt, dass sich der BF besser nicht mit Politik beschäftigen solle und sei aus dem Café gegangen. Er habe diesen Mann nicht mehr wiedergesehen. Die beiden jungen Männer hätten ihn im selben Café angesprochen, es sei 2006 oder 2007 wieder dieselbe Situation gewesen. Sie hätten zunächst über allgemeine Themen gesprochen und schließlich gesagt, dass sie mit dem BF über Politik sprechen wollen würden. Der BF habe zu ihnen gesagt, dass er das nicht wolle, weil er das Gefühl gehabt habe, dass sie von ihm Informationen haben hätten wollen.

Er glaube, dass es sich auch bei ihnen um Angehörige des Geheimdienstes gehandelt habe, weil er auch schon in seinem Wettbüro beschuldigt worden sei. Denn 1992 seien sie im Wettbüro gesessen und es habe an der Tür geklopft. Jemand habe die Tür geöffnet und gesehen, dass dort Polizisten gestanden wären. Sie hätten Ausweise, eine Uniform, Walkie-Talkies und Waffen dabei gehabt und an die Decke geschossen. Dann hätten sie den Anwesenden die Uhren und das Geld, das sich im Wettbüro befunden habe, abgenommen und seien weggegangen. Auf die Frage, was dieser Vorfall mit dem Vorwurf, der BF arbeite mit Terroristen zusammen, zu tun habe, gab dieser an, dass ein Mann namens Mohammed dabei gewesen sei, der mit den Polizisten gekommen sei.

Mohammed sei ein ihm bekannter Krimineller, der die Polizisten veranlasst habe, sie im Büro zu überfallen. Die Polizisten hätten sie aufgefordert, niemandem von dem Vorfall zu erzählen. Sie seien dennoch zur Polizei gegangen und hätten darüber berichtet. Deshalb sei wahrscheinlich sein Name von der Passliste gelöscht worden. Das hätten die Polizisten, die sie überfallen hätten, veranlasst. Nachdem der BF von den jungen Männern angesprochen worden sei, sei nichts mehr passiert. Zu einem weiteren Zwischenfall sei es gekommen, als er seinen Reisepass habe abholen wollen.

Der zuständige Beamte habe ihm zunächst seinen Pass nicht aushändigen wollen. Er sei dann jeden Tag zur Behörde gegangen, um nachzuhaken. Am Ende habe der Beamte gesagt, er solle seinen Pass nehmen, aber sich nicht in politische Angelegenheiten mischen. Daraufhin habe der BF das Land verlassen. Dieser Zwischenfall sei Ende 2007, Anfang 2008 gewesen. Er sei aber erst im März 2010 ausgereist, weil er Schwierigkeiten gehabt habe, das Geld zusammenzubekommen. Als er gesagt habe, seine Identität sei von den algerischen Behörden gelöscht worden, habe er gemeint, dass sein Name nicht in dem Akt vermerkt gewesen sei, in dem alle Namen von jenen Personen vermerkt würden, die einen Pass beantragt hätten.

Dies habe er sich nicht erklären können. Auf Nachfrage gab der BF an, dass er nicht glaube, dass ein Versehen der Behörde passiert sei. Auf die Frage, wie er ab 1992 ohne Dokumente und mit gelöschter Identität habe leben können, antwortete er, dass die Umstände in der algerischen Bürokratie absolut undurchschaubar seien und er auch nicht gewusst habe, dass sein Name aus dem Register gelöscht worden sei. Das habe er erst bei der Beantragung des Passes 2007/2008 erfahren. Bis 1996 habe er legal gearbeitet. Der BF habe sich trotz des Verdachtes der Zusammenarbeit mit Terroristen einen Pass ausstellen lassen können, weil es innerhalb der algerischen Polizei gute und schlechte Polizisten gebe.

Die schlechten hätten ihm schaden wollen, die rechtschaffenen Polizisten hätten ohnehin gewusst, dass er unschuldig sei. Die Polizisten hätten ihn verdächtigt, ein Terrorist zu sein, das sei aber nirgends aufgeschienen und daher habe er den Pass bekommen. Er sei weder vorbestraft noch habe er an Demonstrationen teilgenommen oder sich öffentlich gegen den Präsidenten geäußert. Er werde auch nicht gesucht oder sei jemals von der Polizei angehalten oder festgenommen worden. Er habe Angst vor einer Rückkehr, weil er den Algeriern in ihrer Gesamtheit nicht traue.

