G305 1434682-1 · Bundesverwaltungsgericht
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertDer Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) kam am 28.03.2012 über Ungarn legal nach Österreich. Mit der am 19.09.2012 beim Bundesasylamt eingereichten Eingabe beantragte er die Zuerkennung internationalen Schutzes.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt 133 Abs. 4 B-VG, § 29 AsylG, § 3 Abs. 1 AsylG, § 10 AsylG, Art. 3 EMRK, § 10 Abs. 1 AsylG; G305 1434682-1 · Bundesverwaltungsgericht: Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Lichte des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk". Dabei muss die Gefahrenprognose die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Herkunftsstaat umfassen (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0528, 2005/20/0095).
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IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Bulgarien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.2013, Zl. 12 13.442 EAST Ost, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß den §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF. als unbegründet a b g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) kam am 28.03.2012 über Ungarn legal nach Österreich.
Mit der am 19.09.2012 beim Bundesasylamt eingereichten Eingabe beantragte er die Zuerkennung internationalen Schutzes.
2. Am 27.09.2012 wurde er vor der LPD XXXX zum Asylantrag einvernommen.
Zu seinen Fluchtgründen sagte er im Wesentlichen zusammengefasst Nachstehendes aus:
Er sei nach XXXX gekommen, um für eine andere - namentlich nicht genannte - Person Drogen zu besorgen. Hier sei er von einem so bezeichneten "Drogenbaron", namens XXXX entführt und gegen seinen Willen fünf Tage in einer in XXXX gelegenen Wohnung festgehalten worden. Die Entführung habe am Tag seiner Einreise nach Österreich, am 28.03.2012 stattgefunden. XXXX sei wegen der Entführung zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt worden. Wegen dieses Vorfalles habe er im Fall einer Rückkehr nach Bulgarien Angst um sein Leben. XXXX sei so groß, dass er nicht gefunden werden könne.
3. Am 09.10.2012 wurde der BF vor dem Bundesasylamt einvernommen.
Hier gab er im Wesentlichen zusammengefasst an, wegen Drogenhandels nach Österreich gekommen zu sein. Er habe bereits als Zeuge gegen seinen Auftraggeber ausgesagt, der dafür zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt wurde. Er wisse genau, dass dieser Auftraggeber seinen Gefolgsleuten befohlen habe, ihn umzubringen. Den Auftraggeber, namens XXXX habe er 2011 in Mazedonien kennengelernt. Als Geschäftspartner des Onkels des BF habe er letzteren zu sich gerufen und ihm erzählt, dass ihm sein Onkel große Geldsummen schulde. Er solle nach Österreich kommen, um hier Rauschgift zu verkaufen, widrigenfalls seinem Onkel etwas zustoßen werde. Nachdem er nach Österreich kam, sei er von den Gefolgsleuten des XXXX entführt und misshandelt worden. Er sei fünf Tage lang festgehalten und anschließend von der Polizei befreit worden. Vier der Gefolgsleute befinden sich in Haft. Die Organisation des "Drogenbarons" sei sehr groß und mächtig und trachte ihm nach dem Leben. Bei einer Rückkehr nach Bulgarien befürchte er, von diesen Gefolgsleuten umgebracht zu werden.
4. Am 09.10.2012 teilte das Bundesasylamt dem BF gemäß § 29 AsylG mit, dass beabsichtigt sei, den Antrag des BF abzuweisen.
5. Am 08.12.2012 wurde der BF ein weiteres Mal vor dem Bundesasylamt einvernommen.
Anlässlich dieser Einvernahme hielt er an seinen Aussagen zu seinen Fluchtgründen fest und führte ergänzend aus, dass er mit Ausnahme der bereits angegebenen keine weiteren Fluchtgründe habe.
6. Mit dem im Spruch näher bezeichneten, zum, 06.04.2013 datierten und dem BF am 11.04.2013 direkt zugestellten Bescheid, Zl. 12 13.442 EAST Ost, wies das Bundesasylamt die Anträge des BF auf Gewährung internationalen Schutzes bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 und auf Gewährung internationalen Schutzes bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Bulgarien ab. Ein Abspruch über eine allfällige Ausweisung des BF in seinen Herkunftsstaat Bulgarien gemäß § 10 AsylG 2005 unterblieb.
In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die BPD XXXX, XXXX, mit Bescheid vom 31.07.2012, Zl. III-1327555/FRB/12, ein rechtskräftiges, bis 06.08.2022 gültiges Aufenthaltsverbot gegen den BF erlassen habe. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Bulgarien der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung im Sinne der GFK ausgesetzt wäre. Es könne weiters nicht festgestellt werden, dass er im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus anderen Gründen ausgesetzt wäre.
In der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde aus, dass es dem BF nicht gelungen sei, eine Verfolgung im Sinne der Bestimmungen des AsylG 2005 glaubhaft zu machen. Aus seinem Vorbringen und den in Vorlage gebrachten Beweismitteln und der allgemeinen Lage in Bulgarien ergebe sich kein qualifizierter Hinweis auf eine aktuell drohende Verfolgung seiner Person im Herkunftsstaat. Der BF habe Bulgarien legal verlassen, sei dort nicht vorbestraft, gehöre keiner politischen Partei an und bestehe in Bulgarien auch kein Haftbefehl gegen ihn. Er habe auch keine Probleme mit den Behörden gehabt.