In eine andere Stadt habe er nicht gehen können, weil er keine Arbeit, kein Geld und kein Haus gehabt habe. Auf Vorhalt vorläufiger Sachverhaltsannahmen zur Situation in Algerien, gab der BF an, dass diese im Großen und Ganzen richtig seien. Der Präsident sei nicht allein für die Misere in Algerien verantwortlich, sondern insbesondere die insgeheim regierenden Generäle. Sie seien die wahren Terroristen.

3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2011, Zl. 11 06.560-BAI, wurde der Antrag des BFs auf internationalen Schutz gemäß §§ 2 Abs. 1 Z 13, 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen, die Behörde erkannte dem BF weder den Status eines Asylberechtigten (Spruchteil I.) noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Afghanistan" (Spruchteil II.) zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem Bundesgebiet nach "Afghanistan" aus (Spruchteil III.).

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Algerien, u.a. zur Situation der Berber und zur Sicherheitslage. Diesen zufolge existiere in Algerien keine rassisch diskriminierende Gesetzgebung und es lägen auch keine Erkenntnisse über eine tatsächliche Diskriminierung der genannten Volksgruppe vor. Die größeren Städte würden gegen terroristische Aktionen erhöhten, wenn auch nicht vollkommenen Schutz bieten; eine Bürgerkriegssituation bestehe nicht. Die Grundversorgung sei gewährleistet. Weiters stellte das Bundesasylamt fest, dass der BF algerischer Staatsangehöriger sei, sich zum muslimischen Glauben bekenne und der Volksgruppe der Berber angehöre. Seine Identität könne mangels Dokumente nicht festgestellt werden. Das Fluchtvorbringen des BF erachtete das Bundeasylamt für unglaubwürdig und führte dazu im Wesentlichen aus, der BF habe seine Angaben zur Verfolgungsgefahr zu wenig detailliert, zu unkonkret und zu wenig differenziert dargestellt. Darüber hinaus hätten sich die Befürchtungen als vage Angaben und Vermutungen des BFs dargestellt und dadurch den Eindruck vermittelt, dass diese nicht den Tatsachen entsprechen würden. So habe der BF nicht angeben können, wann er genau bedroht worden sei und wer seine konkreten Verfolger seien. Sein Vorbringen, 1992 sei seine Identität gelöscht worden, sei auch in keiner Weise nachvollziehbar, zumal es dem BF möglich gewesen sein soll, bis 1996 legal zu arbeiten. Die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zeige sich auch darin, dass ihm 2007 oder 2008 ein neuer Pass ausgestellt worden sei und er problemlos Algerien legal habe verlassen können. Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz begründete das Bundesasylamt damit, dass keine Verfolgung des BF im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention habe festgestellt werden können. Weiters lägen keine refoulementrelevanten Umstände vor. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF das Rechtsmittel der Beschwerde an den Asylgerichtshof. Begründend brachte er vor, dass er und seine Familie im Falle seiner Rückkehr viele Probleme hätten. Es sei ihm nicht möglich gewesen, Beweise aus seinem Herkunftsland vorzulegen, weil sein Land eines der bürokratischsten Länder sei und das für ihn sehr schwer sei.

5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.03.2012, Zl. B3 422.867-1/2011/5E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, wobei in den Spruchpunkten II. und III. das Herkunftsland Afghanistan durch Algerien ersetzt wurde.

In der Begründung wurde ausgeführt, dass kein Grund bestehe, die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Person des BFs in Zweifel zu ziehen. Die zur Lage in Algerien getroffenen Feststellungen würden auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen basieren. Der BF sei diesen im Verfahren nicht entgegen getreten. Auch der Feststellung des Bundesasylamtes, wonach die Fluchtgründe des BF als unglaubwürdig erachtet werden, sei nach Ansicht des Asylgerichtshofes beizupflichten. Die entsprechenden nachvollziehbaren Argumente des Bundesasylamtes hätten auch in der Beschwerde nicht entkräftet werden können. Dabei sei insbesondere nochmals auf die erfolgte Passausstellung und die legale Ausreise des BF hinzuweisen, weshalb das Vorbringen des BF, seine Identität sei gelöscht worden und er werde von algerischen Behörden mit in Algerien tätigen Terroristen in Verbindung gebracht, als tatsachenwidrig zu erachten sei. Auch habe er Algerien erst im März 2010 und damit über zwei Jahre nach der angeblich letzten Verfolgungshandlung (Anfang 2008) verlassen, was ebenfalls gegen die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens spreche. Der Asylgerichtshof schloss sich daher den Feststellungen des Bundesasylamtes an.

In rechtlicher Hinsicht führte der Asylgerichtshof aus, dass die vom BF vorgebrachten Fluchtgründe als unglaubwürdig erachtet worden seien. Selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens fehle es den geschilderten Vorfällen des BFs, die sich 1992, 2006 bzw. 2007 und Anfang 2008 ereignet hätten, bereits am zeitlichen Konnex zur Ausreise des BF im März 2010, um asylrelevant zu sein.

Es bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des BF aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre.

Zunächst könne vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen nicht gesagt werden, dass der BF in Algerien relevanten Übergriffen ausgesetzt wäre. Weiters könne nicht angenommen werden, dass der gesunde und arbeitsfähige BF, der in Algerien (wo nach wie vor seine Eltern und Geschwister leben würden) über familiäre Anknüpfungspunkte und eine Wohnmöglichkeit verfüge und dort bereits vor seiner Ausreise durch Tätigkeiten im Wettbüro, als Koch und Kleinhändler in der Lage gewesen sei, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, nach einer Rückkehr dorthin in seiner Lebensgrundlage gefährdet sei. Weiters sei auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergebe (vgl. VwGH 30.01.2001, 2001/01/0021).

Sollte der BF tatsächlich an einer Angststörung leiden, sei festzuhalten, dass diese Erkrankung nicht jene besondere Schwere aufweise (wie etwa AIDS im Endstadium), die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte EGMR vorliegen müsse, um die Außerlandesschaffung eines Fremden in dieser Hinsicht als in Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehend erscheinen zu lassen. Überdies könne der BF auch in Algerien (wo er deswegen bereits behandelt worden sei) medizinisch betreut werden. Weiters sei auf die Judikatur des VfGH hinzuweisen, in der - unter Bezugnahme auf die Judikatur des EGMR - festgehalten werde, dass kein Fremder das Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden und es unerheblich sei, ob die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, solange nur eine grundsätzliche Behandlungsmöglichkeit bestehe.

Schließlich könne nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung des BFs für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn in Algerien sei eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

6. Der BF stellte am 17.02.2014 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.

7. Im Rahmen der Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.02.2014 gab der BF als Grund für seinen Folgeantrag an, dass sich nichts verändert habe, außer dass es ihm persönlich schlecht gehe und ihm bewusst geworden sei, dass er niemals nach Algerien zurückkehren könne. Er sei nach Österreich zurückgekehrt, weil eine Rückkehr nach Algerien nicht möglich sei, er werde in Algerien einer massiven Verfolgung durch den Staat bzw. die Polizei und die Mafia ausgesetzt. Wie bereits angeführt sei im Jahre 1992 das XXXX überfallen worden, in dem er gearbeitet habe. Bei diesem Überfall seien XXXX gestohlen worden. Seine Identität sei von den Behörden in Algerien gelöscht worden. Sollte er wieder nach Algerien zurück müssen, würde er von der Mafia oder der Polizei getötet werden, weil diese zusammenarbeiten würden. Es sei bereits im Jahr 1992 von der Mafia versucht worden, ihn in Algerien zu töten. Als die Polizei gerufen worden sei, sei diese aber nicht gekommmen, weil diese eben zusammenarbeiten würden.