In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, dass sich aus dem Sachverhalt ableiten lasse, dass sich keine Hinweise auf eine Verfolgung des BF im Sinne der GFK ergeben. Auch ergeben sich aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der zur Gewährung internationalen Schutzes im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der GFK führen würde. Er stamme aus dem EU-Mitgliedsstaat Bulgarien, sohin aus einem sicheren Herkunftsstaat. Auch haben sich keine Hinweise auf vorliegende schwerwiegende oder lebensgefährliche Erkrankungen oder schwere psychische Störungen des BF ergeben. Es sei dem BF wie in der Vergangenheit möglich, für eine ausreichende medizinische Grundlage zu sorgen. Weiters lägen keine individuellen Umstände vor, die dafür sprächen, dass der BF bei einer Rückkehr nach Bulgarien in eine derart extreme Notlage geraten könnte, die als unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK anzusehen wäre.
7. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die beim Bundesasylamt am 25.04.2013 eingelangte, sohin rechtzeitige Beschwerde, mit der der BF den Bescheid gestützt auf die Beschwerdegründe inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im vollen Umfang anfocht und beantragte, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid im Sinne einer Stattgabe des Asylantrages abzuändern, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung betreffend Asylgewährung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen, in eventu dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und die Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG ersatzlos zu beheben.
Die Rechtsrüge greift insbesondere auf, dass die belangte Behörde ihrer aus § 18 AsylG 2005 resultierenden Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt werden, nicht ausreichend nachgekommen sei. Weiters habe die belangte das Recht auf Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG verletzt. Die Behörde treffe die Verpflichtung, den Sachverhalt von Amtswegen zu ermitteln und dem Asylwerber Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Partei sei überdies die Beweisquelle bekannt zu geben. Das Vorgehen der belangten Behörde stelle ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren dar.
Die belangte Behörde habe sich mit dem Vorbringen "vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in Blugarien im belangten Bescheid nicht angemessen auseinandergesetzt.
Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt habe er seine Fluchtgründe genau und umfassend angegeben, räume jedoch ein, eine Mitwirkungspflicht zu haben. Er sei jedoch nur zu den "üblichen ‚Aussageblöcken' befragt worden, Vertiefungsfragen oder klärende Nachfragen" seien nicht gestellt worden. Auch fehlten nähere Nachfragen zur Problematik, ob das Vorbringen des BF eine an asylrelevante Merkmale im Sinne der GFK anknüpfende Verfolgung darstellen könne. Bei Erfüllung ihrer Ermittlungspflicht hätte die belangte Behörde zum Ergebnis kommen müssen, dass "der BF in seiner Heimat asylrelevanter Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt" sei.
Bei einer Abweisung des Antrages auf internationalen Schutzes sei ihm gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen, da er bei seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Bulgarien einer ernsthaften Gefahr für sein Leben und seiner körperliche Unversehrtheit ausgesetzt sei.
Das Bundesasylamt legte dem Asylgerichtshof die Beschwerde des BF am 02.05.2013 mit Beschwerdevorlage vor.
8. Am 12.06.2013 wurde der BF vom Asylgerichtshof gemäß § 45 Abs. 3 AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und diesem aufgetragen, binnen 4 Wochen ab Zustellung Bescheinigungs- bzw. Beweismittel vorzulegen.
Mit dem am 04.07.2013 beim Asylgerichtshof eingelangten, als "Beschwerdeergänzung" bezeichneten Schriftsatz, brachte der BF inhaltlich im Wesentlichen vor wie bisher, wiederholte seine Beschwerdeanträge und wiederholte, seine Beschwerde auf die Gründe mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelhafte Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung zu stützen.
Die Kritik an der von der belangten Behörde getroffenen Beweiswürdigung geht dahin, dass diese aus Textbausteinen zur Glaubwürdigkeit im Asylverfahren und zum Fluchtvorbringen des BF bestehe und lediglich einen Absatz mit einer Zusammenfassung der vorgelegten Zeitungsausschnitte und eine Feststellung enthalte, dass sich "auch aus Ihrem sonstigen Vorbringen [...] kein qualifizierter Hinweis auf eine aktuell drohende Verfolgung in Ihrem Heimatland" ergebe. Es werde mit keinem Wort gewürdigt, aufgrund welcher Überlegung die belangte Behörde zu dieser Schlussfolgerung gelange. In der Rechtsrüge greift der BF auf, dass sein Fluchtvorbringen auf eine Verfolgung durch Private zurückgehe und er nicht mit ausreichender Sicherheit davon ausgehen könne, dass er bei der bulgarischen Polizei ausreichend Schutz vor der Drogenmafia erhalten könne. Bei Durchführung eines gründlichen Ermittlungsverfahrens wäre die belangte Behörde zur diesbezüglichen Kenntnis gelangt. Da ein Ermittlungsverfahren nicht durchgeführt worden sei, basiere die rechtliche Beurteilung auf einer unvollständigen Wahrnehmung der Tatsachen und sei somit unrichtig und aufzuheben.
Aufgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der mangelhaften Beweiswürdigung und verfehlter Rechtsansichten sei auch die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzes durch die belangte Behörde zu Unrecht erfolgt. Die Abschiebung des BF verletze die Art. 2 und 3 EMRK und drohe ihm als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und der Unversehrtheit als Folge willkürlicher Gewalt.