8. In der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) am 20.02.2014 brachte der BF vor, dass er Medikamente nehmen würde, weil er seit einem halben Jahr vor seiner Ausreise aus Algerien psychische Beschwerden hätte. Er habe drei Brüder und drei Schwestern, die alle in Algerien leben würden. Befragt zu den Fluchtgründen brachte der BF vor, dass er nicht nach Algerien zurückkehren könne und er möchte, dass seine Fluchtgründe erneut geprüft würden. Weiters brachte der BF vor, dass er Österreich im August 2013 verlassen habe, am 14.02.2014 sei er wieder von Italien, wo er sich durchgehend aufgehalten habe, nach Österreich zurückgekehrt. Konkret befragt, ob es noch andere Gründe gebe, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, gab der BF an, dass seine Fluchtgründe weiterhin aufrecht seien und dass ihm nicht bekannt sei, dass es neue Gründe geben könne. Der BF bestätigte dezidiert, dass die Fluchtgründe für den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz dieselben Gründe seien, welche er bereits im Erstasylverfahren angegeben habe und dass es keine neuen Fluchtgründe gebe. Der letzte Vorfall im Heimatstaat sei schon lange her, das Problem habe er bereits seit 1992. Damals habe man ihn an seinem Arbeitsplatz umbringen wollen. Dann sei der neue Präsident Bouteflika gekommen und die Lage habe sich ein wenig beruhigt. Befragt zu seinem Alltag führte der BF aus, dass er in Villach einen Deutschkurs absolviert habe, auch habe er viel Zeit in der Mediathek in Villach verbracht, wo er über das Internet Deutsch gelernt habe. Er hätte auch Bücher gehabt, mit denen er selbstständig gelernt habe. Als er die negative Entscheidung erhalten habe, sei er verzweifelt gewesen und habe alles gelassen. Er habe dann die Ausweisung erhalten und sei aus der Grundversorgung ausgeschlossen worden. Er hätte österreichische Freunde gehabt, die ihn unterstützt hätten und bei denen er gewohnt habe. Er sei ein guter Koch, habe für alle diese Freunde gekocht. Und er habe auch für die Obdachlosen gekocht und für eine christliche Organisation gearbeitet. Der BF verneinte, dass Familienmitglieder in Österreich leben würden.

9. In einer weiteren Einvernahme durch das BFA vom 24.02.2014 brachte der BF im Wesentlichen vor, dass die Situation in Algerien sich verschlechtern könne, weil es bald Präsidentenwahlen geben werde. Der jetzige Präsident werde sich nochmals zur Wahl aufstellen lassen, obwohl er krank sei. Das wäre nun zum vierten Mal und das wäre nicht möglich. Aber alles habe sich geändert, weswegen der BF glaube, dass sich alles verschlechtern werde.

10. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2014, Zl. GF 810656005 VZ 14109924-EAST-WEST, wurde der Antrag des BFs vom 17.02.2014 auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Im Bescheid wurden folgende Feststellungen getroffen:

Die Identität des BFs stehe nicht fest, er leide an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen. Das Erstasylverfahren sei am 19.03.2012 in II. Instanz rechtskräftig negativ gemäß §§ 2, 8 und 10 AsylG entschieden worden. Es bestehe eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 23 AsylG. Zu den Gründen für den neuerlichen Asylantrag führte die Erstbehörde aus, dass sich der BF seit seinem ersten Asylantrag durchgehend im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten habe und dass ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt nicht festgestellt werden könne. Im gegenständlichen Asylverfahren seien keine weiteren asylrelevanten Gründe vorgebracht worden bzw. habe sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Die allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsstaat habe sich nicht geändert. Weiters stellte die Behörde fest, dass unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände existieren würden, die die Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet entgegenstünden. Zum Privat- und Familienleben des BFs wurde festgestellt, dass er keine engen Verwandten oder Familienmitglieder in Österreich habe. Bei einer Überstellung nach Algerien sei der BF daher keiner Art. 8 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt. Zur derzeitigen Lage im Herkunftsstaat des BFs führte die BFA aus, dass sich die den BF betreffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsstaat seit Rechtskraft des letzten Asylverfahrens nicht geändert habe.

11. Gegen diesen Bescheid erhob der BF gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führt er im Wesentlichen aus, dass er ein Recht darauf haben möchte, hier zu leben. Er glaube immer schon an die Gerechtigkeit, die hier herrsche und die Demokratie, die man hier genieße.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1.1. Mit dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.03.2012, Zl. B3 422.867-1/2011/5E, wurde (zuletzt) über den Erstasylantrag des BFs vom 01.07.2011 inhaltlich abgesprochen. Dieses Erkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen.

1.2. Im gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz bringt der BF keine neuen Fluchtgründe vor, sondern stützt seinen Antrag auf jene Fluchtgründe, die er bereits im Zuge des Verfahrens betreffend seinen Asylantrag vom 01.07.2011 vorgebracht hatte. Der BF behauptet auch nicht, dass es nach dem rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens zu weiteren Vorfällen im Herkunftsstaat gekommen ist, die im Zusammenhang mit dem Fluchtvorbringen des BFs stehen.

Die vom BF geltend gemachten psychischen Probleme wurden bereits vor seiner Flucht aus Algerien prognostiziert und wurden vom BF bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht und im Rahmen der Prüfung hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten vom Asylgerichtshof beurteilt.

Zusammengefasst ist daher festzustellen, dass das Vorliegen eines neuen Sachverhaltes im Vergleich zum Abschluss des Verfahrens betreffend den Antrag auf internationalen Schutz vom 01.07.2011 vom BF nicht behauptet wird.

1.3. Weiters konnte auch im Vergleich zum oben angeführten Erkenntnis des Asylgerichtshofes auch keine maßgebliche Änderung der den BF betreffenden asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat des BFs und in sonstigen in der Person des BFs gelegenen Umständen festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung

2.1. Grundsätzlich ist im gegenständlichen Fall anzuführen, dass das BFA ein mängelfreies und ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat.

2.2. Bezüglich der Feststellungen zum Erkenntnis des Asylgerichtshofes wird auf den Akt des Bundeverwaltungsgerichtes verwiesen.

2.3. Die Feststellung, dass der BF kein neues Fluchtvorbringen erstattet hat, basiert auf den übereinstimmenden Aussagen des BFs in den Niederschriften vom 17.02.2014 und vom 20.02.2014. Insbesondere hat der BF am 20.02.2014 angegeben:

"Meine Fluchtgründe sind weiterhin aufrecht. Mir ist nicht bekannt, dass es neue Gründe geben könnte."

Auch konnte der BF keine neuen Vorfälle in Zusammenhang mit seinem Fluchtgrund nennen. Weder ist der BF seinen eigenen Angaben zufolge nach Abschluss des Erstverfahrens wieder nach Algerien gereist, noch sind ihm Vorfälle sonst bekannt geworden.

2.4. Die Feststellung, dass die vom BF geltend gemachten psychischen Probleme bereits vor seiner Flucht nach Algerien diagnostiziert wurden, basiert auf der Aussage des BFs am 20.02.2014 vor dem BFA.

2.5. Bezüglich der Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat des BFs wird auf die Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid verwiesen, welchen nicht entgegen getreten wird. Darüber hinaus sind durch die amtswegigen Ermittlungen keine Hinweise hervorgekommen, dass sich seit dem Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens die maßgebliche Lage im Herkunftsstaat des BFs zu seinem Nachteil geändert hätte. Das Vorbringen des BFs im Rahmen der Einvernahme vom 24.02.2014 kann zu keiner anderen Beurteilung führen, da sich die Aussagen des BFs nicht auf die aktuelle Situation im Herkunftsstaat beziehen, sondern eine Zukunftsprognose abgeben. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist jedoch Prüfungsmaßstab für das Gericht die zum Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung herrschende Rechts- und Sachlage (vgl. beispielsweise VwGH 29.03.2007, 2006/07/0019, u.v.a.) und nicht eine nach Meinung des BF in Zukunft möglicherweise verwirklichte Sachlage. Die Länderfeststellungen selbst beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger und aktueller Quellen, stellen aber dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche dar, weshalb kein Grund bestand, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind.

Weiters hat der BF in seiner Einvernahme vor dem BFA am 20.02.2014 angegeben, dass seine Mutter und seine Geschwister in Algerien (noch immer) aufhältig sind und zu seiner Mutter weiterhin Kontakt besteht. Insofern ist es daher auch zu keiner wesentlichen Änderung gekommen.