9. Das Bundesverwaltungsgericht führte ebenfalls ein Ermittlungsverfahren durch und wurde der BF vom Verfahrensergebnis mit der ihm am 06.03.2014 durch Hinterlegung zugestellten Verständigung gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Kenntnis gesetzt und ihm die Gelegenheit zur Äußerung binnen zwei Wochen ab Zustellung gegeben. Dieser Verständigung war ein Länderbericht zur Republik Bulgarien angeschlossen. Der BF ließ die ihm gewährte Frist zur Stellungnahme ungenützt verstreichen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1 Der am XXXX geborene BF heißt XXXX, ist in XXXX (Bulgarien) geboren und bulgarischer Staatsangehöriger. Er gehört keiner ethnischen Minderheit an und bekennt sich zur orthodoxen Religionsgemeinschaft. Er ist der leibliche Sohn des am XXXX geborenen, bulgarischen Staatsangehörigen XXXX und der ebenfalls am XXXX geborenen, bulgarischen Staatsangehörigen XXXX. Seine Muttersprache ist Bulgarisch.
1.2 In Bulgarien besuchte er von 1988 bis 1996 die Grundschule und von 1996 bis 1999 die Berufsschule. Von 2001 bis 2012 war er als selbständiger Taxifahrer tätig.
1.3 Der BF ist ledig und hat im Herkunftsstaat mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt gelebt. Er hat auch einen in Bulgarien lebenden Bruder. In den übrigen Mitgliedsstaaten der EU, in Norwegen, der Schweiz oder in Island hat er keine Verwandten, von denen er finanziell abhängig wäre oder zu denen er eine besonders enge Beziehung hätte.
1.4 Am 28.03.2012 reiste der BF legal über Ungarn nach Österreich ein, um in XXXX Drogen zu besorgen. Noch am Tag seiner Ankunft wurde er in XXXX von seinem aus Mazedonien stammenden Auftraggeber namens XXXX, den er als "Drogenbaron" bezeichnete, entführt und bis zu seiner Befreiung durch die österreichische Polizei während eines Zeitraums von fünf Tagen in einer Wohnung festgehalten und von den Gefolgsleuten des XXXX misshandelt.
Der BF sagte gegen seinen Auftraggeber und dessen Gefolgsleute vor Gericht als Zeuge aus, weshalb dieser zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt wurde. Neben XXXX befinden sich auch seine Gefolgsleute in Haft.
Auch der BF wurde wegen Drogenhandels zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die er in der JA XXXX verbüßt.
Am 19.09.2012 beantragte der BF beim Bundesasylamt die Zuerkennung internationalen Schutzes.
Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass der BF bei einer Rückkehr nach Bulgarien um sein Leben fürchten müsse.
1.5 Der BF ist gesund und arbeitsfähig.
1.6 Der BF ist in Deutschland und in Österreich vorbestraft. In den genannten Ländern war bzw. ist er deswegen in Haft. In seinem Heimatstaat Bulgarien war er jedoch nie vorbestraft. Probleme mit den Behörden oder den Gerichten des Heimatstaates sind nicht bekannt.
Er wird in seinem Herkunftsstaat Bulgarien aus Gründen der Rasse, der Religion, Volkszugehörigkeit, politischen Gesinnung, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ethnischen Herkunft nicht verfolgt.
1.7 Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF in Bulgarien eine asylrelevante oder eine sonstige Verfolgung oder Strafe maßgeblicher Intensität oder die Todesstrafe droht oder ihm die Existenzgrundlage im Herkunftsstaat völlig entzogen wäre.
1.8 Zur Situation im Herkunftsstaat
1.8.1 Verfassungsrechtliche Grundlagen
Bulgarien ist seit 01.01.2007 Mitglied der Europäischen Union. (http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Bulgarien/Innenpolitik.html, Zugriff am 16.06.2010)
Bulgarien ist nach der Verfassung von 1991 eine parlamentarische Republik. Der Staat ist überwiegend zentralistisch strukturiert, mit beschränkter örtlicher Selbstverwaltung. In letzter Zeit gibt es einige Bemühungen zu einer stärkeren Dezentralisierung der Verwaltung. Die Republik Bulgarien ist ein moderner Rechtsstaat mit Gewaltenteilung. Die Volksversammlung (Einkammersystem) wird nach Verhältniswahlrecht für die Dauer von vier Jahren gewählt (letzte Wahl: 5. Juli 2009). Der Präsident wird in direkter Wahl für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die letzte Präsidentschaftswahl fand am 23./30. November 2011 statt. Dabei konnte der Kandidat der Regierungspartei, Rosen Plevneliev, vorher Minister für Regionalentwicklung, mit 52 Prozent der Stimmen den zweiten Wahlgang für sich entscheiden. Er hat sein Amt am 22. Januar 2012 angetreten und damit den bisherigen Staatspräsident Georgi Parvanov nach zwei Amtsperioden abgelöst.
1.8.2 Justiz, Korruption, organisierte Kriminalität
Die Verfassungsänderungen vom Februar 2007 bilden den Rahmen für eine unabhängige Justiz in Bulgarien. Die Verfassung sieht eine weitreichende Verwaltungsautonomie des Justizapparats vor. Allerdings wird auch den politischen Institutionen eine starke Rolle zugewiesen - die Hälfte der gewählten Mitglieder des Obersten Justizrats und sämtliche Inspektoren werden vom Parlament gewählt. 2010 wurde durch Gesetzesänderungen die Integritätsbeurteilung zu einem obligatorischen Schritt bei der Laufbahnentwicklung und Beförderung im Justizwesen. Ferner wurden örtliche Strukturen für Integrität und Beurteilung geschaffen. Dies führte zu ersten echten Disziplinarverfahren im bulgarischen Justizwesen. Die meisten dieser Disziplinarverfahren wurden nach Kontrollen der Inspektion eingeleitet, die 2008 ihre Tätigkeit aufnahm. Die Inspektion konnte im Obersten Justizrat aktiv ihre Auffassung zu Disziplinarverfahren vertreten; 2009 erhielt sie das Recht, gegen entsprechende Entscheidungen Widerspruch einzulegen. Sie unterbreitet den Gerichtspräsidenten detaillierte Empfehlungen. Die neue Kontrolltätigkeit der Inspektion ist ein positiver Beitrag zur Verbesserung der Disziplin und Verantwortlichkeit im Justizwesen. (Europäische Kommission: Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über Bulgariens Fortschritte im Rahmen des Kooperations- und Kontrollverfahrens, vom 18.07.2012, Seiten 6 und 7)
Der Oberste Justizrat ist zuständig für die Personalpolitik des Justizwesens. Dazu gehören Einstellungen, die Organisation der Fortbildung durch das Nationale Justizinstitut, regelmäßige Beurteilungen, Beförderungen und Besetzungen leitender Stellen. Durch gesetzliche Änderungen wurde dem Obersten Justizrat die Zuständigkeit für die Beurteilung der Arbeitsbelastung, Änderung der Rechtsprechungsbereiche, Zuteilung der Ressourcen und gegebenenfalls Auflösung von Gerichten übertragen. Somit verfügt der Rat über alle erforderlichen Befugnisse, um im Interesse der Effizienz des Justizwesens über Personal und Strukturen zu entscheiden. (Europäische Kommission: Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über Bulgariens Fortschritte im Rahmen des Kooperations- und Kontrollverfahrens, vom 18.07.2012, Seite 8)
Der oberste Justizrat untersucht Beschwerden über justizielle Fehlverhalten der Richter, empfiehlt Disziplinarmaßnahmen und kann auch geringfügige Strafen verhängen. Seit der Einrichtung des Justizrates im November 2012 wurden 13 neue Disziplinarverfahren gegen Richter und Staatsanwälte eingeleitet. Als Strafmaßnahmen wurden drei Entlassungen ausgesprochen und Löhne reduziert. (U.S.
Department of State: Bulgaria 2012 Human Rights Report vom 19.04.2013, Seite 6)
Seit 2007 hat Bulgarien alle drei Prozessordnungen (Straf-, Zivil- und Verwaltungsprozessordnung) verbessert. Dies hatte zur Folge, dass die Polizei ihre Ermittlungstechnik verbessern konnte und die Verwendung von Beweismitteln vor Gericht erleichtert wurde. Außerdem können die Gerichte jetzt Ersatzverteidiger bestellen, wodurch die Gefahr von Verzögerungen verringert wird. Darüber hinaus kann die Staatsanwaltschaft jetzt Berufung gegen Gerichtsentscheidungen einlegen, damit weitere Ermittlungen vorgenommen werden. (Europäische Kommission: Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über Bulgariens Fortschritte im Rahmen des Kooperations- und Kontrollverfahrens, vom 18.07.2012, Seite 9)
Bei seinem Beitritt verpflichtete sich Bulgarien, beim Kampf gegen das organisierte Verbrechen überzeugende Ergebnisse zu liefern. U.
a. sollten die Strafverfolgungsbehörden und die Justiz demonstrieren, dass sie in der Lage sind, in wichtigen Fällen organisierter Kriminalität erfolgreich zu ermitteln, zu verfolgen und abzuurteilen, um eine wirklich abschreckende Wirkung zu erzielen. Wesentliche Aspekte sind dabei die systematische Beschlagnahme und Einziehung des Vermögens, eine verbesserte professionelle Vorgehensweise der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Gerichte und die Einführung effizienter Strukturen und einer wirkungsvollen Zusammenarbeit zwischen Polizei, Staatsanwaltschaft und anderen Behörden. 2010 wurde die Polizei aktiver; die Bekämpfung des organisierten Verbrechens hat sich intensiviert, und es wurde eine Reihe überfälliger verfahrenstechnischer und institutioneller Reformen vorgenommen. Dies führte zu solideren institutionellen Strukturen, verbesserten Verfahren und brachte Bulgarien das Vertrauen der Strafverfolgungsbehörden anderer EU- Mitgliedstaaten ein. Die Ressourcen für polizeiliche Ermittlungen wurden erheblich aufgestockt. Der institutionelle Rahmen für die Bekämpfung des organisierten Verbrechens wurde seit 2007 mehrfach angepasst. Tendenziell gab es mehr Spezialisierungen, mehr Fortbildung und sorgfältigere Sicherheitsüberprüfungen. 2010 wurden auf Ebene der fünf Bezirksgerichte spezialisierte gemeinsame Teams für organisiertes Verbrechen innerhalb der Staatsanwaltschaften geschaffen; 2012 nahmen eine neue Sonderstaatsanwaltschaft und ein neues Gericht für organisiertes Verbrechen ihre Tätigkeit auf. Obwohl Bulgarien seit 2010 viel unternommen hat, um den institutionellen und rechtlichen Rahmen für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität zu verbessern, sind nur begrenzte Erfolge zu verzeichnen: Nur in wenigen großen Fällen organisierter Kriminalität sind Urteile ergangen, und mehrfach kam es in wichtigen Fällen, in denen die Beweislage in der Öffentlichkeit die Erwartung von Schuldsprüchen geweckt hatte, zu Freisprüchen.