2.6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 AsylG kann eine mündliche Verhandlung unter anderem unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Nach der genannten Bestimmung konnte sohin eine mündliche Verhandlung entfallen, da der Sachverhalt aus den Akten des gegenständlichen Verfahrens und des Verfahrens zum ersten Antrag des BFs auf internationalen Schutz ausreichend geklärt war und die Mitwirkung des BFs, beispielsweise zur Klärung der Glaubhaftigkeit und Nachvollziehbarkeit des Vorbringens des BFs nicht notwendig war.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt A):

3.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) BGBl I 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Asylgesetz sieht in der geltenden Fassung des BGBl I 2013/144 eine Entscheidung durch Senate nicht vor, daher liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist in § 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) BGBl I 2013/33 in der geltenden Fassung, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) BGBl. 1991/51 (WV) in der geltenden Fassung, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie dessen IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) BGBl 1961/194, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG) BGBl 1950/173 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG) BGBl 1984/29, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28 Abs. 2 VwGVG bestimmt, dass über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden hat, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zur Abweisung der Beschwerde

3.2.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder -falls entschiedene Sache vorliegt -das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207).

Dem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung stehen Ansuchen gleich, die eine erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, da § 68 Abs. 1 AVG in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern soll.

Es liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein.

Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft der über den Erstantrag absprechenden Entscheidung entgegensteht (vgl. VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; 20.03.2003, 99/20/0480; 17.09.2008, 2008/23/0684; 06.09.2009, 2008/19/0783; u. v.a).

3.2.2. Im konkreten Fall ist zu beurteilen, ob das BFA zu Recht den Folgeantrag des BF wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Den Maßstab, ob "entschiedene Sache" vorliegt, bildet im konkreten Fall die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 06.03.2012; denn bei "mehrfach gestellten Anträgen" ist als Vergleichsbescheid bzw. als Vorentscheidung derjenige Bescheid bzw. diejenige Vorentscheidung heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache selbst entschieden - und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen - wurde (vgl. VwGH 19.10.1995, 93/09/0502; 15.11.2000, 2000/01/0184; 26.06.2005, 2005/20/0226; u. v.a.).

3.2.3. Entschiedene Sache in Bezug auf den asylrelevanten Sachverhalt:

Wie aus den Sachverhaltsfeststellungen eindeutig hervorgeht, hat der BF nicht einmal das Vorliegen einer Änderung des Sachverhaltes betreffend seine Fluchtgründe seit der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 06.03.2012 behauptet, sondern richtet sich sein ausdrückliches Begehren gemäß der Niederschrift vom 20.02.2014 darauf, dass "seine Fluchtgründe neuerlich überprüft werden." Eine erneute inhaltliche Prüfung eines solcherart wiederholten Sachverhaltes ist im Lichte der oben zitierten Judikatur jedoch nicht zulässig.

3.2.4. Entschiedene Sache in Bezug auf den zur Prüfung der Voraussetzung der Zuerkennung des Statuts des subsidiär Schutzberechtigten relevanten Sachverhalt:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die reine Möglichkeit einer Gefährdung reicht dabei jedoch nicht aus, es ist zu prüfen, ob der Abschiebung des BF ein über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes "real risk" einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung entgegensteht (vgl. VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 23.09.2009, 2007/01/0515)

Unter "real risk" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588; 23.09.2004, 2004/21/0134).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR die Rückführung eines Fremden nur dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (vgl. EGMR 02.05.1997, D gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 30.240/96; EGMR 06.02.2001, Bensaid, Nr. 44599/98; VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können beispielsweise lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind.

Zunächst kann vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen nicht gesagt werden, dass der BF in Algerien hier relevanten Übergriffen ausgesetzt wäre. Weiters kann nicht angenommen werden, dass der arbeitsfähige BF, der in Algerien (wo nach wie vor seine Eltern und Geschwister leben) über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt und dort bereits vor seiner Ausreise durch Tätigkeiten im Wettbüro, als Koch und Kleinhändler in der Lage war, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, nach einer Rückkehr dorthin in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre.

Auch hinsichtlich des Vorbringens, dass der BF nach wie vor an einer Angststörung leidet, ist festzuhalten, dass diese Erkrankung nicht jene besondere Schwere aufweist, die nach der Rechtsprechung des EGMR vorliegen muss, um die Außerlandesschaffung eines Fremden in dieser Hinsicht als in Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehend erscheinen zu lassen (vgl. EGMR 31.05.2005, Ovdienko, Nr. 1383/04). Überdies könnte der BF, der derzeit ein Benzodiazepin- ähnliches Arzneimittel zur Beruhigung nimmt, auch in Algerien (wo er deswegen bereits behandelt wurde) medizinisch betreut werden.