Um die Wirksamkeit der Vermögenseinziehung zu erhöhen, wurde im Mai 2012 vom Parlament ein neues Gesetz zur Einziehung von Vermögenswerten verabschiedet. Dieses Gesetz bietet erstmalig - bei einer Reihe schwerwiegender Straftaten sowie bestimmten Verwaltungsverstößen - die Möglichkeit, ohne vorherige Verurteilung die Beschlagnahme illegaler Vermögenswerte mittels eines zivilgerichtlichen Verfahrens zu erwirken, das schon bei Einleitung einer justiziellen Untersuchung angestrengt werden kann. (Europäische Kommission: Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über Bulgariens Fortschritte im Rahmen des Kooperations- und Kontrollverfahrens, vom 18.07.2012, Seiten 12,13,14)
1.8.3 Gesundheitswesen
Das bulgarische Krankenversicherungssystem ist obligatorisch. Es bietet allen Bürgern und Einwohnern des Landes ungeachtet einer möglichen Erwerbstätigkeit einen Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz der nationalen Krankenversicherung deckt die Akut- und die Notversorgung sowie Teile der Arzneimittelversorgung ab. Im ambulanten Sektor zählen Einzelpraxen, Gesundheitszentren und Polikliniken zu den Leistungsanbietern. Haus- beziehungsweise Familienärzte arbeiten meist freiberuflich, Fachärzte als Angestellte in Gesundheitszentren und Krankenhäusern. Hausärzte dürfen nur eine bestimmte Anzahl an Patienten behandeln. Wird diese Zahl überschritten, müssen sie einen weiteren Arzt anstellen. Fachärzte können dagegen so viele Patienten behandeln, wie sie wollen. Für Spezialistenbesuche ist eine Überweisung des Familienarztes nötig.
Die stationäre Versorgung stellen die überwiegend staatlichen Allgemeinkrankenhäuser und spezialisierte Kliniken sicher. Ihre Anzahl ist - gemessen an der Einwohnerzahl - sehr hoch. Sowohl im Krankenhaus als auch beim Arztbesuch und Arzneimitteln fallen Zuzahlungen an. Die Selbstbeteiligung zählt zu den höchsten innerhalb der EU. Nach Angaben der Weltgesundheitsorganisation müssen die Bulgaren knapp 50 Prozent aller Leistungen selbst bezahlen. Die Patientenversorgung in Notfalleinrichtungen, die Krankenhäusern angegliedert sind, ist für alle kostenlos.
Das Gesundheitssystem wird zum einen über Beiträge an den nationalen Gesundheitsversicherungsfonds, zum anderen über Steuern finanziert. Der Beitrag zur Krankenversicherung liegt bei acht Prozent des monatlichen Bruttoeinkommens. Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen je 50 Prozent des Beitrages. Beitragsbefreit sind unter anderem Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, Schwangere, Veteranen, Behinderte und Militärangehörige sowie Bezieher von Sozialhilfe. (AOK Bundesverband: Das Gesundheitssystem in Bulgarien, ohne Datum, http://www.aok-bv.de/politik/europa/index_01375.html, Zugriff am 24.05.2013)
1.8.4 Soziales
Das Ende des Kommunismus hat sich in Bulgarien auf alle Lebensbereiche ausgewirkt. Auch auf das Sozialwesen und die Bildung. Noch Ende der 90er Jahre waren rund 45 % der Bevölkerung auf selbst hergestellte Nahrungsmittel angewiesen. Durch die Unterstützung von Weltbank und IWF verbessern sich die Bedingungen langsam. (Bulgarien Web: Bildung und Sozialwesen in Bulgarien von 2011 (Zugriff am 24.05.2013).
Die Durchführungsvorschriften für das Sozialhilfegesetz wurden im November 1998 verabschiedet. Im März 1999 wurde eine Verordnung über Struktur und Aufgaben der Aufsichtsstelle im Sozialhilfedienst erlassen. Die Arbeitgeber haben die soziale Absicherung ihrer Arbeitnehmer sicher zu stellen. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, Gelder in Abhängigkeit des jeweiligen Arbeitsverhältnisses an den Sozialversicherungsfond zu bezahlen. Seit 1. Juli 1999 werden auf diese Einkünfte Krankenversicherungsbeiträge einbehalten und abgeführt. Seit Beginn 2000 sind Sozialversicherungsbeiträge für Altersversorgung und Arbeitslosigkeit sowohl bei arbeitsrechtlichen Beschäftigungen als auch bei Einkünften aus anderweitigen zivilrechtlichen oder Zweit- Arbeitsverhältnissen zu entrichten. Die Beitragspflicht wurde von den Abgeordneten bei der endgültigen Verabschiedung des Öffentlichen Pflichtversicherungsgesetzbuches festgeschrieben. Das sogenannte Rentengesetzbuch ist am 1. Januar 2000 in Kraft getreten. (FIFO Ost - Finanzforum Ost Bulgarien, vom 01.01.2007)
Für die soziale Absicherung gibt es in Bulgarien eine staatliche Sozialversicherung, die für alle Arbeitnehmer obligatorisch ist. In diese Rentenkasse müssen aber auch Freiberufler und Selbstständige einzahlen. Freigestellt sind lediglich Freiberufler, die weniger als das monatliche Mindestgehalt verdienen. Darüber hinaus können freiwillige Pensions-, Arbeitslosen- und Krankenversicherungen abgeschlossen werden. Zu den Leistungen der Sozialversicherung gehören die Absicherung im Falle von Erkrankungen, Arbeitsunfälle, Berufserkrankungen, Mutterschaftsurlaub, Arbeitslosenunterstützung sowie die Altersvorsorge. (Bulgarien Web: Bildung und Sozialwesen in Bulgarien von 2011 (Zugriff am 24.05.2013)
1.8.5 Sozialhilfe
Gemäß Sozialhilfegesetz 1999 haben bulgarische Bürger und Fremde mit Daueraufenthalt Anspruch auf Sozialhilfe. Seit 01.07.2007 haben arbeitsfähige Personen (mit Ausnahmen) nur Anspruch auf 12 Monate Sozialhilfe, danach ruht der Anspruch ein Jahr lang und wird dann neuerlich geprüft. Da dies im Widerspruch zu Artikel 13§1 der Revidierten Europäischen Sozialcharta steht, wurde das Gesetz mit Amtsblatt 15/2010 novelliert. Die Herstellung der Konformität mit
Artikel 13§1 tritt am 01.01.2011 in Kraft. (Sozialhilfegesetz 1999 i. d.g.F., http://www.asp.government.bg/ASP_Files/zsp.doc, Zugriff am 17.06.2010; Council of Europe: Bulgaria amends its Health Insurance and Social Assistance Acts to comply with the Revised Social Charter, 31.03.2010;
http://www.coe.int/t/dghl/monitoring/socialcharter/newscoeportal/cc4648news01042010_EN.asp Zugriff 17.06.2010)
2. Beweiswürdigung:
2.1 Zum Verfahrensgang
Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und seitens des BF unbestritten gebliebenen Inhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten, sowie aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2 Zum Beschwerdeführer
Die Feststellungen zur Identität des BF (Namen Geburtsdatum, Geburtsort), zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe und zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft beruhen auf den Angaben des BF und den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellungen zu seiner Ausreise aus Bulgarien, der weiteren Reiseroute und zu seiner Einreise nach Österreich gründen auf dem Akteninhalt und den Angaben des BF. Aus dieser Quelle ergeben sich weiters die Feststellungen zum Ausbildungsstand, zu den Sprachkenntnissen des BF, sowie zu dessen Familienleben in Österreich und zu seinen Beziehungen im Heimatstaat.
Der BF hat gegenüber dem Bundesasylamt eingeräumt, gesund zu sein. Aus den Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergibt sich auch dessen grundsätzliche Arbeitsfähigkeit.
2.3 Zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers
Die Feststellungen zur rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus dessen eigenen Angaben und den personenbezogenen Abfragen.
2.4 Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei
Der BF schildert glaubhaft, dass er am 28.03.2012 wegen eines Drogengeschäfts nach XXXX gekommen war und dass dies der einzige Grund für das Verlassen seines Heimatstaates Bulgarien war. Ebenso glaubhaft ist die Schilderung des BF, dass er vom mazedonischen Staatsangehörigen XXXX, einem Drogenhändler und dessen Gefolgsleuten entführt und von diesen fünf Tage lang in einer Wohnung in XXXX festgehalten wurde, ehe er aus dieser Lage von der Polizei befreit wurde. Ebenso glaubhaft ist dessen Schilderung, dass seine Entführer wegen erpresserischer Entführung verurteilt wurden.
Weder nachvollziehbar noch glaubhaft sind jedoch die wiederholt geäußerten Befürchtungen des BF, dass eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Bulgarien seinen Tod bedeuten würde (siehe dazu AS 51 und 75), zumal der BF glaubhaft schilderte, bis zu seiner Ausreise nach Österreich weder mit den Behörden, noch mit den Gerichten seines Heimatstaates ein Problem gehabt zu haben. Nach eigenen Aussagen ist er in Bulgarien nicht vorbestraft (AS 49).
Daraus folgt, dass ihm keine wie immer geartete Verfolgung durch staatliche Behörden droht.
Es ist glaubhaft, dass er in seinem Heimatstaat auch mit Privaten oder sonstigen Gruppierungen keine Probleme hatte. Nach eigenen Aussagen gehörte er nie einer politischen Partei, einer bewaffneten Gruppierung, einer ethnischen oder religiösen Minderheit an (AS 50 ff).
Den Kopf des in XXXX tätigen Drogenhändlerringes, XXXX, hat der BF in Mazedonien kennengelernt (AS 50). Ein Zusammenhang mit Bulgarien konnte weder im Ermittlungsverfahren vor dem Bundesasylamt, noch im Ermittlungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwiesen werden.
Erwiesen ist, dass der BF den Drogenhändlern erst in XXXX in die Quere kam, als er hier ein Drogengeschäft durchziehen wollte. Der Kopf der Drogenhändler und dessen Gefolgsleute befinden sich aufgrund der Zeugenaussagen des BF in Haft. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass der BF einer Racheaktion der nach Verbüßung ihrer Freiheitsstrafen frei gekommenen, aus Serbien und Mazedonien stammenden Drogenhändlern ausgesetzt sein könnte. Die Wahrscheinlichkeit, den Drogenhändlern erneut in die Quere zu kommen und einer Racheaktion ausgesetzt zu sein, ist bei einem Verbleib des BF in Österreich ungleich größer, als bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Bulgarien.
Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat jedoch keinen Anhaltspunkt dafür ergeben, dass der BF bei einer allfälligen Rückkehr nach Bulgarien von den Österreich inhaftierten Drogenhändlern umgebracht werden könnte.