Schließlich kann nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung des BFs für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn in Algerien ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

Zusammenfassend kann ausgeführt werden, dass im Hinblick auf die bereits ergangene rechtskräftige Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 06.03.2012 zu überprüfen war, ob sich die allgemeine politische, wirtschaftliche und soziale Lage im Herkunftsstaat zwischenzeitig in asyl- und abschiebungsrelevanter Art und Weise verändert hat. Ein direkter Vergleich zwischen den Ausführungen des Asylgerichtshofs in dessen Erkenntnis vom 06.03.2012 und den obigen Ausführungen lässt keinen Grund zur Annahme erkennen, wonach sich die allgemeine politische, wirtschaftliche und soziale Situation im Herkunftsstaat oder sonstige in der Person des BF gelegene asyl- und abschiebungsrelevante Gründe derzeit in relevanter Art und Weise anders darstellen als zur Zeit der letzten rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 06.03.2012.

Eine erneute inhaltliche Prüfung eines solcherart unveränderten Sachverhaltes ist im Lichte der oben zu Punkt 3.2.1. zitierten Judikatur im Sinne einer entschiedenen Sache zurückzuweisen. Zumal auch keine wesentliche Änderung der Rechtlage eingetreten ist, war sohin der Beschwerde gegen die zurückweisende Entscheidung der belangten Behörde der Erfolg zu versagen.

3.2.5. Zum Antrag des BFs auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist Folgendes auszuführen:

Gemäß § 17 Abs. 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) BGBl I 2012/87 in der geltenden Fassung, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder deren Zusatzprotokolle 6 oder 13 bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Abs. 4 leg.cit. nicht entgegen.

Zur realen Gefahr einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK durch eine Abschiebung des BF in seinen Heimatstaat und der Gefahr einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des BFs infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes wurde bereits oben zu Punkt. 3.2.4. Stellung genommen und wird diesbezüglich auf diese Ausführungen verwiesen.

Es bleibt noch zu prüfen, ob anzunehmen ist, dass eine Abschiebung des BFs in seinen Heimatstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten würde.

Zunächst kann nicht angenommen werden, dass eine Ausweisung des BFs in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben eingreifen würde, da sich keine Familienangehörigen des BF in Österreich aufhalten.

Zu einer allfälligen Verletzung des BFs in seinem Recht auf Privatleben ist Folgendes festzuhalten: Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354 und 27.03.2007, 2005/21/0378), ist im Fall des BF, der sich zwischen Juli 2011 und August 2013 in Österreich befand und seit Februar 2014 wieder in Österreich aufhältig ist, jedenfalls anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz ist, als dass ein Eingriff in das genannte Recht anzunehmen wäre.

Ein solcher Eingriff wäre aber jedenfalls auch gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des BFs an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt: Denn der illegal nach Österreich eingereiste BF durfte sich hier bisher nur auf Grund seines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG: VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Nr. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung des Art. 8 EMRK auch dann nicht anzunehmen, wenn andere maßgebliche Aspekte zu seinen Gunsten in die Güterabwägung einzufließen hätten, so etwa, wenn davon auszugehen wäre, dass der BF in der Lage sein sollte, für seinen Unterhalt in Österreich selbst aufzukommen.

Es war somit nicht davon auszugehen, dass die Ausweisung des BFs gegen Art. 8 EMRK verstößt, weshalb der Beschwerde vom 12.04.2014 seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.

3.2.6. Zum Entfall der Rückkehrentscheidung:

Gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2011, Zl. 11 06.560-BAI, wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchteil III.), wobei dieser Spruchteil mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.03.2012 in eine Ausweisung in den tatsächlichen Heimatstaat des BFs, nämlich Algerien, umgewandelt wurde. Diese Ausweisungsentscheidung bleibt 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Selbst wenn der BF, wie von ihm angegeben im August 2013 aus dem Bundesgebiet ausgereist ist, ist die Ausweisungsentscheidung noch immer aufrecht und war daher seitens des BFA gemäß § 75 Abs. 23 keine weitere aufenthaltsbeendende Maßnahme zu verfügen.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) BGBl 1985/10 in der geltenden Fassung BGBl I 2013/122 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zu Spruchpunkt A) wurde unter Hinweis auf zahlreiche Erkenntnisse des VwGH ausführlich dargelegt, warum der Folgeantrag des BF zu Recht vom BFA wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.