2.5 Zur Lage im Herkunftsstaat
Die Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ergeben sich aus den von ihr im Verfahren und im Bescheid berücksichtigten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. In diesem Zusammenhang würdigte die belangte Behörde die anerkannten und unbedenklichen Quellen internationaler Organisationen und Einrichtungen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1 Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
3.1.1 Die gegenständliche Beschwerde wurde am 25.04.2013 beim Bundesasylamt eingebracht und in der Folge mit Beschwerdevorlage dem Asylgerichtshof überreicht.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des BFA.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12. 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung berufen.
3.1.2 Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht normiert ist, obliegt die Entscheidungsfindung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Die für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten maßgeblichen Bestimmungen finden sich - mit Ausnahme jener des Bundesfinanzgerichtes - im Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013 idgF.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes um im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2 Zum Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Gemäß § 3 Abs. 2 leg. cit. kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit dem Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6).
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Gesichtspunkt des Flüchtlingsbegriffs nach der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet ist eine Furcht nur dann, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar sind (vgl. etwa VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in derselben Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff in die zu schützende Sphäre des Einzelnen von erheblicher Intensität zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt dann vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr besteht nur, wenn eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwgH 21.12.2000, 2000/01/0131). Die Annahme der "wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung" erfordert eine Prognose, in der auch Verfolgungshandlungen in der Vergangenheit Indiz bewirken. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, die Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128). Sie muss die Ursache für den Aufenthalt des Asylwerbers außerhalb seines Herkunftsstaates sein. Die Verfolgungsgefahr muss darüber hinaus dem Herkunftsstaat zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant ist jedoch nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr im Zeitpunkt der Bescheiderlassung; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen befürchten muss, abzustellen (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Die Asylgewährung wird ausgeschlossen, wenn der Asylwerber die Möglichkeit hat, in einem Gebiet seines Heimatstaates Aufenthalt zu nehmen, in dem ihm keine Verfolgung droht.
Der BF hatte nach eigenen Angaben nie ein Problem mit den Behörden oder Gerichten seines Herkunftsstaates. Auch sein Vorbringen in seiner Beschwerdeergänzung vom 03.07.2013 konnte die behauptete Verfolgung bzw. Bedrohung des BF durch die in Österreich tätig gewesenen und hier inhaftierten Drogenhändler bei einer allfälligen Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht erhärten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Wahrscheinlichkeit, in Österreich Adressat einer Racheaktion der Drogenhändler zu werden ungleich größer ist, als im Herkunftsstaat, zumal der BF in seiner Beschwerdeergänzung nachvollziehbar darlegte, "in den Kreisen des Drogennetzwerks bekannt und zudem auch ungewollt" zu sein. Damit geht auch er davon aus, dass seine Probleme mit den Drogenhändlern aus einer von diesen so empfundenen, letztlich von ihm selbst hervorgerufenen Konkurrenzsituation resultieren.
Es ist nicht erweislich, dass die Verbindungen der Drogenhändler, denen der BF in XXXX in die Quere kam, bis nach Bulgarien reichen und der BF nach deren Freilassung durch sie gefährdet sein könnte. Wahrscheinlicher erscheint eine Racheaktion bei einem Verbleib des BF in Österreich, da seine Präsenz unweigerlich den Eindruck vom Fortbestand einer Konkurrenzsituation erwecken würde.
Aus den angeführten Gründen ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dem BF im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK drohen könnte.
Selbst wenn die Beziehungen der freigelassenen oder auch inhaftierten Drogenhändler nach Bulgarien reichen sollten, wären diese nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgungssituation des BF auszulösen, da er im Herkunftsstaat wirksamen Schutz der Behörden in Anspruch nehmen könnte. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass ihm die Behörden den erforderlichen Schutz verweigern.
Aus dem aktuellen Länderbericht für Bulgarien ergibt sich, dass dieser ex lege als sicherer Herkunftsstaat geltende EU-Mitgliedsstaat bereits vor seinem Beitritt zur Europäischen Union umfassende Anstrengungen zur Hebung der Sicherheit und Stärkung der Justiz unternommen hat, sodass davon ausgegangen werden muss, dass Bulgarien willens und fähig ist, seine Bürger wirksam vor Verfolgung und Angriffen durch Dritte zu schützen. Das ergibt sich insbesondere aus nachstehendem Bericht zu Bulgarien:
"[...] Seit 2007 hat Bulgarien alle drei Prozessordnungen (Straf-, Zivil- und Verwaltungsprozessordnung) verbessert. Dies hatte zur Folge, dass die Polizei ihre Ermittlungstechnik verbessern konnte und die Verwendung von Beweismitteln vor Gericht erleichtert wurde. Außerdem können die Gerichte jetzt Ersatzverteidiger bestellen, wodurch die Gefahr von Verzögerungen verringert wird. Darüber hinaus kann die Staatsanwaltschaft jetzt Berufung gegen Gerichtsentscheidungen einlegen, damit weitere Ermittlungen vorgenommen werden. [...]" (Europäische Kommission: Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über Bulgariens Fortschritte im Rahmen des Kooperations- und Kontrollverfahrens, vom 18.07.2012, Seite 9)
Eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat durch Dritte läge erst bei einem Fehlverhalten staatlicher Sicherheitsbehörden vor. Letzteres wäre erst dann anzunehmen, wenn diese bei einer allfälligen Inanspruchnahme durch den BF selbst untätig geblieben wären. Der BF hat jedoch nichts vorgebracht, das Zweifel am Willen und an der Fähigkeit der bulgarischen Sicherheitsbehörden und Gerichte wecken könnte, ihn vor einer Verfolgung durch die in Österreich tätig gewesenen, nunmehr inhaftierten Drogenhändler zu schützen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedweden Übergriff durch Dritte präventiv zu schützen. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann auch nicht gesprochen werden, wenn das Opfer eines angeblichen Übergriffes dies den Sicherheitskräfte nicht anzeigt. Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr entscheidend, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Einritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191).
Aus den angeführten Gründen sind im konkreten Anlassfall die Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes nicht erfüllt. Es gibt auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von objektiven oder subjektiven Nachfluchtgründen.
3.3 Zum Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes
Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt wurde, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
In § 8 Abs. 1 AsylG 2005 heißt es dazu:
" § 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."
Unter einer realen Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulation gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Herkunftsstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.02.2004, 99/20/0537) Es müssen stichhaltige Gründe vorliegen, die dafür sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Weiters müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt ist. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, ein solches Schicksal erleiden zu können, genügen nicht.
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Lichte des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk". Dabei muss die Gefahrenprognose die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Herkunftsstaat umfassen (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0528, 2005/20/0095).
Es wurde anhand des vom Bundesasylamt vorgelegten Aktes und im Zuge des vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens festgestellt, dass der BF in seinem Herkunftsstaat keiner Bedrohung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK bzw. der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 der Konvention ausgesetzt ist. Die diesbezüglichen, im Wesentlichen unsubstanziiert gebliebenen Rügen des BF gehen ins Leere.
Die konkrete Lebenssituation des BF führt nicht dazu, dass er durch eine etwaige Abschiebung in eine unmenschliche Lage im Sinne des Art. 3 EMRK gebracht würde.
Im gegebenen Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hinzuweisen, derzufolge ein Fremder grundsätzlich keinen Anspruch auf einen Verbleib in einem Vertragsstaat geltend machen kann, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können. Das gilt selbst dann, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist, es sei denn, es lägen derart ungewöhnliche Umstände vor, die unter zwingenden humanitären Überlegungen eine Außerlandesschaffung des Fremden mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen.
Im gegenständlichen Fall ist für den BF nichts zu gewinnen, da er selbst angibt, gesund und somit arbeitsfähig zu sein.
Dem BF war der Status des subsidiär Schutzberechtigten daher nicht zuzuerkennen. Im Gegensatz zur Rechtsrüge des BF hat sich die belangte Behörde ausführlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob diesem der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuerkannt werden kann, oder nicht. Aus den von ihr getroffenen Länderfeststellungen hat die belangte Behörde vielmehr geschlossen, dass der BF unter Berücksichtigung der seine Person betreffenden Gesamtbetrachtung bei einer Rückführung in seinen Heimatsstaat weder mit einer allgemeinen Notlage, noch mit der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung rechnen muss. Beim BF konnte ebenfalls die Gefahr einer Bedrohung des Lebens oder der Freiheit des BF aus Gründen der Rasse, Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Ansichten ausgeschlossen werden. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass auch die Beschwerdeschrift keinerlei Anhaltspunkte enthält, die Zweifel an der Richtigkeit der von der belangten Behörde gezogenen Schlussfolgerungen auslösen.
Gemäß § 19 Abs. 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 gelten die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union als sichere Herkunftsstaaten (§ 2 Abs. 1 Z 18 AsylG 2005). Der Vorhalt des BF, dass ihm die belangte Behörde den Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen gehabt hätte, entbehrt somit jeder Grundlage.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0247; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/90, Randnummer 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Randnummer 81 ff).
Die Außerlandesschaffung eines Fremden kann nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorlägen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; Bensaid, Zl. 44599/98; vergl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohliche Ereignisse (z.B. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK i.V.m. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") damit verbunden wäre, wobei hervorzuheben ist, dass die bloße Möglichkeit nicht genügt (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137). Der BF hat sich mehrfach selbst als gesund und arbeitsfähig bezeichnet.
Aufgrund der den Asylantrag bzw. den Antrag auf Gewährung subsidiären Schutzes abweisenden Entscheidung war gemäß § 75 Abs. 1 Z. 1 AsylG zu entscheiden.
3.5. Entfall der mündlichen Verhandlung
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage ausreichend geklärt erscheint.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Dem angefochtenen Bescheid ist im gegenständlichen Fall ein umfassendes, vom Bundesasylamt durchgeführtes Verwaltungsverfahren vorangegangen. Das im Wesentlichen unsubstanziiert gebliebene Vorbringen des BF enthält weder in dessen Beschwerde noch in seiner, an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Stellungnahme Anhaltspunkte, aus denen eine Mangelhaftigkeit des Verwaltungsverfahrens vor dem Bundeasylamt abgeleitet werden könnte.
Vielmehr hat die belangte Behörde den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung, Amtswegigkeit, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist auch ihrer Rechtsbelehrungs- und Manuduktionspflicht nachgekommen. Sie hat den entscheidungsrelevanten, dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Sachverhalt nach Durchführung eines den gesetzlichen Grundsätzen genügenden Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. In der Beschwerde wurde kein wesentlicher, über das Vorbringen des BF im Ermittlungsverfahren hinausgehender Sachverhalt behauptet, sodass eine mündliche Verhandlung auch aus diesem Grunde unterbleiben konnte.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG 1985 idgF. hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerdevorgebracht, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert anwendbar.